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Sonntag, 6. November 2011

Filmrecht

Rechtsanwältin Wienen berät Unternehmen und Freiberufler der Medienbranche wie Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Filmemacher, PR-Berater und Journalisten - im konkreten Fall wie auch bei grundsätzlichen Themen, die bei Vorträgen besprochen werden können.Mit Unternehmen und Freiberuflern, die mit den Medien in Kontakt kommen möchten, entwickelt Rechtsanwältin Wienen rechtlich zulässige PR-Maßnahmen. Gab es bereits schlechte Presse, bespricht Rechtsanwältin Wienen mit dem Mandanten eventuell mögliche rechtliche Schritte. Sie entwirft zudem Krisen-PR-Strategien.Die juristischen Aspekte stehen bei ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Vordergrund. Ausführliche Erläuterungen zu dem Zusammenhang zwischen PR und Recht finden Sie unter Wer etwa ohne seine Einwilligung in den Medien erscheint, kann gegebenfalls als Medienopfer u.a. Unterlassung weiterer Veröffentlichungen bzw. Schadensersatz verlangen. Rechtsanwältin Wienen setzt diese Ansprüche durch.Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzlei ist das Insolvenzrecht. Einen Neuanfang durch Schuldenbefreiung steuert Rechtsanwältin Wienen für überschuldete Verbraucher an, die bei ihr Rat suchen. Durch Pfändungsschutzmaßnahmen kann gegebenfalls gegen akute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgegangen werden.Durch die sogenannte Verbraucherinsolvenz sind neue Möglichkeiten entstanden. Zunächst wird im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern angestrebt.Diesen außergerichtlichen Einigungsversuch dürfen nach § 305 Insolvenzordnung nur Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder von der jeweiligen Landesbehörde anerkannte Schuldenberatungsstellen durchführen.Dieser Einigungsversuch ist Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren.

Rechtsanwältin Wienen

mehr Infos unter:

www.pr-plus-recht.de/

Mittwoch, 2. November 2011

Recht Hartz4

Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.

PRESSEMELDUNGEN

Landgericht Frankfurt am Main untersagt fristlose Kündigung durch den Versicherer.
Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 01.09.2011 (Az. 2/23 O 123/11) die fristlose Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen für unwirksam erklärt. Damit muss die Versicherung fortgesetzt werden.

Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, deren Krankenversicherungsvertrag fristlos gekündigt worden war. Der Versicherer hatte behauptet, die Versicherungsnehmerin hätte manipulierte Rezepte eingereicht und so Leistungen erschlichen.

Das Gericht schenkte diesem Einwand aber keine Beachtung. Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen des Versicherungsgesetzes ausdrücklich jede Kündigung ausgeschlossen. Der Versicherer sei vor Betrug hinreichend dadurch geschützt, dass er die eingereichten Belege auf deren Richtigkeit kontrollieren könne.

Die Klägerin wurde durch den auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Patientenanwalt Dr. Alexander T. Schäfer (www.atsrecht.de) aus Frankfurt am Main vertreten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Alexander T. Schäfer ist spezialisiert auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Personenschäden bei Arzthaftung, Unfall oder Straftat. Er vertritt ausschließlich Geschädigte, Patienten und Versicherungsnehmer. Regelmäßig tritt er mit Forderungen für einen besseren Schutz von Patienten und Opfern an die Öffentlichkeit. Er ist zudem in verschiedenen Opfer- und Patientenschutzorganisationen ehrenamtlich tätig. Nähere Informationen zu Dr. Alexander T. Schäfer unter www.atsrecht.de/der-anwalt/ihr-anwalt-dr.-alexander-t.-schaefer.html

Kontakt:
bürgle schäfer Rechtsanwälte
Dr. Alexander T. Schäfer
Hochstraße 17
60313 Frankfurt
schaefer@atsrecht.de
06940034090
www.atsrecht.de

Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.

Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.

PRESSEMELDUNGEN

Landgericht Frankfurt am Main untersagt fristlose Kündigung durch den Versicherer.
Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 01.09.2011 (Az. 2/23 O 123/11) die fristlose Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen für unwirksam erklärt. Damit muss die Versicherung fortgesetzt werden.

Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, deren Krankenversicherungsvertrag fristlos gekündigt worden war. Der Versicherer hatte behauptet, die Versicherungsnehmerin hätte manipulierte Rezepte eingereicht und so Leistungen erschlichen.

Das Gericht schenkte diesem Einwand aber keine Beachtung. Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen des Versicherungsgesetzes ausdrücklich jede Kündigung ausgeschlossen. Der Versicherer sei vor Betrug hinreichend dadurch geschützt, dass er die eingereichten Belege auf deren Richtigkeit kontrollieren könne.

Die Klägerin wurde durch den auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Patientenanwalt Dr. Alexander T. Schäfer (www.atsrecht.de) aus Frankfurt am Main vertreten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Alexander T. Schäfer ist spezialisiert auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Personenschäden bei Arzthaftung, Unfall oder Straftat. Er vertritt ausschließlich Geschädigte, Patienten und Versicherungsnehmer. Regelmäßig tritt er mit Forderungen für einen besseren Schutz von Patienten und Opfern an die Öffentlichkeit. Er ist zudem in verschiedenen Opfer- und Patientenschutzorganisationen ehrenamtlich tätig. Nähere Informationen zu Dr. Alexander T. Schäfer unter www.atsrecht.de/der-anwalt/ihr-anwalt-dr.-alexander-t.-schaefer.html

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Werberecht für Mediziner









Sonntag, 30. Oktober 2011

Nieten in schwarzen Roben auf Mandantenfang

Nieten in schwarzen Roben auf Mandantenfang


Anwälte gehen zunehmend mit Hilfe von Verbraucherschutzverbänden auf Mandantenfang, die sie selbst initiiert haben. Die Verbraucherschützer klingeln im Auftrag der Anwälte sogar an der Haustür von Sparern, um sie zu aussichtslosen Prozessen zu drängen. Die Adressen von Anlegern holen sich die Anwälte bei Amtsgerichten oder durch Akteneinsicht bei Staatsanwaltschaften.

"Leider gibt es etliche Anwälte, die Anlegern das Blaue vom Himmel versprechen und so in Schadensersatzklagen treiben – ohne nennenswerte Aussicht auf Erfolg“, kritisiert Ex-Innenminister und selbst Rechtsanwalt Gerhart Baum (FDP) aus Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen in der WirtschaftsWoche. "Da werden Notlagen von Menschen, die ihre Ersparnisse verloren haben und zum Teil vor dem Nichts stehen, auf zynische Weise ausgenutzt – nur um sich selbst zu bereichern."

Dürfen Anwälte mit einem Anlegerschutzverein zusammenarbeiten?

Baum: "Das ist meines Erachtens nicht per se unzulässig. Eindeutig unseriös ist es aber, wenn die Anwälte den Verein selbst initiiert haben, der Anleger davon aber nicht informiert wird. Dadurch wird Geschädigten eine Neutralität vorgegaukelt, die gar nicht existiert."

Warum haben Rechtsanwaltskammern den schwarzen Schafen unter den Anwälten noch kein Berufsverbot erteilt?

Baum: "Bisher haben die Anwaltskammern in dieser Sache versagt. Wenn Anwälte Anleger ungefragt angeschrieben und in Angst und Schrecken versetzt haben, gab es zwar bisweilen eine Rüge – aber ansonsten wurde das Thema in der Regel totgeschwiegen. Hier wünsche ich mir in Zukunft mehr Offenheit und mehr Handlungsbereitschaft. Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass hier eine Krähe der anderen kein Auge aushackt."




Der Bundestagssachverständige Rechtsanwalt Julius Reiter (45) aus Düsseldorf beschreibt die Masche der Nieten in schwarzen Roben so: "Einige Anwälte neigen leider dazu, die juristischen Scheuklappen aufzusetzen und nach Schema F vorzugehen: Rechtslage prüfen, Klageschrift einreichen, abrechnen. Diese Vorgehensweise bringt jedoch meist keinen Erfolg für den Mandanten, weil im Kapitalanlagerecht aufwendige Hintergrundrecherchen notwendig sind."

Klagewütige Anwälte sind aber nicht nur ein Risiko für deren Mandanten, sondern für alle Anleger. Denn während seriös arbeitende Anwälte noch recherchieren, die Rechtslage prüfen und womöglich über einen Vergleich verhandeln, überflutet die prozessfreudige Konkurrenz die Gerichte bereits mit schlecht vorbereiteten und schlampig formulierten Klagen – was nicht selten für eine negative Grundhaltung der Richter sorgt. Anwalt Julius Reiter ist überzeugt: „Die voreiligen Klagewellen machen die Rechtsprechung kaputt. Wenn ich die erste Klage einreiche, haben die Richter oft schon Dutzende abgewiesen. Das macht es natürlich nicht leichter.“

Dabei ist es in Deutschland ohnehin äußerst schwierig, Anlegerklagen erfolgreich durchzuboxen – entgegen vollmundiger Versprechungen zahlreicher Anwälte. Der Hauptgrund: Die Beweislast liegt in der Regel beim Kläger. Eine weitere zweifelhafte Errungenschaft der Klageindustrie: Die meisten Rechtsschutzversicherungen weigern sich inzwischen, Anlegerprozesse zu finanzieren. Die Musterpolice des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft schließt seit April 2008 den Rechtsschutz für Streitigkeiten in Zusammenhang mit „Wertpapieren und Beteiligungen“ aus.

In den vergangenen Jahren sind die Ausgaben der Versicherer angesichts von Anlegerskandalen mit Zehntausenden Betroffenen – Göttinger Gruppe, Deutsche Telekom, Schrottimmobilien – enorm in die Höhe geschnellt. „Was uns besonders ärgert: Statt Streitgenossenschaften zu bilden und dadurch kostendämpfend mehrere Klagen zu bündeln, wird für jeden Mandanten einzeln geklagt“, schimpft ein Mitarbeiter eines Versicherers. Eine andere beliebte Strategie zur Honorarmaximierung: Statt bei einer Klage gleich mehrere Beklagte aufzulisten, etwa den Fondsanbieter und dessen Geschäftsführer, gehen Anwälte einzeln gegen Beschuldigte vor – bisweilen sogar dann, wenn diese pleite sind.

Kanzlei Müller, Boon, Dersch aus Jena: Klagen trotz Insolvenz des Gegners

Die Kanzlei Müller, Boon, Dersch aus Jena (Thüringen) hat in den letzten Jahren für rund 1.500 Anleger Klagen gegen Manager der Göttinger Gruppe eingereicht, obwohl der Insolvenzverwalter der Gruppe glaubt, dass bei diesen nichts mehr zu holen ist, und keine Ansprüche gegen sie geltend macht. Die ersten sechs Klagen wurden im August abgewiesen: Sie seien in mehreren Punkten unzureichend begründet, urteilte das Landgericht Göttingen (u.a. 2 O 407/07).

Anwalt Ralf Böhm teilte der WirtschaftsWoche in einer Stellungnahme mit, dass „die Vermögenslosigkeit einzelner Verantwortlicher bisher keinesfalls festgestellt“ sei. Dass der Insolvenzverwalter derzeit keine Ansprüche gegen sie geltend mache, könne auch andere Gründe haben. Seine Kanzlei habe Berufung gegen die sechs Urteile des Landgerichts eingelegt.

Anwalt Philipp Wolfgang Beyer aus Jena und der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) & Co

Ebenfalls von Jena aus geht Philipp Wolfgang Beyer, Inhaber der Kanzlei PWB Rechtsanwälte, auf Mandantenfang – bundesweit. Der 49-Jährige steckt hinter mehreren Vereinen: Er ist Vorstand des Deutschen Insolvenzschutzrings, des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung und des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS) aus Erfurt (Thüringen).

Vieles spricht dafür, dass sein Engagement vor allem der Akquise von Klienten dienen soll. Besonders aktiv ist Beyer mit dem DVS (Aufnahmegebühr 59,50 Euro), der im November eine Informationsveranstaltung für Anleger ausrichtete, die mit Zertifikaten von Lehman Brothers Verluste erlitten. Das Interesse war groß. Rund 300 Menschen strömten ins Berliner Maritim-Hotel, und Beyer hielt als DVS-Präsident die Eröffnungsrede – um dann Sascha Giller, Co-Anwalt seiner Jenaer Kanzlei, als Experten anzukündigen.

Anwalt Wolfgang Schirp aus Berlin und der Aktionsbund Aktiver Anleger (AAA)

Nicht viel Wert auf Transparenz legt bisweilen auch der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. (AAA) aus Berlin. Der Verein (Aufnahmegebühr 60 Euro, Jahresbeitrag 240 Euro, Generalversammlung 150 Euro) hat in den vergangenen Jahren zu etlichen Informationsveranstaltungen eingeladen. In Briefen an Anleger, die der WirtschaftsWoche vorliegen, kündigte der AAA als Referenten stets den Berliner Anwalt Wolfgang Schirp an. Dabei ist Schirp keineswegs ein unabhängiger Experte, der – wie es den Anschein erweckt – allein aufgrund seiner Fachkompetenz ausgewählt wurde: Er ist vielmehr Mitbegründer des Aktionsbundes.

Wenn in den Schreiben an die Investoren Angaben zu seiner Person fehlten, dann nur, weil „wir den verfügbaren Platz nutzen müssen, um möglichst viel Sinnvolles zum jeweils konkreten Sachanliegen zu sagen“, sagt Schirp. Zudem werde die Kooperation auf der Homepage des AAA „offen und aktiv“ publiziert. Eine unzulässige Anwaltswerbung liege nicht vor, weil der Aktionsbund Einladungen als „rechtlich und tatsächlich“ von seiner Kanzlei unabhängiger Verein verschicke.

Besonders aktiv ist Schirp derzeit bei Streitigkeiten um die Filmfonds VIP 3 und VIP 4, in die 12.000 betuchte Anleger rund 650 Millionen Euro gesteckt haben. Seit der Fiskus ihnen 2005 die Steuervorteile zusammenstrich, klagen Tausende Investoren auf Schadensersatz. Schirp, der rund 300 VIP-Anleger vertritt, drängt zudem darauf, die Geschäftsführung der Fonds abzulösen.

Als neue Kandidatin für den Geschäftsführerposten geht eine gute Bekannte ins Rennen: AAA-Schriftführerin Kerstin Kondert, im Hauptberuf Gesellschafterin der Beratungsfirma Kondert & Mainka. Die Arbeitsteilung der AAA-Partner Schirp/Kondert hat Charme – die beiden decken sozusagen die gesamte Dienstleistungskette bei trudelnden Fonds ab: Schirp vertritt klagewillige Anleger, Kondert soll das Fondsmanagement übernehmen. Von den eigenen Geschäftsinteressen erfahren Anleger jedoch nichts, wenn sie Einladungsschreiben vom AAA erhalten.

Richter warnen Anleger vor Revision

Eng zusammen arbeitet Schirp in Sachen VIP mit der Bremer und Hamburger Kanzlei KWAG (Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht). Deren Anwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen zeigten sich besonders klagefreudig. Während sich andere Kanzleien auf Falschberatungsklagen gegen die Commerzbank konzentrierten – die der Hauptvertriebskanal für Fondsanteile war –, fanden Gieschen & Co. neben der ebenfalls verklagten Commerzbank einen Beschuldigten, den kaum jemand auf der Rechnung hatte: die Biederstein GmbH, die „Mittelverwendungskontrolleurin“ der Fonds VIP 3 und VIP 4.

Doch die 343 Klagen, die die KWAG und ihre Vorgängerkanzlei KTAG im Namen von Anlegern gegen Biederstein eingereicht haben, wurden ohne Ausnahme abgewiesen. Und zwar nicht nur von einem einzigen Richter, sondern von verschiedenen Senaten des Landgerichts München I. Auf die Berufungen, die die Klägeranwälte wie am laufenden Band einlegten, reagierte das OLG München mit zahlreichen „Hinweisbeschlüssen“, in denen die Richter zur Rücknahme der Berufung rieten – bisher in mehr als 100 Fällen. „Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen“, heißt es etwa im Verfahren 23 U 3306/08, und empfehle deshalb dringend, sie zurückzunehmen – „auch aus Kostengründen“.

Obwohl bis zum 18. Februar 2008 bereits 150 Klagen in erster Instanz abgewiesen worden und 67 abschmetternde „Hinweisbeschlüsse“ in zweiter Instanz ergangen waren, haben KWAG-Anwälte danach noch weitere 22 Klagen gegen den Mittelverwendungskontrolleur eingereicht.

Berechtigte Hartnäckigkeit oder blinde Klagewut? Ahrens und Gieschen verweisen darauf, dass sie „juristisches Neuland“ betreten hätten. Gerade in solchen Fällen komme es immer wieder vor, dass der Bundesgerichtshof (BGH) anders entscheide als vorherige Instanzen. Die KWAG hat deshalb in einem Fall Beschwerde dagegen eingelegt, dass die Revision beim BGH nicht zugelassen wurde. Eine Entscheidung des BGH stehe aber noch aus.

Kein gutes Licht auf die KWAG-Anwälte wirft eine Verhandlung im Landgericht München am 3. Juli 2008. Richter Oliver Schön hatte den Kläger persönlich vorgeladen und ihn laut Gerichtsprotokoll gefragt, ob dieser überhaupt von der Klage gegen den Mittelverwendungskontrolleur wisse. Als der Anleger mit Nein antwortete, sagte Schön, damit bestehe der Verdacht ... Die KWAG-Anwälte – die sich bei dem Termin von einer Kollegin aus München vertreten ließen – bestätigen den Vorfall, betonen aber, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und dass der Kläger sehr wohl „eine Vollmacht zur Durchführung dieses Klageverfahrens“ unterschrieben habe.

Das Deutsche Anwaltszentrum und das Dekra-Siegel

Was bei Autos funktioniert, klappt auch bei Anwälten, dachten sich die Experten der Dekra aus Stuttgart in Baden-Württemberg – und boten Juristen in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltszentrum aus Berlin-Steglitz eine Dekra-Zertifizierung für 575 Euro plus Mehrwertsteuer für jede Fachrichtung an. Doch Anfang Februar 2009 kippte das Landgericht Köln das Geschäftsmodell: Es sei irreführend, wenn Anwälte mit dem Zertifikat werben, befanden die Richter (Aktenzeichen: 33 O 353/08). Denn damit würde bei Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass sie „auf Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der Anwaltschaft“ zertifiziert worden seien. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Anwälte mussten für die Zertifizierung lediglich ein 180-Seiten-Manuskript durcharbeiten und sich anschließend einem Multiple-Choice-Test unterziehen.

Der Streit um das Anwalts-Dekra zeigt: Im harten Wettbewerb auf dem Beratungsmarkt versuchen Juristen, mit fragwürdigen Methoden auf sich aufmerksam zu machen. Doch nicht nur umstrittene Zertifizierungen, sondern auch Fachanwaltstitel, Artikel in Fachzeitschriften und andere Errungenschaften, mit denen Anwälte gerne werben, sind nur halbwegs taugliche Indizien für juristische Kompetenz. Für Verbraucher bleibt es schwierig zu beurteilen, ob ein Anwalt seine Sache wirklich gut macht.

Anwalt Hartmut Engler aus Dortmund und die "Informa Interessengemeinschaft geschädigter Anleger"

Eine "Informa Interessengemeinschaft geschädigter Anleger“ aus Dortmund in Nordrhein-Westfalen warnte in Briefen Anleger vor "großen Gefahren“ bei einem Fonds, in dem diese 20.000 Euro und mehr investiert hatten. Kurz darauf rief ein Informa-Mitarbeiter an und legte nach: Der Fonds stecke in schweren Finanznöten, es bestehe akuter Handlungsbedarf. Ohne einen guten Anwalt sei das investierte Geld wahrscheinlich verloren. Was die Anleger zu diesem Zeitpunkt nicht ahnten: Die Informa, die inzwischen unter dem Namen "Institut für geschädigte Kapital- und Immobilienanleger“ (ifgki) auftritt, war keineswegs ein neutraler Anlegerschutzverein, sondern ein Kooperationspartner des Dortmunder Anwalts Hartmut Engler – mit der Aufgabe, Mandate an Land zu ziehen. So sieht es jedenfalls das Landgericht Ellwangen: Am 8. Dezember 2008 untersagten die Richter der Kanzlei Engler & Collegen, weiterhin "über Mitarbeiter der Informa unaufgefordert an Anleger [...] heranzutreten“ (2 O 91/07). Das sei unzulässige Anwaltswerbung.

Die Informa-Mitarbeiter bombardierten Anleger nach Erkenntnissen des Landgerichts Ellwangen nicht nur mit Briefen und Anrufen, sondern klingelten manchmal sogar an der Haustür. Eine Strategie, die sich die vermeintlichen Anlegerschützer bei Vermittlern abgeschaut haben, die Mitbürgern bei Hausbesuchen fragwürdige Steuersparmodelle verkaufen. Bisweilen sind Sparer somit doppelt gekniffen: Erst lassen sie sich ein Investment andrehen – und dann einen Anwalt, dem es vor allem um die Akquise von Mandanten geht. Der Kanzlei Engler kann sich über Mandantenmangel offenbar nicht beklagen. „Da werden Klagen wie am Fließband eingereicht“, berichtet ein Insider.

Laut einer Stellungnahme der Kanzlei Engler & Collegen ist die Zusammenarbeit mit der ehemaligen Informa inzwischen beendet: Seit Ende 2008 nehme man "keine Empfehlungen mehr“ von dieser Seite an. Grundsätzlich akzeptiere die Kanzlei aber Mandate, die ihr von Anlegerschutzvereinen und gewerblichen Initiativen "angedient“ würden, so Engler-Mitarbeiter Martin Beckmann. Das sei nichts Ungewöhnliches.

Die Richter in Ellwangen hielten das Zusammenspiel von Anwälten und Anlegerschützern keineswegs für üblich. Sie monierten in scharfer Form, dass die Aussagen der Informa-Mitarbeiter "auf Verunsicherung angelegt waren und ein anwaltlicher Informationsbedarf auf Seiten des Kunden hervorgerufen werden sollte“.

Engler hat Berufung gegen das Urteil eingelegt: Der Kanzlei werde darin die Verantwortung für Personen und Firmen zugeschrieben, "auf die wir keinerlei Einfluss haben“, schreibt Beckmann in einer zwölfseitigen Stellungnahme. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe seien "der ekelhafte Versuch, mit haltlosen Unterstellungen gegen unsere Tätigkeit zu agitieren“.

Anwalt Professor Dr. Volker Thieler aus München, die Schwiegertochter und die "Deutsche Anleger Stiftung"

Auch der Münchner Anwalt Volker Thieler schreibt massenhaft Anleger an. Er kooperiert dabei eng mit der "Deutschen Anleger Stiftung“. Dem Anschein nach eine neutrale Organisation – wer die Internet-Seite der Stiftung studiert, hat jedenfalls den Eindruck, es mit völlig neutralen Verbraucherschützern zu tun zu haben. "Wir sind eine treuhänderische Stiftung und damit absolut unabhängig“, heißt es. In der Realität spricht jedoch vieles dafür, dass die Stiftung vor allem ein Instrument ist, um Mandanten für die Kanzlei Thieler zu akquirieren. So berichtete die "Süddeutsche Zeitung“ 2004, dass der Vermieter des Gebäudes, in dem die Stiftung residiert, Kanzleichef Thieler sei.

Zudem liegt der WirtschaftsWoche ein Schreiben der Stiftungsvorsitzenden Christiana Franke aus dem Jahr 2006 vor, in dem sie einer Anlegerin die Kanzlei Thieler empfiehlt. Hinzu kommt: Franke ist nach Informationen der WirtschaftsWoche Thielers Schwiegertochter. Trotz wiederholter Anfrage haben weder Franke noch Thieler zu den Vorwürfen Stellung genommen.

Die profitable Kombination von Verbraucherschutz-Engagement und Anwaltstätigkeit exerziert Thieler schon lange. Ende der Neunzigerjahre engagierte sich der heute 64-Jährige bei der Senioren-Partei "Graue Panther“ und beim "Seniorenschutzbund“ – und positionierte sich zugleich als Experte für Seniorenrecht, unter anderem mit Auftritten in der Talkshow von TV-Pfarrer Jürgen Fliege.

Inzwischen konzentriert er sich auf Anleger. Der WirtschaftsWoche liegen einige Briefe der Kanzlei Thieler vor, in denen den Empfängern suggeriert wird, dass sie schnell handeln müssen, um ihr Geld zu retten. Dabei hat das Hanseatische Oberlandesgericht Thieler derlei Geschäftsgebaren bereits 2005 untersagt (5 U 126/04). Wer Anleger ungebeten kontaktiere und andeute, "dass bereits ein Schaden entstanden [...] und dass wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei“, verstoße gegen Berufsrecht, so die Richter. Damals hatte Thieler Gesellschafter eines Heizkraftwerke-Fonds angeschrieben und nach Angaben des Fondsinitiators BVT so 153 Mandate akquiriert. Die Qualität der eingereichten Klagen – überschaubar. „Keine einzige“ sei erfolgreich gewesen, teilt BVT mit. Das Landgericht München I wies eine Klage mit den Worten ab: Sie erwecke „den Eindruck gewisser Beliebigkeit, der seine Ursache darin haben dürfte, dass die Klage ohne Einholung hinreichender Informationen erhoben worden sein dürfte“ (28 O 7547/05).

Und das sind die Tricks von Anlegeranwälten, um mit Anlegern in Kontakt zu treten, die für Schadenersatzklagen in Frage kommen.

Datenhandel und Inserate

Besonders stark im Visier von Anwälten und vermeintlichen Verbraucherschützern sind Anleger, die in „atypisch stille“ Beteiligungen investiert haben. Denn bei dieser Anlageform werden die Sparer zu Mitunternehmern – und ihre Namen kommen ins öffentlich zugängliche Handelsregister. Das gilt auch bei geschlossenen Beteiligungen wie Film- oder Immobilienfonds, aber nur, wenn Anleger ihre Anteile nicht über den Treuhänder des Fonds halten.

Einige Kanzleien lassen deshalb gezielt die Handelsregister auswerten. Dort stehen Name und Wohnort des Anlegers; Adresse und Telefonnummer lassen sich anschließend meist problemlos im Internet recherchieren.

Finden sich im Handelsregister keine verwertbaren Informationen, greifen die Adressenjäger zu anderen Mitteln. Eine besonders einfache Methode: Sie kaufen die Adressen. Denn der schwunghafte, bundesweite Adressenhandel hat längst auch das Beteiligungsgeschäft erreicht – offenbar gibt es Personen, die einen Zusatzverdienst wittern, sobald ein Fonds ins Trudeln gerät. Das können etwa Mitarbeiter des Fondsanbieters oder eines Anlagevermittlers sein, die Zugriff auf die Datenbanken haben.

„Mir sind vor einiger Zeit Kontaktdaten von Gesellschaftern eines VIP-Medienfonds zum Kauf angeboten worden“, berichtet Anwältin Katja Fohrer von der Kanzlei Mattil. „Natürlich habe ich das abgelehnt.“ Eine Mandatsbeschaffung auf diesem Wege sei „unseriös und verboten“.

Investorenlisten durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft

Ein weiterer Trick von Anlegeranwälten: Ermittelt die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Fonds, beantragen sie Akteneinsicht, sobald sie einen Anleger vertreten. In den Akten ist meist eine komplette Investorenliste zu finden.

Dabei arbeiten einige Kanzleien mit fragwürdigen Methoden. So liegt der WirtschaftsWoche ein Schreiben einer Kanzlei vor, mit dem diese im Auftrag eines Mandanten Akteneinsicht beantragte. Doch wenig später stellte sich heraus: Der angebliche Mandant hatte gar kein Mandat erteilt. Die Kanzlei ruderte daraufhin zurück: Es handle sich um ein bedauerliches Versehen, heißt es in einem Brief an den zuständigen Staatsanwalt. Die Vollmacht sei telefonisch diktiert worden, dabei habe sich ein falscher Name eingeschlichen.

Ähnlich undurchsichtig: Einige Anleger geschlossener Fonds berichten, dass sie von einer Kanzlei kontaktiert worden seien – kurz nachdem sie sich auf ein Inserat eines angeblich kaufinteressierten „Zweitmarkt-Investors“ gemeldet hatten, der daraufhin den Wert ihres Anteils geprüft hatte.

Deutschland will Beweislast umkehren.

Verbraucherschutz-
Ministerin Ilse Aigner
©Bundesregierung
Verbraucherschutz-
Ministerin Ilse Aigner
©Bundesregierung
Auch wenn Anwälte es gerne anders darstellen: Anleger, die Banken, Fondsanbieter oder Aktiengesellschaften auf Schadensersatz verklagen, haben vor Gericht einen schweren Stand. Aktuelle Beispiele gibt es genug. So wurden die ersten Klagen von Sparern abgewiesen, die Geld mit Zertifikaten der US-Pleitebank Lehman oder mit Aktien des vom Staat geretteten Mittelstandsinstituts IKB verloren hatten. Und der Telekom-Prozess, der sich bereits seit Jahren hinzieht, ist beim Oberlandesgericht Frankfurt gerade in die nächste Runde gegangen – mit immer weiter schwindenden Erfolgsaussichten, wie es scheint.

Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) will Anlegerklagen jetzt erleichtern. So soll die Beweislast zugunsten der Anleger umgekehrt werden. Bisher scheitern Falschberatungsopfer immer wieder daran, dass sie nicht beweisen können, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. „Oft sitzt man seinem Berater doch allein gegenüber und kann später gar nicht beweisen, was besprochen wurde“, sagt Aigner. Zudem will sie die strengen Verjährungsfristen auf den Prüfstand stellen.

EU will Sammelklagen erleichtern.

Eine weitere wichtige Initiative: Die EU-Kommission will Sammelklagen von Verbrauchern erleichtern. Für deutsche Anleger wäre das von besonderer Bedeutung. Denn trotz des 2005 in Kraft getretenen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen geschädigte Investoren hierzulande noch immer etliche Hürden überwinden, wenn sie sich kostensparend zu einer Sammelklage zusammenschließen wollen – ganz anders als etwa in den USA.

Angesichts dieser Probleme sollten Anleger kritisch nachhaken, wenn ihr Anwalt zur Klage rät. In vielen Fällen ist es sinnvoller, erst mal mit der Bank oder dem Fondsanbieter über einen Vergleich zu reden. In den Lehman-Fällen haben sich einige Banken zu Vergleichen bereit erklärt.

Vorläufiges Berufsverbot für Anwalt

Vorläufiges Berufsverbot für Anwalt


Torgau (TZ). Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Urteil vom 26. Oktober 2010 den Ausschluss von Rechtsanwalt Reiner K. aus der Rechtsanwaltschaft angeordnet.

Der ursprünglich aus Hannover stammende Rechtsanwalt Reiner K. war bislang in Torgau tätig. Auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Sachsen (www.rak-sachsen.de) findet man unter dem Online-Suchservice bei Eingabe des Namens den Eintrag: Berufsverbot seit 23. August 2010. Laut Dresdener Morgenpost hat K. zwar beim sächsischen Anwaltsgerichtshof am Oberlandesgericht Dresden Berufung eingelegt, doch „wegen der Schwere seiner Verfehlungen“ bleibe das vorläufige Berufsverbot bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber bestehen.

Seit sechs Jahren beschäftigt sich die Justiz mit dem betrügerischen Anwalt aus Torgau. Die Dresdener Morgenpost berichtet insbesondere vom Fall des zweijährigen pflegebedürftigen und mit fünf Jahren verstorbenen Jungen Alexander, dessen Interessen Rechtsanwalt K. seit 2000 vertreten sollte. Eine Versicherung habe ein Jahr später 337 500 Deutsche Mark (172 343 Euro) für Alexanders Pflege gezahlt. „Den Großteil des Geldes zweigte Reiner K. nach inzwischen rechtskräftiger Feststellung des Leipziger Landgerichtes ab“, so die Morgenpost.

Am 5. Februar 2009 sei „der Abzocker in schwarzer Robe“ wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in fünf Fällen, der Untreue in Tateinheit mit Gebührenüberhebung, der Untreue in drei Fällen und der versuchten Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von anderthalb Jahren verurteilt worden (Az.: 7 KLs 604 Js 42108/02). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hatte K. 5000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Das Urteil ist seit 5. August 2009 rechtskräftig. Das Kind und seine arglose Mutter seien „regelrecht zum Spielball des arglistigen Angeklagten geworden“, wird das Urteil in der Morgenpost zitiert.

Dennoch war zunächst versäumt worden, K. mit Berufsverbot zu belegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte schließlich im Sommer 2010 ein Berufsverbot, mit Erfolg. Zwischenzeitlich soll sich K. auf die „Vermögensbetreuung“ alter Menschen spezialisiert haben, und auch da gab es „Unregelmäßigkeiten“. Erst am 9. November 2010 stand K. erneut wegen Betrugsverdacht vor dem Kadi, weil er laut Anklage eine 94-jährige Demenzkranke abgezockt haben soll. Die Frau starb vor dem Prozess. Reiner K. wurde wegen Mangels an Beweisen freigesprochen ...

Die TZ konfontierte Reiner K. gestern telefonisch mit Inhalten aus dem Morgenpost-Beitrag vom 10. November. Dessen Kommentar: „Ich lese keine Morgenpost.“ Auf den Hinweis des Redakteurs zur Gelegenheit, ein Statement abzugeben: „Ich kenne Sie doch gar nicht.“

Quelle: http://www.torgauerzeitung.com/default.aspx?t=newsdetailmodus(53603)

Wer ist in DE klagebefugt nach UWG ?

Alle deutschen Verbraucherschutzvereine, (Zur Zeit 74) die in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen sind.

(gemäss § 8 Abs. 3 Nr. 3)

Für die Klagebefugnis von ausländischen qualifizierten Einrichtungen gelten im wesentlichen dieselben Regelungen, sofern diese in das Verzeichnis der Khttp://www.blogger.com/img/blank.gif

ommission der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 4 der Unterlassungsklagenrichtlinie

Links:

Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung

Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung


Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.

Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:

„Geschäftsführer

im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“



Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden.

Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - hatte teilweise Erfolg.

Mit dem am 13.09.2011 verkündeten Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.

Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts; bediene sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.

Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die Vermutung nicht widerlegen. Damit sei nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.

Eine Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin sei vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.

Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können. Andererseits seien außer der Überschrift „Geschäftsführer“ keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.



Die Revision ist nicht zugelassen worden.



Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -



§ 1 AGG (Ziel des Gesetzes): Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.



§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AGG (Anwendungsbereich): Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position…



§ 7 AGG (Benachteiligungsverbot)

Abs. 1: Beschäftige dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden…



§ 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz):

Abs. 1: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen....

Abs. 2: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, …



§ 22 AGG (Beweislast):

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung

Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung


Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.

Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:

„Geschäftsführer

im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“



Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden.

Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - hatte teilweise Erfolg.

Mit dem am 13.09.2011 verkündeten Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.

Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts; bediene sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.

Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die Vermutung nicht widerlegen. Damit sei nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.

Eine Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin sei vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.

Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können. Andererseits seien außer der Überschrift „Geschäftsführer“ keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.



Die Revision ist nicht zugelassen worden.



Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -



§ 1 AGG (Ziel des Gesetzes): Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.



§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AGG (Anwendungsbereich): Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position…



§ 7 AGG (Benachteiligungsverbot)

Abs. 1: Beschäftige dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden…



§ 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz):

Abs. 1: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen....

Abs. 2: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, …



§ 22 AGG (Beweislast):

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

OLG Karlsruhe: Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht»

OLG Karlsruhe: Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht»
zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011 - 17 U 99/10.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zugesprochen, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht» beworben hatte. Da die Anzeige nicht geschlechtsneutral formuliert sei, hält das OLG - auch aus Gründen der Abschreckung - eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts, hier 13.000 Euro, für angemessen (Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10).

OLG Karlsruhe: Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht»

OLG Karlsruhe: Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht»
zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011 - 17 U 99/10.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zugesprochen, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht» beworben hatte. Da die Anzeige nicht geschlechtsneutral formuliert sei, hält das OLG - auch aus Gründen der Abschreckung - eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts, hier 13.000 Euro, für angemessen (Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10).

Freitag, 28. Oktober 2011

Schuldnerberatung

Schuldenberatung - Schuldnerschutzarchiv ist online

Der bundesweit tätige Verein "Durchblick-Schuldnerhilfe e.V." hat das erste deutsche Schuldnerschutzarchiv neu gestartet.

Ziel des gemeinnützigen Vereins Durchblick - Schuldnerhilfe ist die Wiederherstellung normaler Lebensumstände und die Entschuldung seiner Mitglieder und deren Familienangehöriger.

Wir bieten in Kooperation mit deutschen Rechtsanwälten : Informationen, Beratung und Hilfe für verschuldete Personen, die einen Neuanfang suchen.

Insolvenzberatung - Aussergerichtliche Vergleichsverfahren Begriffe wie Hartz4 und Rating II kennen die Betroffenen selbst am besten.

Letztlich ist es egal, ob man als Verbraucher durch Konsumentenkredite oder als Unternehmer durch Kreditkündigungen der eigenen Hausbank in die finanzielle Schieflage gerät.

Unterschiedlich ist immer nur die Höhe der Schulden. Bei Privatpersonen sind unter Umständen schon einige Tausend Euro Konsumentenkredit das Ende; bei Hausbesitzern kommt die Zwangsversteigerung des Hauses dazu; bei Firmen stehen mitunter auch viele Arbeitsplätze auf dem Spiel.

Am Ende gilt für alle betroffenen Personen das Insolvenzrecht.

Die öffentlichen Verbraucherberatungsstellen, die teilweise auch Schuldnerberatungen anbieten, sind überlastet.

Gerade ehemalige Unternehmer, die häufig zig Gläubiger haben, werden dort abgelehnt. Ein derartiger Boom lockt auch schnell schwarze Schafe an.

Aus diesem Grund hat der Verein ein neues Online Schutzarchiv eröffnet.Dort sind bereits über 1000 Eintragungen zu Anbietern erfasst !


In fast jeder Kleinanzeigenzeitung bieten gewerbliche Berater und Sanierer Ihre Dienste an.

Suchen und finden Sie hier Daten, Fakten und Hintergrundinformationen zur deutschen Schuldenberaterszene !

Zum Schuldnerschutzarchiv


http.//Durchblick-Schuldnerhilfe.blogspot.com

Kontakt:

Durchblick-Schulderhilfe e.V.
c/o
Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de

Kontakt:
Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de



Insolvenzverfahren online mit www.insopoint.de beantragen

Dienstag, 25. Oktober 2011

Samstag, 10. September 2011

Euroweb und der BGH

Am 13.10.2011 fand mal wieder ein Verfahren am deutschen BGH in Sachen Euroweb statt.
Rechtsanwalt Wachs aus Gelsenkirchen war als Verfahrensbeteiligter / Klägervertreter vor Ort.

Leider war an diesem Wochenende noch keinerlei Information über den Ausgang des Verfahrens im Netz zu finden.

Zur Ausgangsgeschichte


Weitere Info demnächst hier:

www.referenzkunden.info

Wettbewerbsrechtlich hat Euroweb am 24.6.2011 am LG Düsseldorf und am 23.09.2011 am OLG Düsseldorf eine weitere Schlappe hinnehmen müssen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte im Beschluss vom 23.09.2011 Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags zu den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, weil der Widerspruch zu ihrem abweichenden früheren Vortrag und die damit verbundenen Zweifel an der Richtigkeit ihres neuen Vortrags nicht ausgeräumt sind fest.

Auch die gerichtsbekannten Vorträge zu vergleichbaren Internet-System-Verträgen der Euroweb Internet GmbH, die erhebliche Vertriebskosten zu Beginn des Vertragsverhältnisses auswiesen tragen wohl nicht dazu bei die Zweifel des Gerichts zu zerstreuen.

______________________________________________________________

In einem weniger in der Öffentlichkeit bekannten Verfahren hat Euroweb ebenfalls am 13.10.2011 am Landgericht in Essen (Az.:43 O 136 / 10) in einem weiteren Wettbewerbsverfahren, das ein Mitbewerber aus der Verlagsbranche über einen Anwalt aus dem Ruhrgebiet bereits 2009 eingeleitet hatte, einem interessanten Vergleich ausgehandelt, aber letztlich noch nicht rechtsgültig zugestimmt.

Euroroweb hat jetzt eine Woche Zeit dem vom Langerichtsrichter Herrn Servas formulierten Vergleich zuzustimmen.

Der anwesende Prozessvertreter hatte offenbar keine von der Höhe her ausreichende Vollmacht dabei, sodass diese Möglichkeit gewählt wurde.

Es kam deshalb gar nicht erst zur Beweisaufnahme bzw. zur Anhörung der vor der Tür wrtenden präsenten sechs Zeugen.

Der Vergleich war für Euroweb nicht gerade preiswert, denn er sah auch die Übernahme aller bis dahin angelaufenen Verfahrenskosten, also auch die Kosten der vorangegangenen Verfügungsverfahren am LG Essen und am OLG Hamm durch Euroweb vor.

Wir werden über die Sache weiter berichten.

Recht TV

Ziesch
Redaktion

Donnerstag, 8. September 2011

Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur

LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08

Karlsruhe, den 18. März 2011

Quelle: PM des BGH


Irreführung wegen mangelnder Erklärung

Bevor sich der BGH mit der Frage des Zeitraumes eines Rabattes auseinandersetzt, stellte er noch fest, dass die Werbung bereits deswegen wettbewerbswidrig sei, weil sie den Verbraucher i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführe. Denn der Verbraucher wisse gar nicht, was der durchgestrichene Preis bedeuten solle. Der Unternehmer müsse diese erklären.

Der BGH konstruiert dafür drei mögliche Interpretationen, wie der Verbraucher den höheren, durchgestrichenen Preis verstehen könne:

"Die Adressaten der Werbung können allenfalls vermuten, dass es sich bei jenen Preisen um die Preise handelt, die der Beklagte nach dem Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangen wird.

Es erscheint aber auch nicht als fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass es sich etwa um die Preise handeln könnte, die für die beworbenen Teppiche auf anderen Märkten erzielt werden, auf denen die Markteinführung der vom Beklagten beworbenen Teppichkollektion bereits gelungen ist.

Weiterhin erscheint es als denkbar, dass es sich etwa um Preise handeln könnte, die für Ware vergleichbarer Qualität bereits auf dem deutschen Markt erzielt werde."

Zeitliche Begrenzung der Rabattierung

Der BGH folgte aber auch den Vorinstanzen mit der Einschätzung, dass die Dauer der Verkaufsaktion angegeben werden müsse.

"Bei einem Sonderverkauf aus Anlass der Eröffnung eines Geschäfts oder einer Filiale oder auch aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts gibt es zudem keinen Zeitpunkt, der die Dauer der Verkaufsaktion wie bei einem Räumungsverkauf bereits nach der Natur der Sache begrenzt."

Der Verbraucher müsse aus der Werbung bereits erkennen, welches von 3 möglichen Zielen der Händler mit den Eröffnungspreisen erreichen will:

"Eine [...] ernstgemeinte Werbung mit Eröffnungspreisen oder Einführungspreisen kann darauf gerichtet sein,

entweder einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware oder

diese für einen bestimmten Zeitraum oder

auch bis zum Erreichen eines bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Zieles abzusetzen.

Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen von Belang ist zu wissen, mit welcher dieser drei möglichen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen im Blick auf § 4 Nr. 4 UWG mitzuteilen, zu welcher dieser drei denkbaren Arten sein Eröffnungs- bzw. Einführungsangebot gehört. [...]

Der Unternehmer ist in einem solchen Fall zumindest gehalten, in seiner Werbung für die Verkaufsaktion mitzuteilen, dass diese weder auf einen bereits festgelegten Zeitraum beschränkt noch auf einen bestimmten Warenvorrat bezogen ist, sondern dann beendet werden wird, wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen ist."

Abschließend stellte der BGH noch fest, dass ein solcher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht spürbar ist.
Fazit

Wer mit durchgestrichenen Preisen wirbt, muss nach der Auffassung des BGH den durchgestrichenen Preis genau erklären. Es wäre begrüßenswert gewesen, wenn der BGH hier der Auffassung der Oberlandesgerichte in Stuttgart und Düsseldorf gefolgt wäre. Diese Gerichte hatten noch entschieden, dass durchgestrichene Statt-Preise für den Verbraucher verständlich sind, als - in den dort entschiedenen Fällen - ehemalige Preise des Unternehmers.

Ich kann die verschiedenen Interpretationen des BGH von durchgestrichenen Preisen nicht nachvollziehen. Wenn ich als Verbraucher einkaufe und durchgestrichene Preise sehe, dann wird mir klar, dass - im Falle der Markteinführung - dies der Preis ist, der später verlangt werden wird. Ich würde nie auf die Idee kommen zu denken, dass dies ein Preis ist, den der Händler "auf einem Markt verlangt, auf dem der Markteintritt schon gelungen ist". Warum sollte der Händler mit solchen Preisen werben?

Hier gilt mal wieder der Satz: Man muss das Urteil akzeptieren und umsetzen.

Darüber hinaus muss ein Hinweis erfolgen, bis wann Einführungspreise gelten sollen, wenn man dieses Werbemittel nutzen möchte.

Dienstag, 26. Juli 2011

Rechtsanwalt Benedikt Hopmann zur Kündigung bei Bagatellverstössen



Rechtsanwalt Hopmann vertrat im aktuellen Verfahren auch Brigitte Heinisch, die vom EUGH jetzt Recht bekam.

Mehr dazu:




Sonntag, 17. Juli 2011

Anwalt gesucht ?


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Leiharbeiter können Nachforderungen geltend machen

In Einzellfall einen Anwalt fragen

Nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts sind die von der "Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) in den vergangen Jahren abgeschlossenen Dumping-Tarifverträge allesamt nichtig, weswegen die Beschäftigten nun Anspruch auf Gleichstellung mit der Stammbelegschaft und damit auf Lohnnachzahlungen hätten. Hierauf weist die ARAG hin.

Das Urteil geht auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zurück (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10). Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Das bedeutet, dass die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und Leiharbeiter rückwirkend den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs nachfordern können.

Lohn im Nachhinein einfordern

Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen "Tarifverträge" abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren fest angestellten Arbeitnehmern verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann.

Jetzt kann außerdem in mehreren ausgesetzten Verfahren über Nachzahlungsansprüche entschieden werden. Auf die neuen Tarifverträge der CGZP lässt sich diese Argumentation allerdings nicht übertragen. Diese Tarifverträge sind nämlich als mehrgliedrige Tarifverträge nicht nur von der CGZP, sondern auch von den christlichen Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011 Az.: 29 BV 13947/10).

Samstag, 16. Juli 2011

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Samstag, 25. Juni 2011

Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger

Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger

Die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer verstorbenen Schenkerin, die später Sozialhilfe erhalten hatte, war erfolgreich. Der Sozialhilfeträger konnte nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.

Sachverhalt:

Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahr 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte von ihm bezahlte Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückfordern.

Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, die Zahlungen ihrer Mutter seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder bestimmt gewesen. Sie sollten als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus gedacht sein. Darüber hinaus bestritt sie, dass der Sozialversicherungsträger überhaupt so hohe Kosten für ihre Mutter aufgebracht habe. Letztlich berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.

Die Entscheidung

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Die Mutter hatte gegen ihre Tochter einen Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers.

Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spricht dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Auch sah das Gericht die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen zu Gunsten der verstorbenen Mutter als bewiesen an. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Dabei hatte der Sozialhilfeträger sogar 1.000 Euro sogenannte Anstandsschenkungen der Mutter an die Tochter bei dieser belassen.

Soweit die Tochter erklärt hatte, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs führe dazu, dass sie selber in wirtschaftliche Not gerate, hielt das Gericht diese Behauptung für nicht überzeugend. Es stellte fest, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses wurde später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft. Den Erlös hieraus gab die Tochter vor Gericht nicht an. Das Gericht hatte jedoch Anhaltspunkte dafür, dass hierfür ein Betrag von mehreren 100.000 Euro erzielt worden war. Daher hielt das Gericht eine wirtschaftliche Notlage der Tochter (sogenannter Notbedarf) für nicht einmal schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen.

Daher gab das Landgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem Umfang statt.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2010 - 13 O 784/09 rechtskräftig

Pressemitteilung 472/11 des LG Coburg

Recht am eigenen Bildim Internet

LG Memmingen

Urteil

Aktenzeichen: 12 S 796/10

Verkündet am: 04.05.2011

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 13.04.2010, Az. 1 C 1132/09, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 400,- € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2009 sowie weitere 489, 45 € außergerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Der beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

1. Die umfassend zur Weiterverfolgung des Antrags aus erster Instanz erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig und im ausgesprochenen Umfang begründet.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren wegen zwischenzeitlicher Erfüllung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit der Beklagte im ersten Rechtszug zur Auskunftserteilung verurteilt worden war, ist die diesbezügliche Verurteilung aufzuheben.

Hinsichtlich des Tatbestands wird Bezug genommen auf das Ersturteil. Ergänzend wird auf die weiter gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 22.09.2010 und vom 30.03.2011 verwiesen.

2. Entgegen dem Ersturteil hat die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung ihres Bildnisses durch den Beklagten sowie auf Erstattung der Anwaltskosten für die erfolgte Abmahnung.

Unstreitig hat der Zeuge […] ein Bildnis der Klägerin angefertigt, womit diese einverstanden war. Dieses Bildnis hat er in das Internet-Bildportal […] hochgeladen. Von dort wurde es durch einen vom Beklagten namentlich nicht mehr feststellbaren studentischen Mitarbeiter seines Abgeordnetenbüros heruntergeladen und auf die Website […] für welche sein Büromitarbeiter […] verantwortlich ist, hochgeladen. Hierin liegt ein dem Beklagten zuzurechnender schuldhafter Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), weil ihm dieses Hochladen seitens der Klägerin nicht erlaubt worden war. Die Befugnis der Klägerin, über die werbemäßige Verwertung ihres Bildes selbst zu entscheiden, ist nach ständiger Rechtsprechung ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB, weshalb der Beklagte gemäß § 831 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

3. Unerheblich ist dabei, ob der Beklagte oder aber der […] Inhaber der o. g. Domain war. Allein entscheidend ist, dass die Gestaltung dieser Website vom Beklagten über seine eigenen Mitarbeiter veranlasst worden ist.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts im angegriffenen Urteil entlastet es den Beklagten nicht, dass das Bildnis möglicherweise ohne sein Wissen und Wollen verwendet wurde und nicht er selbst, sondern ein unbekannter Mitarbeiter es hochgeladen hat. Der Beklagte hat nach ursprünglich anderer Darstellung vortragen lassen, seinen Mitarbeiter […] als verantwortlichen Gestalter der Homepage bestellt zu haben, der wiederum unbekannte andere Mitarbeiter hierauf Einfluss nehmen ließ. Er hat deshalb gemäß § 831 Abs. 1 BGB der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, den […] bzw. andere Mitarbeiter dieser in Ausführung der ihnen übertragenen Verrichtung zugefügt haben. Eine Entlastung des Beklagten nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Er hat weder dargelegt noch bewiesen, dass er bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Ein konkreter und substantieller Vortrag ist insoweit nicht erfolgt, obwohl die Klägerin bereits in erster Instanz vorgebracht hat, dass sich der Beklagte das Verhalten seiner Büromitarbeiter zurechnen lassen muss.

4. a) Derjenige Mitarbeiter des Beklagten, der das Bildnis der Klägerin auf die streitgegenständliche Website hochgeladen hat, um es für Werbezwecke zu verwenden, hat auch widerrechtlich i. S. d. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt.

Welche Arten der Verbreitung eines Bildnisses durch eine nicht ausdrücklich eingeschränkte Veröffentlichungserlaubnis des Abgebildeten gedeckt sind, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls durch eine Auslegung der Erlaubniserklärung zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1956, 1554). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der glaubhaften Angaben des Zeugen […] steht fest, dass die Klägerin mit diesem lediglich verabredet hatte, dass er die von ihr gefertigte Fotografie dergestalt als Werbung für sieh verwenden durfte, als er interessierten Personen seine Arbeiten – darunter das Bildnis der Klägerin – zeigen könne und zwar auch im Internet über seine Homepage. Jedenfalls war nicht weiter darüber gesprochen und damit von ihr auch nicht erlaubt worden, dass er ihr Bildnis anderen Personen zu deren freier und eigennütziger Verwendung und. Verbreitung freigebe. Aus der Tatsache, dass die Klägerin das Verwendungsrecht des Zeugen J. nicht explizit eingeschränkt hat, kann deshalb vernünftigerweise nicht gefolgert werden, dass sie ihm das Recht an ihrem Bildnis völlig unbeschränkt und für jedweden Zweck übertragen hat.

Die Klägerin hat auch keine Entlohnung erhalten, so dass auch nicht nach dem Zweifelsgrundsatz des § 22 S. 2 KunstUrhG von einer Erlaubnis zur Verbreitung des Bildnisses ausgegangen werden kann.

Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen […], Inhaber des Internetportals […], auf welche verwiesen wird (Bl. 203 der Gerichtsakte), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Zeuge […] hat jedenfalls nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er sich beim damaligen Hochladen des Fotos auf […] nicht der Gefahr bewusst war, dass es von dort heruntergeladen und zu Zwecken verwendet werden könnte, die von der Klägerin nicht gebilligt werden, zumal er im Falle einer Verwendung ausdrücklich Rücksprache erbeten hätte.

Eine persönliche Vernehmung des Zeugen[…] war nicht erforderlich. Dieser hatte lediglich Kontakt zum Zeugen […] und konnte deshalb aus eigenem Wissen nichts Näheres über die Abmachungen zwischen diesem Zeugen und der Klägerin bekunden. Die Aussage des Zeugen […] weicht ohnehin lediglich insoweit von derjenigen des Zeugen […] ab, als Ersterer behauptet, […] habe den Zusatz „mr“ (für model release = das Vorliegen eines schriftlichen Modelvertrags) im Dateinamen beim Hochladen des Bildes auf M bewusst und in Kenntnis der Nutzungsbedingungen gesetzt. Dies ist aber unerheblich für den vom Beklagten zu führenden Beweis, dass die Klägerin auch tatsächlich ihre Einwilligung zur freien Verwendung des Bildnisses durch Dritte erteilt hat Selbst wenn man daher insoweit von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen […] ausgehen würde, wäre damit nicht nachgewiesen, dass die Klägerin tatsächlich eine entsprechende Einwilligung erklärt hätte.

Der Zeuge […] konnte deshalb nicht über das Recht der Klägerin am eigenen Bild verfügen, das allein ihr zustand. Dementsprechend kann sich derjenige Mitarbeiter des Beklagten, der das Bild bei […] heruntergeladen hatte, auch nicht darauf berufen, dass ihm vom Zeugen […] ein Recht zur eigenständigen weiteren Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung eingeräumt worden wäre. Dem Zeugen […] stand ein solches Recht nicht zu, weshalb er dieses auch nicht dem Mitarbeiter des Beklagten einräumen konnte. Einen gutgläubigen Rechtserwerb gibt es insoweit nicht. Die Bildagentur […] konnte dem Beklagten ebenfalls kein Recht am Bild der Klägerin verschaffen, nachdem ihr ein solches auch nicht zustand und sie zudem nur eine Vermittlerrolle zwischen dem Beklagten und dem Fotografen […] einnahm.

b) Ohne Belang ist, dass dem Zeugen […] das Urheberrecht i. S. d. § 72 UrhG am Lichtbild der Klägerin zustand und er über dieses Urheberrecht verfügen konnte. Vorliegend geht es nicht um das Urheberrecht, sondern um das durch § 22 KunstUrhG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der Ausprägung ihres Rechts am eigenen Bild. Dieses steht nicht dem Urheber, sondern der abgebildeten Klägerin zu (vgl. Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, Rn. 1 zu § 22 KunstUrhG). Trotz des dem Fotografen zustehenden Urheberrechts ist dieser deshalb nicht befugt, allein über die Veröffentlichung eines Bildnisses zu entscheiden. Zur Verbreitung eines Bildnisses bedarf es deshalb stets auch der Einwilligung der abgebildeten Person (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1533).

c) Soweit der Beklagte geltend macht, die seitens der Klägerin gegenüber dem Fotografen erteilte Erlaubnis, das Foto ins Internet zu stellen, sei als eine die Rechtswidrigkeit beseitigende schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlungen des Beklagten aufzufassen, so ist dem nicht zu folgen. Die diesbezüglichen Entscheidungen (BGH NJW 2010, 2731 und LG Hamburg CR 2010, 750) beziehen sich auf die Nutzung durch Suchmaschinen und sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zwar entfällt die Widerrechtlichkeit der Nutzung nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht nur im Falle einer rechtsgeschäftlichen Einwilligung, sondern bereits bei einer schlichten Einwilligung. Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne Einschränkung frei zugänglich macht, muss danach mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Eine solche „übliche Nutzungshandlung“, mit der der Abgebildete rechnen muss, ist jedoch keinesfalls die eigenständige werbemäßige und üblicherweise Vergütungspflichtige Verwendung seines Bildnisses durch einen Dritten für eigene Zwecke. Es muss allenfalls damit gerechnet werden, dass Bilder für den privaten Gebrauch heruntergeladen werden.

5. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist für den Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, Rn 8 zu § 831 BGB m.w.N.). Dem Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 BGB dann nicht anzunehmen wäre, wenn er bei eigenem Handeln wegen fehlenden Verschuldens nicht gehaftet hätte. Hat nicht ein eigenes, sondern ein sorgfältiges Verhalten des Verrichtungsgehilfen den Schaden herbeigeführt, so muss auch der Geschäftsherr nicht haften. Die Haftung des Geschäftsherrn ist nur gerechtfertigt, wenn er die Gefahr eines Schadens durch den Einsatz einer Hilfsperson erhöht hat (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2008, Rn. 76 zu § 831 BGB; BGH NJW 1996, 3205).

Vorliegend ist jedoch ein sorgfaltswidriges, schuldhaftes Verhalten des unbekannten Verrichtungsgehilfen, der das Bildnis der Klägerin auf der Homepage des Beklagten öffentlich zur Schau gestellt hat, durchaus gegeben. Er hat dies getan, ohne zuvor mit dem Fotografen und der Abgebildeten Rücksprache gehalten und sich vergewissert zu haben, dass ihm dieses Verhalten trotz des grundsätzlichen Verbots durch § 22 KunstUrhG ausnahmsweise erlaubt ist. Allein aufgrund der Nutzungsbedingungen eines Internetbildportals, wie es […] darstellt, durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Abgebildete ihr Einverständnis zu dieser Nutzung erteilt hatte. Er musste beispielsweise damit rechnen, dass das Bild weder von der Klägerin selbst noch mit deren Einverständnis hochgeladen und zur freien Nutzung freigegeben worden war. Aufgrund der Nutzungsbedingungen von […] konnte er insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Bildagentur ihrerseits das tatsächliche Vorhandensein der Erlaubnis der Abgebildeten zur Weiterverbreitung im Rahmen eines Model-release-Vertrags geprüft hatte.

Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung muss derjenige, der das Bildnis einer anderen Person zu Werbezwecken veröffentlicht, besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er hierzu befugt ist. Dieser Prüfungspflicht genügt er im Regelfall nicht schon dadurch, dass er das Foto von einem Berufsfotografen oder einer Presse- bzw. Werbeagentur erwirbt (vgl. BGH GRUR 1992, 557). Bloßes Vertrauen darauf, dass sich ein nicht näher bekannter Fotograf beim Upload seiner Bilder tatsächlich an die Geschäftsbedingungen eines Bildportals hält, genügt dieser Prüfungspflicht nicht (so auch AG Hamburg ZUM 2006, 586 ff. [38]; AG Düsseldorf, 57 C 4889/10 [20]). Allein die Tatsache, dass den bestehenden Prüfpflichten oftmals nicht nachgekommen wird, setzt diese nicht außer Kraft. Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen keine Aushebelung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausformung als Recht am eigenen Bild. Einem professionellen Webmaster oder Mediengestalter wäre es jedenfalls bekannt gewesen, dass er sich vor der Verwendung eines fremden Bildnisses vergewissern muss, ob der Abgebildete ihm die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses erlaubt.

Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Beklagte nicht auf das Urteil des BGH vom 07.12.2010 (VI ZR 30/09, NJW 2011, 755) berufen, denn maßgeblich für diese Entscheidung war die Tatsache, dass es sich beim Beklagten dieses Verfahrens, anders als hier, um den Betreiber eines Bildportals handelte. Dessen Bildweitergabe an einen Presseverlag als solche blieb ohne Außenwirkung, so dass der durch die §§ 22,23 KunstUrhG angestrebte Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht tangiert wurde. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht „Dritter“ im Sinn der vorgenannten Entscheidung, denn er selbst hat den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die eigenständige öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses auf seiner Homepage zu verantworten.

Auch der dem Urteil des OLG München vom 30.3.2006 (InstGE 6, 284) zugrunde liegende Fall ist nicht vergleichbar. In der Konstellation, die diesem Verfahren zugrunde lag, bedurfte es keiner gesonderten Lizenzvereinbarung, weil die rechtmäßig gekennzeichnete Ware bereits mit Zustimmung der Berechtigten in den Verkehr gebracht worden war. Vorliegend hingegen hatte die Klägerin ihre Zustimmung lediglich dazu erteilt, dass ihr Foto vom Zeugen […] auf dessen Homepage bzw. für dessen Portfolio verwendet wird.

6. Unerheblich ist, ob eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild vorliegt. Das Recht am eigenen Bild dient nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch dem Schutz kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts insoweit unabhängig von der Schwere des Eingriffs zu (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1999 in BeckRS 1999, 30084974: „Marlene“). Nur eine Geldentschädigung zum Ersatz des immateriellen Schadens erfordert einen schwerwiegenden Eingriff (vgl. BGH NJW 1979, 2205).

7. Der Schadensersatzanspruch, der zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verpflichtet (ständige Rspr., vgl. BGH NJW 1956, 1554; NJW 2007, 689) besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er dem Bild einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten, denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen; er stellt vielmehr den Ausgleich für den rechtswidrigen Eingriff in eine Dispositionsbefugnis dar, die dem Betroffenen ausschließlich zugewiesen ist (vgl. BGH NJW 2007, 689 ff.).

Keine Rolle spielt hierbei, dass der Klägerin das Urheberrecht an der Fotografie nicht zustand. Entscheidend ist lediglich, dass aus dem Bildnis tatsächlich geldwerte Vorteile gezogen worden sind und dass nach der Verkehrsübung dies nicht hätte geschehen können, ohne die Klägerin hieran in Form eines Entgelts zu beteiligen (vgl. BGH a.a.O.).

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er hätte, wenn die Klägerin von ihm Honorar verlangt haben würde, für seine Homepage ein Bild verwendet, für das er kein Honorar hätte bezahlen müssen. Insoweit muss er sich an dem von ihm geschaffenen Zustand festhalten lassen (BGH a.a.O.). Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Lizenzüberlassung genügt es regelmäßig, dass ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 30.3.2006, 29 U 4454/05). Dies ist nicht nur bei Bildnissen bekannter Persönlichkeiten der Fall.

8. Den Beklagten entlastet es nicht, dass auch andere Nutzer des Internet-Bildportals […] die vom Zeugen […] dort hochgeladene Bilddatei mit dem Bildnis der Klägerin heruntergeladen haben und die Klägerin diesen gegenüber Ansprüche geltend macht, insoweit steht schon nicht fest, ob diese Nutzer durch eine weitere Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses überhaupt gegen das Recht der Klägerin am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG verstoßen haben. Sofern dies aber der Fall gewesen sein sollte, so werden sie zu Recht von der Klägerin in Anspruch genommen, soweit ihr dadurch ein Schaden entstanden ist.

Die Klägerin ist nicht darauf zu verweisen, sich nur an den Zeugen […] zu haften, weil dieser den mit ihr bestehenden Vertrag verletzt hat. Sie kann daneben selbstverständlich auch deliktische Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus dessen eigenständigem Eingriff in ihr absolutes Recht geltend machen.

9. Ob der Klägerin daneben auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren aufgrund Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zusteht oder eine solche nicht anzunehmen ist, weil die Bereicherung des Beklagten vorrangig auf eine Leistung des Zeugen […] zurückzuführen ist, der ihm das Bildnis durch Vermittlung des Internet-Bildportals […] zur Verfügung gestellt hat, kann dahinstehen.

10. Die Höhe der zuzubilligenden fiktiven Lizenzgebühr schätzt die Kammer unter Zuhilfenahme der Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen im Klageschriftsatz vom 13.11.2009, auf welche verwiesen wird, auf 400,-€. Dabei geht die Kammer davon aus, dass im Hinblick auf die Verwendung des Bildes auf einer Homepage, welche normalerweise nicht allzu häufig geändert wird, eine Jahreslizenz erworben worden wäre.

Stark anspruchsmindernd wurde berücksichtigt, dass es sich nur um einen sehr kleinen Bildausschnitt handelt, der verwendet wurde, und dass die Bildqualität nach den Ausführungen des Zeugen […] sehr schlecht gewesen ist.

Der Zinsanspruch für die Zeit ab Eintritt der Rechtsverletzung rechtfertigt sich als Schadensersatzanspruch, weil der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser zu steilen ist als ein vertraglicher Benutzer des Rechts. Der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (vgl. BGH NJW 1982, 1154).

11. Aufgrund der unerlaubten Handlung wie auch infolge Geschäftsführung ohne Auftrag schuldet der Beklagte Ersatz der Anwaltskosten, die für seine Abmahnung entstanden sind. Unerheblich ist, dass die Klägerin ihren Anwalt bislang nicht entlohnt hat, weshalb an sich grundsätzlich nur ein Befreiungsanspruch bestünde. Der Befreiungsanspruch hat sich gem. § 250 BGB auch ohne Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er die Erfüllung ablehnt (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2008, 19348; BGH NJW 2004, 1868; Palandt/Grüneberg, BGB, Rn. 2 zu § 250 BGB).

Der Höhe nach beläuft sich dieser Anspruch auf 489,45 € entsprechend der Berechnung des Klägervertreters in der Klageschrift und unter Berücksichtigung einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 5.000,- €. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur die Geltendmachung der fiktiven Lizenzgebühr war, sondern auch der Auskunftsanspruch und daneben insbesondere der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Verwendung ihres Bildnisses für Parteienwerbung.

12. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91a ZPO. Der Beklagte hat die Kosten alleine zu tragen, nachdem die Klägerin vollständig obsiegt hat. Auch soweit das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht öle Kostenauferlegung auf den Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Der Auskunftsanspruch war nämlich zunächst begründet und ist erst dadurch erloschen, dass der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Auskunft erteilt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Abweichung von den Entscheidungen anderer Gerichte ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind geklärt (vgl. die zitierten obergerichtlichen Urteile).

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht etwa deshalb gegeben, weil ein Mitarbeiter des Beklagten das Bildnis der Klägerin im nicht gerechtfertigten Vertrauen auf eine bestehende Erlaubnis widerrechtlich verwendet hat. Hierin ist keine besondere Fallkonstellation zu erkennen, die es rechtfertigen würde, den Vorgang anders zu beurteilen als etwa beim Erwerb durch eine Fotoagentur oder dergleichen. Auch die Tatsache, dass eine Vielzahl von Nutzem des Internet-Bildportals möglicherweise genauso widerrechtlich gehandelt habe, macht die Angelegenheit nicht zu einer solchen von grundsätzlicher Bedeutung.

Dienstag, 31. Mai 2011

Recht - TV: Freispruch für Kachelmann

Recht - TV: Freispruch für Kachelmann: "Das LG Mannheim hat nach dem Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten' den Wettermoderator freigesprochen !"

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Recht - TV: Freispruch für den Wettermann Kachelmann: "Freispruch für den Wettermann Kachelmann Das Landgericht Mannheim hat heute den bekannten Wettermoderator Kachelmann vom Vorwurf der Vergew..."

Freispruch für den Wettermann Kachelmann

Freispruch für den Wettermann Kachelmann

Das Landgericht Mannheim hat heute den bekannten Wettermoderator Kachelmann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.

Montag, 30. Mai 2011

Schwarzarbeit gilt für die meisten als Kavaliersdelikt

Presseschau:

Schwarzarbeit gilt für die meisten als Kavaliersdelikt
Zoom Schwarzarbeit gilt für die meisten als Kavaliersdelikt

Die Wirtschaft brummt, die Unternehmen stellen kräftig ein. Zwar sinkt deshalb die Schwarzarbeit und lässt den Fiskus frohlocken. Doch die Zahlen sind besonders für den Mittelstand noch immer verheerend - und die Folgen von Mindestlöhnen sind umstritten.

Quelle / Volltext Impulse.de

Samstag, 28. Mai 2011

Rechtliche Stolperfallen im Facebook Marketing

15 Folgen und 15 Wochen lang haben die Rechtsanwälte Schwenke und Dramburg von spreerecht.de unsere Leser im vergangen Jahr über rechtliche Stolperfallen im Facebook Marketing informiert. Bis heute sind ihre Artikel mit die meistgelesenen und gelinkten auf unserem Blog.


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Freitag, 27. Mai 2011

iShareGossip: Webseiten-Betreiber in Lübeck verhaftet

Vorwurf der Volksverhetzung
iShareGossip: Webseiten-Betreiber in Lübeck verhaftet

Die Lübecker Kriminalpolizei hat den mutmaßlichen Betreiber der Mobbing-Webseite iShareGossip verhaftet. Der 25-jährige Manuel T. wurde vor seiner Wohnung in Lübeck festgenommen und sitzt aktuell in Untersuchungshaft, berichtet die lokale Tageszeitung Lübecker Nachrichten. Gegen ihn wird wegen Volksverhetzung ermittelt, möglicherweise handelt es sich aber bei Manuel T. auch um einen Hochstapler.

Quelle / Volltext

Dienstag, 24. Mai 2011

Der EU Führerschein - EU-Gericht stoppt den Führerschein-Tourismus

Neues Urteil aus Luxemburg:

Die Fahrerlaubnis ist fortan nur dann in Deutschland gültig, wenn der Fahrer mindestens sechs Monate in dem anderen Land gelebt hat.

Luxemburg . Der Europäische Gerichtshof hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Rechtssache C-184/10),dass Fahranfänger ihren Führerschein nicht einfach im Ausland machen dürfen. Die Fahrerlaubnis ist nur dann in Deutschland gültig, wenn der Fahrer mindestens sechs Monate in dem anderen Land gelebt hat. Das hat Damit schoben die Richter dem vor allem bei Fahranfängern und Verkehrssündern beliebten „Führerschein-Tourismus“ einen Riegel vor.

Zum Volltext



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Filmbericht von RA Semrau zum EU - Recht


Der Anwalt Gunnar Semrau berät zum Thema EU-Führerschein, Füherschein Tourismus und zeigt die Gefahren des "Blitzschnellen Führerschein im EU-Ausland" auf: "Ihnen wurde der Führerschein entzogen? Aber Sie wollen trotzdem in Deutschland Auto fahren und dies auf legalem Weg ohne MPU....., Sie wollen Ihren EU-Führerschein umschreiben, EU Führerschein preiswert und schnell Sie haben sich entschlossen einen EU Führerschein zu erwerben, gerne sind wir Ihnen behilflich bei der Wiedererlangung ...Biete: EU-Führerschein schnell und günstig erwerben oder umschreiben..." Jeder kennt solche Anzeigen mit verlockenden Angeboten. Doch sind alle Angebote auf dem Markt seriös und legal? Der Anwalt Gunnar Semrau ist seit vielen Jahren als Rechtsanwalt tätig, wobei die Tätigkeitsschwerpunkte von Herrn Rechtsanwalt Semrau Verkehrs-, Zivil-, Miet- und Wohneigentumsrecht sowie Familien- und Scheidungsrecht sind. Zudem ist Herr RA Semrau Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht.
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EU - Führerscheintourismis Infos von Wikipedia
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Infoseiten des Fahrschulverbandes

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