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Samstag, 18. Juli 2015

Schadenersatzpflicht des Anwalts aufgrund Beteiligung an Erpressung

Presseschau - Für Sie gelesen: 

Anwalt des Mieters haftet für Forderung von Geldzahlungen durch Vermieter als Voraussetzung für unstreitig geschuldete Räumung der Mietsache

Vorliegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB


 Macht eine Mieterin die unstreitig geschuldete Räumung der Mietsache von Geldzahlungen des Vermieters abhängig, so kann darin eine Erpressung liegen. Hilft ihr dabei ein Anwalt, so kann sich dieser wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB schaden­ersatz­pflichtig machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mieterin erhielt von ihrem Vermieter eine fristlose Kündigung. Da die Kündigung unstreitig berechtigt war, war die Mieterin zur Räumung und Herausgabe der Mieträume verpflichtet. Mit Schreiben ihres Anwalts vom September 2012 machte sie gegenüber ihremVermieter die Räumung jedoch davon abhängig, dass der Vermieter auf sämtliche offenen Mietforderungen verzichtet und sich zudem verpflichtet, die geleistete Kaution und die damals gezahlte Maklerprovision zu erstatten. Ein Anspruch auf die Zahlungen bestand hingegen nicht. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, unterschrieb der Vermieter eine entsprechende Vereinbarung und zahlte an die Mieterin einen Betrag von insgesamt 8.050 EUR. Nachdem die Mieterin daraufhin die Mietsache geräumt hatte, ging der Vermieter zum Angriff über. Nachdem er zunächst die Mieterin erfolgreich auf Zahlung von Schadenersatz verklagte hatte, klagte er nunmehr auch gegen den Anwalt der Mieterin auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Anwalts.

Schadenersatzpflicht des Anwalts aufgrund Beteiligung an Erpressung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters und wies daher die Berufung des Anwalts zurück. Der Anwalt sei aufgrund der Beteiligung an der Erpressung und damit vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zusammen mit der Mieterin als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 8.050 EUR verpflichtet gewesen (§ 823 Abs. 2 BGB, 253 StGB und § 826 BGB).

Mithaftung des Anwalts aufgrund Hilfe bei der Erpressung

Der Anwalt der Mieterin habe nach § 830 BGB für den entstandenen Schaden mitgehaftet, so das Oberlandesgericht. Denn er sei aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter der Mieterin über sämtliche relevanten Umstände informiert gewesen und habe die Mieterin bei den Verhandlungen mit dem Vermieter aktiv umfassend anwaltlich vertreten. Es habe ihm frei gestanden, die Hilfe bei der Erpressung zu unterlassen und sich auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beschränken. Dem sei der Anwalt nicht nachgekommen.

Trotz möglicher Räumungsklage bestand Gefahr finanzieller Einbußen

Die Mieterin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit einem empfindlichen Übel gedroht. Denn durch die Nichträumung der Mietsache seien finanzielle Einbußen des Vermieters zu befürchten gewesen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass sich der Vermieter ein Räumungstitel habe beschaffen und diesen mit Vollstreckungsmaßnahmen habe durchsetzen können. Denn die Durchführung eines Räumungsrechtstreits erfordere eine Mindestdauer von mehreren Monaten. Sollte es darüber hinaus zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der ersten Instanz kommen, würde sich der Rechtstreit nochmals erheblich verlängern.

Mittwoch, 15. Juli 2015

Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne

Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne

Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne

FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE

Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.

Donnerstag, 9. Juli 2015

Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbe- zeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" angebracht sind, ist nicht strafbar


Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15
Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch das Tragen von Lederwesten mit den Abzeichen der weltweit agierenden Rockergruppierung "Bandidos" Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich verwendet zu haben. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher "Chapter" in Unna und Bochum des weltweit auftretenden Motorrad-Clubs "Bandidos". Zwei andere Ortsgruppen in Deutschland, die "Chapter" Aachen und Neumünster, sind durch Verfügungen der zuständigen Innenministerien verboten, wobei das Verbot des "Chapters" Aachen noch nicht rechtskräftig ist. 

Das Auftreten der "Bandidos" wird wesentlich auch durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt: Unterhalb des Schriftzugs "Bandidos" (sog. Top-Rocker) befindet sich als Mittelemblem die Figur eines mit einem Sombrero und einem Poncho bekleideten, mit einer Machete und einem Revolver bewaffneten Mexikaners (sog. Fat Mexican). Darunter steht ein weiterer Schriftzug (sog. Bottom-Rocker), der in Deutschland entweder auf die nationale Hauptgruppe "Germany" verweist, oder die Bezeichnung der jeweiligen Ortsgruppe enthält.

Die Angeklagten begaben sich am 1. August 2014 in Begleitung ihrer Verteidiger zum Polizeipräsidium Bochum. Sie trugen jeder eine Weste, auf der sich als Mittelabzeichen der "Fat Mexican" und darüber der beschriebene Aufnäher mit dem Schriftzug "Bandidos" befanden. Jeweils als untere Abgrenzung waren Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer "Chapter" Unna und Bochum angebracht.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 VereinsG strafbar gemacht hätten. Es sei nicht auf eine verbotene Ortsgruppe hingewiesen worden. Das mit den unterschiedlichen "Bottom-Rockern" zusammengesetzte Kennzeichen sei mit dem der verbotenen Vereine in Aachen und Neumünster auch nicht zum Verwechseln ähnlich. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Ortsgruppen der Angeklagten die Ziele der beiden verbotenen "Chapter" geteilt hätten.

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch im Ergebnis bestätigt. Die Angeklagten hatten auf ihren Kutten mit dem stilistisch einheitlich gestalteten "Bandidos"-Schriftzug und dem "Fat Mexican" zwar Kennzeichen auch des verbotenen "Chapters" Neumünster angebracht. Darin allein liegt indes, wie der Bundesgerichtshof bereits in ähnlicher Konstellation zu § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) entschieden hat, dann kein tatbestandsmäßiges Verwenden der Kennzeichen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht berührt wird. So verhält es sich hier: Aus dem jeweiligen Ortszusatz ergibt sich eindeutig, dass die Angeklagten den "Bandidos"-Schriftzug und den "Fat Mexican" nicht als Kennzeichen des verbotenen "Chapters", sondern als solche ihrer jeweiligen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsgruppen trugen und damit gerade nicht gegen den Schutzzweck des - auf die jeweiligen Ortsgruppen beschränkten - Vereinsverbots verstießen.

Eine Strafbarkeit wegen Tragens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von einem - nicht verbotenen - Schwesterverein verwendet wird (§ 9 Abs. 3 VereinsG), hat der Senat aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber diese Regelung nicht in die Strafvorschrift des Vereinsgesetzes einbezogen hat.

Im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 9 Abs. 3 in das Vereinsgesetz eingeführt, um "klarzustellen", dass die Hinzufügung eines Ortszusatzes zur Abgrenzung von dem verbotenen Verein nicht ausreichen solle, wenn der Schwesterverein dessen Zielrichtung teile. Diese Regelung betrifft jedoch unmittelbar nur das polizeirechtliche Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG. Die hier anzuwendende Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG enthält jedoch keinen ausdrücklichen Bezug auf § 9 Abs. 3 VereinsG, sondern (in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) lediglich auf dessen Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2. Eine Verurteilung der Angeklagten ohne eine ausdrückliche Einbeziehung von § 9 Abs. 3 VereinsG in die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 VereinsG durch den Gesetzgeber verstieße aber gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).
Dies bedeutet, dass das Tragen einer Kutte mit den von allen "Chaptern" der "Bandidos" benutzten Kennzeichen ("Bandidos"-Schriftzug und "Fat Mexican") zusammen mit dem Ortszusatz eines nicht verbotenen "Chapters" unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG nach derzeitiger Rechtslage zwar polizeirechtlich verboten sein kann, nicht aber strafbar ist.

LG Bochum - Urteil vom 28. Oktober 2014 - II- 6 KLs - 47 Js 176/14 - 4/14
Karlsruhe, den 9. Juli 2015
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG:

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
5.Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.

§ 9 VereinsG:
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
1. öffentlich, in einer Versammlung oder
2.in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind,
verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Dienstag, 28. Oktober 2014

Geheimsache Ulli Hoeneß

Für Sie gelesen:

Was im März im Saal 134 des Münchner Justizpalastes passierte, ist hinlänglich bekannt: Das Landgericht München II verurteilte Uli Hoeneß, Ex-FC-Bayern Präsident, wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 28,5 Millionen Euro zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren.
Seit dem 2. Juni sitzt Hoeneß im Gefängnis in Landsberg am LechSeitdem ist viel berichtet worden. Über zwischenzeitliche Aufenthalte im Krankenhaus, Promi-Besuche und eine angebliche Luxus-Behandlung.
Immer wieder drangen Infos nach draußen. Anders ist das bei der Münchner Justiz. Zwar steht das Urteil seit einem halben Jahr fest, die detaillierte Begründung jedoch hat das Gericht noch nicht freigegeben. Anfragen von Wissenschaftlern und Journalisten seien abgelehnt worden, berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“.
Der Rechtsexperte Walter Grasnick hat seine ganz eigene Erklärung dafür. Er vermute, dass es zwischen den Beteiligten im Hoeneß-Prozess „eine Absprache gegeben habe“, so die FAZ. Grasnicks Indizien? Die direkt nacheinander terminierten Sitzungstage und die Tatsache, dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung „keine einzige Frage gestellt habe“.
Um das Mauern des Münchner Gerichts zu verdeutlichen, bemüht Journalist Jochen Zenthöfer in der "FAZ" zudem einen historischen Vergleich: „Die letzten Urteile, die Gerichte unter Verschluss gehalten hatten, stammten aus den RAF-Prozessen.“
Mauert die Münchner Justiz also? „Hier wird nichts unter Verschluss gehalten“, kontert Andrea Titz, Sprecherin des Oberlandesgerichts München, im Gespräch mit der Huffington Post.
„Nach unserer Auffassung handelt es sich bei der Urteilsbegründung nicht um eine Presseauskunft, sondern um eine Akteneinsicht“, erklärt Titz. Das Gericht beabsichtige „durchaus die Entscheidung des Urteils zu veröffentlichen“, habe aber zuvor die Verteidiger um eine Stellungnahme gebeten.
Die Frist für die Verteidiger sei verlängert worden, „läuft aber in diesen Tagen ab“, so Titz. „Wir handhaben das im Übrigen in allen Fällen gleich, egal ob es um Lieschen Müller oder Uli Hoeneß geht.“

Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 9. September 2014

Ausgegoogelt ?

Google löscht nicht ????!!!!!!!!

Löscht Google oder löscht Google nicht, wenn sich betroffene Personen melden ?

Dieser Fragestellung ging der WDR in seiner aktuellen Sendung "Markt" nach.

Suchmaschinen müssen seit rund drei Monaten bei einem berechtigten Antrag Links zu persönlichen Daten von Betroffenen löschen. Datenschützer freuen sich, einige Medien sprechen aber auch von Zensur im Netz. markt fragt nach: Wie funktioniert das Vergessenwerden? Wie viele Links wurden mittlerweile schon gelöscht? Und sind die Bedenken zu dem Verfahren gerechtfertigt?

Hier geht es zum Stream der Sendung.

Ihr Reinhard Göddemeyer
Antistalkingliga

Donnerstag, 31. Juli 2014

Ausgegoogelt !

Ausgegoogelt !!!!





Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !

Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.

Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.

Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.

Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.

Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte. 

Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.



Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014  

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Mehr unter www.stalking-rat-und-tat.blogspot.de

Dienstag, 20. Mai 2014

Ausgegoogelt !

Ausgegoogelt !!!!





Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !

Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.

Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.

Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.

Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.

Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.

Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.



Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014 

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Mehr unter www.stalking-rat-und-tat.blogspot.de

Donnerstag, 15. Mai 2014

Irre(n) Politiker ?

Irre(n) Politiker ?

Das haut dem Fass den Boden aus ! Jetzt verlangen die AKW Betreiber doch wirklich die Übernahme der Verantwortung für die Atomkraftwerke bzw. für die Finanzierung der Rückbaukosten vom Bund !

Haben wir es denn nur noch mit Verbrechern in den Chefetagen dieser Konzerne zu tun ? Was geht in den Köpfen von Johannes Teyssen, Peter Terium und Frank Mastiaux vor ? 

Zitat: Bund soll offenbar alle Risiken übernehmen

Wollen Konzerne ihre AKW loswerden?

Die drei großen Energiekonzerne E.On, RWE und EnBW wollen einem "Spiegel"-Bericht zufolge ihr gesamtes deutsches Atomgeschäft an den Bund übertragen. Demnach sollen alle Atomkraftwerke in eine öffentlich-rechtliche Stiftung übergehen. Diese Stiftung solle die Kraftwerke bis zum endgültigen Ausstieg aus der Atomenergie im Jahr 2022 betreiben, berichtet das Magazin unter Berufung auf Konzern- und Regierungskreise. Zugleich solle sie für den Abriss der Atomkraftwerke und für die Lagerung der radioaktiven Abfälle verantwortlich sein.
"Darüber gibt es Gespräche mit der Bundesregierung", bestätigte ein nicht namentlich genannter Branchenvertreter der Nachrichtenagentur Reuters die Pläne zur Einrichtung einer Stiftung. Diese könne den Betrieb und den Rückbau organisieren.
Die Stromkonzerne wollen ihre finanziellen Risiken für den Abriss der Meiler und die Atommüll-Lagerung auf die Gesellschaft abwälzen, obwohl sie über Jahrzehnte gigantische Geschäfte mit dem Atomstrom gemacht haben. Fordere deshalb mit Deiner Unterschrift von der Bundesregierung, die Abriss-Rücklagen der Betreiber in einem Fonds zu sichern, aber die Konzerne nicht aus ihrer Verantwortung zu entlassen.  Unterschreiben 

Ihr Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 13. Mai 2014

EUGH Urteil gegen Google

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Schlimmer kann es für Google kaum kommen: Der EuGH verpflichtet den US-Konzern, Einträge im Suchindex auf Antrag zu löschen. Dabei zerpflücken die Richter auch ein Lieblingsargument von Google.


Interview dazu auf

                                  Presseschau zu diesem Urteil:

Aus der Süddeutschen: 

Bürger können kritische Google-Links löschen lassen


Weiter heisst es:
Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten.
Deshalb könne Google auch in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, selbst wenn der Artikel, auf den sie verweisen, weiter rechtmäßig im Netz verfügbar bleibt.
Google hat das Urteil des EuGH kritisiert. "Diese Entscheidung ist nicht nur fürSuchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher am Dienstag in Hamburg. Der Konzern sei sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweiche und dessen Warnungen unberücksichtigt lasse. "Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren", erklärte der Sprecher weiter.
Aus der Welt

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Für Google kommt das Urteil unerwartet und hart: Nicht nur muss der Konzern von nun an auf Antrag von Privatpersonen seinen Index ändern, darüber hinaus erklärte der EuGH ein wichtiges Verteidigungsargument von US-Internetdiensten in Europa für unwirksam: Google hatte argumentiert, da die Datenverarbeitung des Konzerns auf Servern außerhalb Europas erfolgt, seien die spanischen Datenschutzrichtlinien in dem Fall nicht geltend. Dem widersprachen die Richter deutlich: Wer in Spanien eine Filiale unterhalte und dort Werbung verkaufe, der müsse sich auch an lokale Datenschutzgesetze halten, begründete der EuGH sein Urteil.

Google muss vergessen können ! lautet die Schlagzeile der RP-Online

Gegen Google, für Bürgerrechte ! lautet es bei der Fr-Online

"Google muss Daten streichen" titelt der Bayrische Rundfunk 


Weiter heisst es:
Wenn die Informationen die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzten und die Informationen sehr alt seien, dann könnte Google verpflichtet werden, die Daten bei entsprechenden Suchanfragen nicht mehr anzuzeigen. So hat es jetzt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Richter argumentierten mit dem Recht eines jeden Menschen auf Datenschutz. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Deshalb könne sich ein Betroffener grundsätzlich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden.


Jetzt kann die deutsche Anwaltschaft sich freuen, es ist vorhersehbar, dass Hunderte von negativen Einträgen betroffene Bürger gegen Google vorgehen werden.


Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 4. Februar 2014

Neues Urteil !

Urteil: Boykottaufruf des Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt!

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13



Das OLG Oldenburg hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen. Dem Boykottaufruf komme eine sogenannte Prangerwirkung zu.


Der Sachverhalt

Das beklagte Tierschützerbüro forderte eine Volksbank im Landgerichtsbezirk Osnabrück auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Webseite berichtete er über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift: "Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt", wie folgt: "Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank ... aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter eV das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt".

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 13 U 111/13)

Aus Sicht des Senats geht der Boykottaufruf zu weit. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeinePersönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so der Senat. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung.
So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde. Dem Boykottaufruf komme auch eine sogenannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank - Blut klebe. Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 desTierschutzgesetzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde.
Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13
Vorinstanz:
Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 12 O 2636/13
OLG Oldenburg, 

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Samstag, 9. Februar 2013

Samstag, 26. Januar 2013

News


Die Auseinandersetzung Antistalkingliga / Göddemeyer / Schlanert geht in die nächste Runde.

Die Auseinandersetzung Antistalkingliga / Göddemeyer / Schlanert geht in die nächste Runde. 

Unter dem Aktenzeichen 11 C 19/13 erließ nunmehr auch das  Amtsgericht Recklinghausen einen  Beschluss gegen Herrn Knut-Willi Schlanert, mit dem es ihm bei Androhung von bis zu 250 000 Euro untersagt wird, den Namen des Herrn Reinhard Göddemeyer im Internet zu veröffentlichen. 

Dies ist dann nach dem Beschluss des Landgerichtes Berlin aus dem Jahre 2006 und nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Güstrow aus 2013 der fünfte Beschluss eines deutschen Gerichtes gegen den Stalker Schlanert.

Der Stalker Schlanert, dessen Stalking Angriffe einst zur Gründung der Antistalkingliga geführt hatten, ist ja bekanntlich seit 2006 auf der Flucht. Im Jahre 2006 untersagte ihm ja das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 1111 / 06 bereits die Veröffentlichung des Namens Reinhard Göddemeyer im Internet. Damals   konnte ihm der ergangene Beschluss nicht zugestellt werden, auch die Kostenrechnung des Gerichtes konnte ihm nicht zugestellt werden, denn damals stellte sich heraus, daß Knut-Willi Schlanert in Berlin gar nicht ordnungsgemäss gemeldet war. 

Der Beschluss des Landgerichtes Berlin wurde von ihm mit wirren Briefen im Internet kommentiert; unter anderem schrieb er damals, daß seine Rechtsanwältin mit einem Baseballschläger bedrohtworden wäre und deshalb nicht zum Gerichtstermin gekommen wäre. Es versteht sich von selbst, daß er damals selber auch nicht im Termin erschienen ist. 

........Er, der wie wir alle wissen, immer weltweit zu erreichen ist, konnte zwar das Landgericht Berlin vor dem Termin in der Sache persönlich anschreiben, er konnte auch eine Dortmunder Juristin beauftragen, aber leider ...leider ...leider...leider ...konnte er persönlich nicht an der Verhandlung teilnehmen.

Er nutzte in Deutschland offenbar verschiedene Scheinadressen, er war mit verschiedensten Anschriften (Berlin: Leberstr.64 / Stromstr.11) bei der deutschen Registrierungsstelle DENIC für Domains eingetragen, obwohl diese Anschriften alle falsch waren. Er setzt seine diversen Verleumdungen und Beleidigungen immer wieder aus Internetcafes ins Netz; zuletzt hatte er sich in der zweiten Jahreshälfte 2012 in Güstrow als Untermieter bei einem Herrn Bohnsack häuslich niedergelassen.

In Güstrow ist er auch wieder illegal  rechtsberatend in einem Immobilienstreitfall tätig geworden und hat in diesem Zusammenhang sogar einen Richter vom OLG Rostock mit einer wirren Strafanzeigeüberzogen. Den Immobilienstreit hat er bzw. hat der von ihm vertretene Herr Bohnsack inzwischen verloren, in einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht  Güstrow hat Herr Bohnsack zugesagt, das Objekt Eisenbahnstr. 4 zu räumen. Diese Räumung ist inzwischen erfolgt, mit dem Hauptmieter Bohnsack hat auch der Untermieter Schlanert das Haus verlassen.

Auch wegen dieses Immobilienstreitfalls hat er sich wieder enorm engagiert und auch einige Internetseiten dazu eingerichtet. www.guestrower.info    www.news.guestrower.info  Hier hat Schlanert einen weiteren Kriegsschauplatz eröffnet, hier zieht er jetzt gegen den GüstrowerImmobilienmakler Wittenburg in den Krieg. 

Auch hier fällt wieder auf, daß er von enormen Bedrohungen und Ängsten fabuliert, diesmal schreibt er von einem angsteinflößenden Immobilienpaten. Er hat deshalb sogar versucht am Amtsgericht Güstrow Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz einzuleiten.

Ganz offensichtlich ist dies ein Tick von ihm, denn auch in anderen in der Vergangenheit über andere Fälle verfasste Artikel kamen immer wieder Bedrohungsängste zum Vorschein. (Verfolgungswahn ?)

Seine Ängste gehen mittlerweile sogar so weit, daß er sich auch von der deutschen Justiz bedroht fühlt. So rückt er beispielsweise wie im Fall Dr.Bayer vom AG Holzminden die sachbearbeitenden Richter in den Kreis der in Zusammenarbeit mit seinen erklärten Hauptgegnern kooperierenden Mittäter. So spricht er dort z.B. von Gefälligkeitsentscheidungen.  Interessant ist hier auch die Tatsache, daß er den Amtsgerichtsdierektor Dr.Bayer auch gleich  in sein Holzmindener Ganovenregister aufgenommen hat. An dieser Stelle soll auch daran erinnert werden, daß er schon vor Jahren aus krankhaftem Frust und Hass auf die deutsche Justiz die Domains  http://www.k9s.de/juristenopfer / http://www.k9s.de/weg-aus-deutschland online gestellt hatte. Ganz normal ist er deshalb sicherlich nicht. 

Laut Auskunft der Güstrower Polizei liegen in Güstrow mittlerweile etliche Anfragen zur Person des Knut-Willi Schlanert von anderen deutschen Polizeibehörden vor. Offenbar ist ihm der Boden deshalb  wieder einmal zu heiß geworden und er hat es vorgezogen sich abzusetzen. 

Damit entsteht erneut das Zustellungsproblem für die inzwischen gegen ihn ergangenen Gerichtsbeschlüsse. Nach deutschem Recht müssen ihm die Gerichtsbeschlüsse amtlich zugestellt werden. 

Da sich der Stalker Schlanert auch im Internet immer wieder darüber beschwert hatte, daß die Prozesse gegen ihn "falsch" gelaufen wären, daß der Beschluss des Landgerichtes Berlin am Landgericht Berlin im Jahre 2006 in seiner Abwesenheit zustandegekommen wäre, daß er ja gekommen wäre, wenn er nur eine Terminsnachricht erhalten hätte, dass der Beschluss ihm letztlich nicht zugestellt worden wäre usw usw wird ihm jetzt auch hier auf diesem Wege der aktuelle Beschluss des Amtsgerichtes Recklinghausen mitgeteilt.

Er ist ja bekanntlich gerichtserfahren, er führt ja genug Prozesse für Dritte, er kann sich also auch in eigener Sache zum Aktenzeichen 11 C 19 / 13 beim Amtsgericht Recklinghausen melden und Widerspruch gegen den ergangenen Beschluss einlegen. Das würde dazu führen, daß am Amtsgericht in Recklinghausen ein Verhandlungstermin terminiert würde. In diesem Termin könnte der Stalker Schlanert dann ja versuchen einem weiteren deutschen Amtsrichter seine Ansichten zu vermitteln.

Wir gehen allerdings davon aus, daß er auch diesmal nicht genug A.... in der Hose haben wird und diesen Weg nicht wählen wird. Wir gehen sogar davon aus, daß er sich erneut bedroht fühlen wird, daß er wieder Angst haben wird.  Wir werden deshalb selbstverständlich die Recklinghäuser Polizeibehörden und auch den Direktor des Amtsgerichtes Recklinghausen darum bitten zum Verhandlungstermin für seine Sicherheit zu sorgen. 

Sicherheitshalber  wird  ihm  auf diesem Wege aber auch mitgeteilt, daß die öffentliche Zustellungsämtlicher vorhandener Beschlüsse nunmehr durch Aushang an den Gerichtstafeln erfolgen wird.

Diese Art der Zustellung dauert zwar ein wenig länger, ist aber rechtswirksam. Die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen können hier eingesehen werden.


Reinhard Göddemeyer


Ihre Antistalkingliga 

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Die Auseinandersetzung Antistalkingliga / Göddemeyer / Schlanert geht in die nächste Runde.

Die Auseinandersetzung Antistalkingliga / Göddemeyer / Schlanert geht in die nächste Runde. 

Unter dem Aktenzeichen 11 C 19/13 erließ nunmehr auch das  Amtsgericht Recklinghausen einen  Beschluss gegen Herrn Knut-Willi Schlanert, mit dem es ihm bei Androhung von bis zu 250 000 Euro untersagt wird, den Namen des Herrn Reinhard Göddemeyer im Internet zu veröffentlichen. 

Dies ist dann nach dem Beschluss des Landgerichtes Berlin aus dem Jahre 2006 und nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Güstrow aus 2013 der fünfte Beschluss eines deutschen Gerichtes gegen den Stalker Schlanert.

Der Stalker Schlanert, dessen Stalking Angriffe einst zur Gründung der Antistalkingliga geführt hatten, ist ja bekanntlich seit 2006 auf der Flucht. Im Jahre 2006 untersagte ihm ja das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 27 O 1111 / 06 bereits die Veröffentlichung des Namens Reinhard Göddemeyer im Internet. Damals   konnte ihm der ergangene Beschluss nicht zugestellt werden, auch die Kostenrechnung des Gerichtes konnte ihm nicht zugestellt werden, denn damals stellte sich heraus, daß Knut-Willi Schlanert in Berlin gar nicht ordnungsgemäss gemeldet war. 

Der Beschluss des Landgerichtes Berlin wurde von ihm mit wirren Briefen im Internet kommentiert; unter anderem schrieb er damals, daß seine Rechtsanwältin mit einem Baseballschläger bedrohtworden wäre und deshalb nicht zum Gerichtstermin gekommen wäre. Es versteht sich von selbst, daß er damals selber auch nicht im Termin erschienen ist. 

........Er, der wie wir alle wissen, immer weltweit zu erreichen ist, konnte zwar das Landgericht Berlin vor dem Termin in der Sache persönlich anschreiben, er konnte auch eine Dortmunder Juristin beauftragen, aber leider ...leider ...leider...leider ...konnte er persönlich nicht an der Verhandlung teilnehmen.

Er nutzte in Deutschland offenbar verschiedene Scheinadressen, er war mit verschiedensten Anschriften (Berlin: Leberstr.64 / Stromstr.11) bei der deutschen Registrierungsstelle DENIC für Domains eingetragen, obwohl diese Anschriften alle falsch waren. Er setzt seine diversen Verleumdungen und Beleidigungen immer wieder aus Internetcafes ins Netz; zuletzt hatte er sich in der zweiten Jahreshälfte 2012 in Güstrow als Untermieter bei einem Herrn Bohnsack häuslich niedergelassen.

In Güstrow ist er auch wieder illegal  rechtsberatend in einem Immobilienstreitfall tätig geworden und hat in diesem Zusammenhang sogar einen Richter vom OLG Rostock mit einer wirren Strafanzeigeüberzogen. Den Immobilienstreit hat er bzw. hat der von ihm vertretene Herr Bohnsack inzwischen verloren, in einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht  Güstrow hat Herr Bohnsack zugesagt, das Objekt Eisenbahnstr. 4 zu räumen. Diese Räumung ist inzwischen erfolgt, mit dem Hauptmieter Bohnsack hat auch der Untermieter Schlanert das Haus verlassen.

Auch wegen dieses Immobilienstreitfalls hat er sich wieder enorm engagiert und auch einige Internetseiten dazu eingerichtet. www.guestrower.info    www.news.guestrower.info  Hier hat Schlanert einen weiteren Kriegsschauplatz eröffnet, hier zieht er jetzt gegen den GüstrowerImmobilienmakler Wittenburg in den Krieg. 

Auch hier fällt wieder auf, daß er von enormen Bedrohungen und Ängsten fabuliert, diesmal schreibt er von einem angsteinflößenden Immobilienpaten. Er hat deshalb sogar versucht am Amtsgericht Güstrow Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz einzuleiten.

Ganz offensichtlich ist dies ein Tick von ihm, denn auch in anderen in der Vergangenheit über andere Fälle verfasste Artikel kamen immer wieder Bedrohungsängste zum Vorschein. (Verfolgungswahn ?)

Seine Ängste gehen mittlerweile sogar so weit, daß er sich auch von der deutschen Justiz bedroht fühlt. So rückt er beispielsweise wie im Fall Dr.Bayer vom AG Holzminden die sachbearbeitenden Richter in den Kreis der in Zusammenarbeit mit seinen erklärten Hauptgegnern kooperierenden Mittäter. So spricht er dort z.B. von Gefälligkeitsentscheidungen.  Interessant ist hier auch die Tatsache, daß er den Amtsgerichtsdierektor Dr.Bayer auch gleich  in sein Holzmindener Ganovenregister aufgenommen hat. An dieser Stelle soll auch daran erinnert werden, daß er schon vor Jahren aus krankhaftem Frust und Hass auf die deutsche Justiz die Domains  http://www.k9s.de/juristenopfer / http://www.k9s.de/weg-aus-deutschland online gestellt hatte. Ganz normal ist er deshalb sicherlich nicht. 

Laut Auskunft der Güstrower Polizei liegen in Güstrow mittlerweile etliche Anfragen zur Person des Knut-Willi Schlanert von anderen deutschen Polizeibehörden vor. Offenbar ist ihm der Boden deshalb  wieder einmal zu heiß geworden und er hat es vorgezogen sich abzusetzen. 

Damit entsteht erneut das Zustellungsproblem für die inzwischen gegen ihn ergangenen Gerichtsbeschlüsse. Nach deutschem Recht müssen ihm die Gerichtsbeschlüsse amtlich zugestellt werden. 

Da sich der Stalker Schlanert auch im Internet immer wieder darüber beschwert hatte, daß die Prozesse gegen ihn "falsch" gelaufen wären, daß der Beschluss des Landgerichtes Berlin am Landgericht Berlin im Jahre 2006 in seiner Abwesenheit zustandegekommen wäre, daß er ja gekommen wäre, wenn er nur eine Terminsnachricht erhalten hätte, dass der Beschluss ihm letztlich nicht zugestellt worden wäre usw usw wird ihm jetzt auch hier auf diesem Wege der aktuelle Beschluss des Amtsgerichtes Recklinghausen mitgeteilt.

Er ist ja bekanntlich gerichtserfahren, er führt ja genug Prozesse für Dritte, er kann sich also auch in eigener Sache zum Aktenzeichen 11 C 19 / 13 beim Amtsgericht Recklinghausen melden und Widerspruch gegen den ergangenen Beschluss einlegen. Das würde dazu führen, daß am Amtsgericht in Recklinghausen ein Verhandlungstermin terminiert würde. In diesem Termin könnte der Stalker Schlanert dann ja versuchen einem weiteren deutschen Amtsrichter seine Ansichten zu vermitteln.

Wir gehen allerdings davon aus, daß er auch diesmal nicht genug A.... in der Hose haben wird und diesen Weg nicht wählen wird. Wir gehen sogar davon aus, daß er sich erneut bedroht fühlen wird, daß er wieder Angst haben wird.  Wir werden deshalb selbstverständlich die Recklinghäuser Polizeibehörden und auch den Direktor des Amtsgerichtes Recklinghausen darum bitten zum Verhandlungstermin für seine Sicherheit zu sorgen. 

Sicherheitshalber  wird  ihm  auf diesem Wege aber auch mitgeteilt, daß die öffentliche Zustellungsämtlicher vorhandener Beschlüsse nunmehr durch Aushang an den Gerichtstafeln erfolgen wird.

Diese Art der Zustellung dauert zwar ein wenig länger, ist aber rechtswirksam. Die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen können hier eingesehen werden.


Reinhard Göddemeyer


Ihre Antistalkingliga