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Mittwoch, 15. August 2012
Meyer - Ferienwohnungen-online: Friedel Niesmann: Hausmeisterservice hat Kapazität...
Meyer - Ferienwohnungen-online: Friedel Niesmann: Hausmeisterservice hat Kapazität...: Friedel Niesmann: Hausmeisterservice hat Kapazitäten frei Kontakt: Niesmann Friedel Königsberger Str. 40 31061 Alfeld (Lein...
Dienstag, 22. Mai 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Betrug mit Ramschaktien von De Beira Goldfields
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Betrug mit Ramschaktien von De Beira Goldfields: Aktie künstlich hochgetrieben und 38 Millionen Gewinn eingefahren. So lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen 4 Angeklagt...
Recht TV in russischer Sprache
Eine russischsprachige Rechtsanwältin bringt mit einigen eigenen Videos Leben in die Recht TV - Branche.
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Anwaltskanzlei Lidija S. Ponomarjova
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Sonntag, 13. Mai 2012
E-Zukunft-2012: Das erste Elektro-Motorrad aus Steyr/Österreich.
E-Zukunft-2012: Das erste Elektro-Motorrad aus Steyr/Österreich.: Presseschau: In der Welt der Elektrotüftler taucht ein neues Projekt auf: Das erste Elektro-Motorrad aus Steyr/Österreich. Lesen Sie dazu de...
Samstag, 5. Mai 2012
Haft für betrügerischen Anwalt
Presseschau: Strafrecht - Haft für betrügerischen Anwalt - Bei über 150 000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten, die alle leben und verdienen wollen, gibt es einen nicht genau bekannten Anteil an schwarzen Schafen. Wer es dabei zu doll treibt bekommt mit seinen Juristen - Kollegen von der Staatsanwaltschaft Kontakt, eine Anklage und letztlich auch ein Urteil. So geschehen in Gelsenkirchen. Lesen Sie dazu den aktuellen Bericht. Reinhard Göddemeyer
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Weitere Informationen zum Thema Stalking finden Sie bei der Antistalkingliga
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Presseschau: Für Sie gelesen - 49-jähriger Rechtsanwalt veruntreute in 32 Fällen Mandantengelder. Seine angeschlagene Psyche beschäftigte das Gericht auch am letzten Verhandlungstag – doch ein Arzt bescheinigte die Verhandlungsfähigkeit. Wegen Betrugs und Untreue verurteilte das Amtsgericht Buer Rechtsanwalt N. zu 2 Jahren und neun Monaten Haft. Angeklagt waren 39 Fälle zwischen 2007 und 2012 , von denen schließlich 32 für eine Verurteilung blieben. Der Prozess, der öfter unterbrochen worden ist, hatte sich zu einem juristischen Geduldsspiel entwickelt. Auch beim letzten Verhandlungstag drohte eine Terminverschiebung. Der Angeklagte befindet sich wegen einer Depression und akuter Suizidgefährdung in einer Klinik. Schließlich bescheinigte der behandelnde Arzt die Verhandlungsfähigkeit des 49-Jährigen. Der hatte zuvor auf ein Urteil am selben Tag gepocht, wollte bei der Verkündung aber wegen zu starker psychischer Belastung nicht anwesend sein. Letztlich wurde ohne ihn verhandelt. Wahrscheinlich hat N. mit der Höhe des Strafmaßes gerechnet. Zuvor hatte bereits ein Gutachter den Rechtsanwalt für voll schuldfähig gehalten. Dem Urteil des Fach-Mediziners folgte auch das Gericht. Der 49-Jährige hatte Gelder, die Versicherungen nach Verkehrsunfällen an seine Mandanten zahlten, auf seinem Privatkonto „geparkt“ und nicht weiter geleitet. In den meisten Fällen warteten Arbeitslose und Ältere auf ihre Gelder. Keine Gründe für Milde Mitunter vergingen zwei Jahre, bis N. nach Vorschussleistungen seiner Mandanten für Gerichtsgebühren schließlich auch Klage erhob. Immer wieder hatte er die Betroffenen vertröstet oder Zahlungseingänge sogar geleugnet. Bei einer Nachlassermittlung hatte N. einen Betrag von 50.000 Euro errechnet. Nach Überprüfung durch einen Kollegen stellte sich heraus, dass den Erben aber 90.000 zufließen würden. In einem anderen Fall wartete eine 82-Jährige nach einem Unfall monatelang auf 12.000 Euro Schmerzensgeld, die eine Versicherung längst an den Rechtsanwalt überwiesen hatte. Die ausstehenden Gelder – teils mit zehn Prozent Verzinsung - hat der 49-Jährige mittlerweile an seine Mandanten überwiesen. Viele Zahlungen erfolgten allerdings erst im Laufe des Prozesses. Gründe für Milde sah das Gericht nicht. Eine Bewährungsstrafe hielt der Vorsitzende Helmut Rottlaender für nicht gerechtfertigt. Einen Rat gab er Berufskollegen mit auf den Weg: Wer für Mandantengelder ein Anderkonto einrichtet, der landet auch nicht vor dem Strafrichter. Auf N., der gegen das Urteil Berufung einlegen will, wartet jetzt noch die interne Gerichtsbarkeit der Anwaltskammer. Quelle: derwesten________________________________________________________________________
Was kann der Mandant daraus lernen ? Der Artikel zeigt, dass der Anwalt in Gelsenkirchen es verstanden hst, seine Mandanten jeweils über längere Zeiträume zu täuschen, wobei alle denkbaren Verzögerungstaktiken zum Einsatz kamen. Man sollte also sofort vorsichtig sein, wenn es bei der Aktenbearbeitung in einer Kanzlei zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Sinngemäss erteilt der Mandant dem Dienstleister Rechstanwalt ja einen einfachen Auftrag, der einfach abgearbeitet werden muss. Vergleichen wir das mal mit dem Auftrag an eine Autowerkstatt. Hier würde sich sicherlich auch kein Mandant monatelang vertrösten lassen, wenn er das Mandat, in diesem Fall das KFZ, dort abgegeben hat. Warum ist man bei der Kontrolle des Anwaltes leichtsinniger ? Im Zeitalter der Bewertungsportale können Sie natürlich auch vor der Mandatserteilung einen Anwalt prüfen, sich seine Bewertungen ansehen, wie z.B. im Anwaltsportal www.anwalt.de_______________________________________________________________________ Interessante Links: www.advogarant.de www.juracafe.de www.advotv.de www.anwalt24.de _______________________________________________________________________
Mittwoch, 2. Mai 2012
Stalking Krimi Knut-Willi Schlanert
Stalking-Krimi
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Unter der URL der Antistalkingliga ist der lesenswerte Bericht über einen sehr hartnäckigen Stalker aus Berlin veröffentlicht !
Donnerstag, 26. April 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: EuGH bestätigt hohe Hürden für Führerscheintourism...
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: EuGH bestätigt hohe Hürden für Führerscheintourism...: Presseschau: Verkehrsrecht ___________________________________________________________________________________ EuGH bestätigt hohe Hür...
Mittwoch, 25. April 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Die Engel und der Teufel
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Die Engel und der Teufel: Presseschau: Aus dem Gericht Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 25/2012 vom 25. April 2012 Beschluss vom 14. Mä...
Dienstag, 24. April 2012
Kohlen im VW Beetle ???
Kohlen im E-Beetle ???
Die Zeiten der Edelbastler sind doch nicht ganz vorbei. Daß man über Kohlen im Auto durchaus verschiedener Ansicht sein kann verdeutlichen die Mommentare der Umbauer zu diesem Thema.
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Den Umbau eines VW Beetle des Baujahres 1999 zum E-Beetle, die damit verbundenen Probleme, aber auch die Erfolgserlebnisse können Sie auf der URL NEW Beetle Elektroauto verfolgen.
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Weitere private Umbauprojekte diverser Automarken können Sie hier bewundern:
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Umbau eines Audi 100 zum E-Audi-100
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Umbau eines Porsche 911 zum E-Porsche 911
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Umbau eines BMW Z 3 Roadster zum E- Z 3 Roadster
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href="http://mein-e-mobil.blogspot.de/">Umbau eines VW Passat 35i zum E-Passat 35i
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Umbau eines VW Polo zum E- VW Polo
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Umbau eines Golf Cabrios zum E-Golf Cabrio, auf der Homepage ist auch ein sehenswerter Video eingebunden.
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Umbau eines ZR zum E-Z3
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Berichte und wöchentliche Videos über E-Cars aus USA
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Viel Spass wünscht die Redaktion
Reinhard Göddemeyer-Melanie Winkelmann
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Göddemeyer - tec / Elektrofahrrad - online: Reiseangebot: Wandern wie vor 100 Jahren Frankreich-Trekkings zu "Verschwundenen Dörfern" - Pyrenäen neu 13. April 2012. Verschwundene Dörfer wiederf...

Montag, 23. April 2012
Drogen - online: Drogen -online
Drogen - online: Drogen -online: Drogen - online Presseschau: In den Medien wurde mitgeteilt, daß die niederländische Regierung die bei den deutschen Kunden beliebten Co...
Sonntag, 22. April 2012
Göddemeyer - tec / Elektrofahrrad - online: Von wegen Rentnerfahrrad
Göddemeyer - tec / Elektrofahrrad - online: Von wegen Rentnerfahrrad: Presseschau: Die Berliner Zeitung berichtet in einem aktuellen Artikel über den Trend zu Elektrofahrrädern: ALTLANDSBERG – Das Elektro...
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Recht
Ausgegoogelt !!!!
Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !
Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.
Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.
Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.
Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.
Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.
Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.
Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014
Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer
Mehr unter www.stalking-rat-und-tat.blogspot.de
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Recht: Anwalt und Recht Eine gute Rechtsberatung ist für Unternehmer wichtiger denn je. Als Unternehmer stehen Sie sinngemäss immer mit einem B...
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Internet - TV
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Internet - TV: www.streamcompany.de ___________________________________________________________________________ VIDILANZ - Ihr intelligentes Video-Sic...
Freitag, 13. April 2012
LArbG Hamm: Netzwerk-Admin lädt Elektroroller im Büro – Kündigung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 02.09.2010 das Verfahren 16 Sa 260/10 – Vorinstanz Arbeitsgericht Siegen 1 Ca 1070/09 entschieden. In dem Verfahren, über das bereits in der Presse berichtet wurde, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der jetzt 41-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 beschäftigt, zuletzt als Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Std. aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kläger erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.
Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.
Auch der am 02.09.2010 von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte ihn im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt, die es Ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer Email an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.
Pressestelle LArbG Hamm v. 02.09.2010
Redaktionsbüro E-Media
Reinhard Göddemeyer
PF 1135
45739 Oer - Erkenschwick
Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kläger erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.
Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.
Auch der am 02.09.2010 von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte ihn im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt, die es Ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer Email an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.
Pressestelle LArbG Hamm v. 02.09.2010
Redaktionsbüro E-Media
Reinhard Göddemeyer
PF 1135
45739 Oer - Erkenschwick
Sonntag, 6. November 2011
Filmrecht
Rechtsanwältin Wienen berät Unternehmen und Freiberufler der Medienbranche wie Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Filmemacher, PR-Berater und Journalisten - im konkreten Fall wie auch bei grundsätzlichen Themen, die bei Vorträgen besprochen werden können.Mit Unternehmen und Freiberuflern, die mit den Medien in Kontakt kommen möchten, entwickelt Rechtsanwältin Wienen rechtlich zulässige PR-Maßnahmen. Gab es bereits schlechte Presse, bespricht Rechtsanwältin Wienen mit dem Mandanten eventuell mögliche rechtliche Schritte. Sie entwirft zudem Krisen-PR-Strategien.Die juristischen Aspekte stehen bei ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Vordergrund. Ausführliche Erläuterungen zu dem Zusammenhang zwischen PR und Recht finden Sie unter Wer etwa ohne seine Einwilligung in den Medien erscheint, kann gegebenfalls als Medienopfer u.a. Unterlassung weiterer Veröffentlichungen bzw. Schadensersatz verlangen. Rechtsanwältin Wienen setzt diese Ansprüche durch.Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzlei ist das Insolvenzrecht. Einen Neuanfang durch Schuldenbefreiung steuert Rechtsanwältin Wienen für überschuldete Verbraucher an, die bei ihr Rat suchen. Durch Pfändungsschutzmaßnahmen kann gegebenfalls gegen akute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgegangen werden.Durch die sogenannte Verbraucherinsolvenz sind neue Möglichkeiten entstanden. Zunächst wird im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern angestrebt.Diesen außergerichtlichen Einigungsversuch dürfen nach § 305 Insolvenzordnung nur Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder von der jeweiligen Landesbehörde anerkannte Schuldenberatungsstellen durchführen.Dieser Einigungsversuch ist Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren.
Rechtsanwältin Wienen
mehr Infos unter:
www.pr-plus-recht.de/
Rechtsanwältin Wienen
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www.pr-plus-recht.de/
Mittwoch, 2. November 2011
Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
PRESSEMELDUNGEN
Landgericht Frankfurt am Main untersagt fristlose Kündigung durch den Versicherer.
Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 01.09.2011 (Az. 2/23 O 123/11) die fristlose Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen für unwirksam erklärt. Damit muss die Versicherung fortgesetzt werden.
Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, deren Krankenversicherungsvertrag fristlos gekündigt worden war. Der Versicherer hatte behauptet, die Versicherungsnehmerin hätte manipulierte Rezepte eingereicht und so Leistungen erschlichen.
Das Gericht schenkte diesem Einwand aber keine Beachtung. Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen des Versicherungsgesetzes ausdrücklich jede Kündigung ausgeschlossen. Der Versicherer sei vor Betrug hinreichend dadurch geschützt, dass er die eingereichten Belege auf deren Richtigkeit kontrollieren könne.
Die Klägerin wurde durch den auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Patientenanwalt Dr. Alexander T. Schäfer (www.atsrecht.de) aus Frankfurt am Main vertreten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Alexander T. Schäfer ist spezialisiert auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Personenschäden bei Arzthaftung, Unfall oder Straftat. Er vertritt ausschließlich Geschädigte, Patienten und Versicherungsnehmer. Regelmäßig tritt er mit Forderungen für einen besseren Schutz von Patienten und Opfern an die Öffentlichkeit. Er ist zudem in verschiedenen Opfer- und Patientenschutzorganisationen ehrenamtlich tätig. Nähere Informationen zu Dr. Alexander T. Schäfer unter www.atsrecht.de/der-anwalt/ihr-anwalt-dr.-alexander-t.-schaefer.html
Kontakt:
bürgle schäfer Rechtsanwälte
Dr. Alexander T. Schäfer
Hochstraße 17
60313 Frankfurt
schaefer@atsrecht.de
06940034090
www.atsrecht.de
Landgericht Frankfurt am Main untersagt fristlose Kündigung durch den Versicherer.
Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 01.09.2011 (Az. 2/23 O 123/11) die fristlose Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen für unwirksam erklärt. Damit muss die Versicherung fortgesetzt werden.
Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, deren Krankenversicherungsvertrag fristlos gekündigt worden war. Der Versicherer hatte behauptet, die Versicherungsnehmerin hätte manipulierte Rezepte eingereicht und so Leistungen erschlichen.
Das Gericht schenkte diesem Einwand aber keine Beachtung. Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen des Versicherungsgesetzes ausdrücklich jede Kündigung ausgeschlossen. Der Versicherer sei vor Betrug hinreichend dadurch geschützt, dass er die eingereichten Belege auf deren Richtigkeit kontrollieren könne.
Die Klägerin wurde durch den auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Patientenanwalt Dr. Alexander T. Schäfer (www.atsrecht.de) aus Frankfurt am Main vertreten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Alexander T. Schäfer ist spezialisiert auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Personenschäden bei Arzthaftung, Unfall oder Straftat. Er vertritt ausschließlich Geschädigte, Patienten und Versicherungsnehmer. Regelmäßig tritt er mit Forderungen für einen besseren Schutz von Patienten und Opfern an die Öffentlichkeit. Er ist zudem in verschiedenen Opfer- und Patientenschutzorganisationen ehrenamtlich tätig. Nähere Informationen zu Dr. Alexander T. Schäfer unter www.atsrecht.de/der-anwalt/ihr-anwalt-dr.-alexander-t.-schaefer.html
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Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
PRESSEMELDUNGEN
Landgericht Frankfurt am Main untersagt fristlose Kündigung durch den Versicherer.
Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 01.09.2011 (Az. 2/23 O 123/11) die fristlose Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen für unwirksam erklärt. Damit muss die Versicherung fortgesetzt werden.
Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, deren Krankenversicherungsvertrag fristlos gekündigt worden war. Der Versicherer hatte behauptet, die Versicherungsnehmerin hätte manipulierte Rezepte eingereicht und so Leistungen erschlichen.
Das Gericht schenkte diesem Einwand aber keine Beachtung. Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen des Versicherungsgesetzes ausdrücklich jede Kündigung ausgeschlossen. Der Versicherer sei vor Betrug hinreichend dadurch geschützt, dass er die eingereichten Belege auf deren Richtigkeit kontrollieren könne.
Die Klägerin wurde durch den auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Patientenanwalt Dr. Alexander T. Schäfer (www.atsrecht.de) aus Frankfurt am Main vertreten.
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PRESSEMELDUNGEN
Landgericht Frankfurt am Main untersagt fristlose Kündigung durch den Versicherer.
Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 01.09.2011 (Az. 2/23 O 123/11) die fristlose Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen für unwirksam erklärt. Damit muss die Versicherung fortgesetzt werden.
Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, deren Krankenversicherungsvertrag fristlos gekündigt worden war. Der Versicherer hatte behauptet, die Versicherungsnehmerin hätte manipulierte Rezepte eingereicht und so Leistungen erschlichen.
Das Gericht schenkte diesem Einwand aber keine Beachtung. Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen des Versicherungsgesetzes ausdrücklich jede Kündigung ausgeschlossen. Der Versicherer sei vor Betrug hinreichend dadurch geschützt, dass er die eingereichten Belege auf deren Richtigkeit kontrollieren könne.
Die Klägerin wurde durch den auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Patientenanwalt Dr. Alexander T. Schäfer (www.atsrecht.de) aus Frankfurt am Main vertreten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Alexander T. Schäfer ist spezialisiert auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Personenschäden bei Arzthaftung, Unfall oder Straftat. Er vertritt ausschließlich Geschädigte, Patienten und Versicherungsnehmer. Regelmäßig tritt er mit Forderungen für einen besseren Schutz von Patienten und Opfern an die Öffentlichkeit. Er ist zudem in verschiedenen Opfer- und Patientenschutzorganisationen ehrenamtlich tätig. Nähere Informationen zu Dr. Alexander T. Schäfer unter www.atsrecht.de/der-anwalt/ihr-anwalt-dr.-alexander-t.-schaefer.html
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Sonntag, 30. Oktober 2011
Nieten in schwarzen Roben auf Mandantenfang
Nieten in schwarzen Roben auf Mandantenfang
Anwälte gehen zunehmend mit Hilfe von Verbraucherschutzverbänden auf Mandantenfang, die sie selbst initiiert haben. Die Verbraucherschützer klingeln im Auftrag der Anwälte sogar an der Haustür von Sparern, um sie zu aussichtslosen Prozessen zu drängen. Die Adressen von Anlegern holen sich die Anwälte bei Amtsgerichten oder durch Akteneinsicht bei Staatsanwaltschaften.
"Leider gibt es etliche Anwälte, die Anlegern das Blaue vom Himmel versprechen und so in Schadensersatzklagen treiben – ohne nennenswerte Aussicht auf Erfolg“, kritisiert Ex-Innenminister und selbst Rechtsanwalt Gerhart Baum (FDP) aus Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen in der WirtschaftsWoche. "Da werden Notlagen von Menschen, die ihre Ersparnisse verloren haben und zum Teil vor dem Nichts stehen, auf zynische Weise ausgenutzt – nur um sich selbst zu bereichern."
Dürfen Anwälte mit einem Anlegerschutzverein zusammenarbeiten?
Baum: "Das ist meines Erachtens nicht per se unzulässig. Eindeutig unseriös ist es aber, wenn die Anwälte den Verein selbst initiiert haben, der Anleger davon aber nicht informiert wird. Dadurch wird Geschädigten eine Neutralität vorgegaukelt, die gar nicht existiert."
Warum haben Rechtsanwaltskammern den schwarzen Schafen unter den Anwälten noch kein Berufsverbot erteilt?
Baum: "Bisher haben die Anwaltskammern in dieser Sache versagt. Wenn Anwälte Anleger ungefragt angeschrieben und in Angst und Schrecken versetzt haben, gab es zwar bisweilen eine Rüge – aber ansonsten wurde das Thema in der Regel totgeschwiegen. Hier wünsche ich mir in Zukunft mehr Offenheit und mehr Handlungsbereitschaft. Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass hier eine Krähe der anderen kein Auge aushackt."
Der Bundestagssachverständige Rechtsanwalt Julius Reiter (45) aus Düsseldorf beschreibt die Masche der Nieten in schwarzen Roben so: "Einige Anwälte neigen leider dazu, die juristischen Scheuklappen aufzusetzen und nach Schema F vorzugehen: Rechtslage prüfen, Klageschrift einreichen, abrechnen. Diese Vorgehensweise bringt jedoch meist keinen Erfolg für den Mandanten, weil im Kapitalanlagerecht aufwendige Hintergrundrecherchen notwendig sind."
Klagewütige Anwälte sind aber nicht nur ein Risiko für deren Mandanten, sondern für alle Anleger. Denn während seriös arbeitende Anwälte noch recherchieren, die Rechtslage prüfen und womöglich über einen Vergleich verhandeln, überflutet die prozessfreudige Konkurrenz die Gerichte bereits mit schlecht vorbereiteten und schlampig formulierten Klagen – was nicht selten für eine negative Grundhaltung der Richter sorgt. Anwalt Julius Reiter ist überzeugt: „Die voreiligen Klagewellen machen die Rechtsprechung kaputt. Wenn ich die erste Klage einreiche, haben die Richter oft schon Dutzende abgewiesen. Das macht es natürlich nicht leichter.“
Dabei ist es in Deutschland ohnehin äußerst schwierig, Anlegerklagen erfolgreich durchzuboxen – entgegen vollmundiger Versprechungen zahlreicher Anwälte. Der Hauptgrund: Die Beweislast liegt in der Regel beim Kläger. Eine weitere zweifelhafte Errungenschaft der Klageindustrie: Die meisten Rechtsschutzversicherungen weigern sich inzwischen, Anlegerprozesse zu finanzieren. Die Musterpolice des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft schließt seit April 2008 den Rechtsschutz für Streitigkeiten in Zusammenhang mit „Wertpapieren und Beteiligungen“ aus.
In den vergangenen Jahren sind die Ausgaben der Versicherer angesichts von Anlegerskandalen mit Zehntausenden Betroffenen – Göttinger Gruppe, Deutsche Telekom, Schrottimmobilien – enorm in die Höhe geschnellt. „Was uns besonders ärgert: Statt Streitgenossenschaften zu bilden und dadurch kostendämpfend mehrere Klagen zu bündeln, wird für jeden Mandanten einzeln geklagt“, schimpft ein Mitarbeiter eines Versicherers. Eine andere beliebte Strategie zur Honorarmaximierung: Statt bei einer Klage gleich mehrere Beklagte aufzulisten, etwa den Fondsanbieter und dessen Geschäftsführer, gehen Anwälte einzeln gegen Beschuldigte vor – bisweilen sogar dann, wenn diese pleite sind.
Kanzlei Müller, Boon, Dersch aus Jena: Klagen trotz Insolvenz des Gegners
Die Kanzlei Müller, Boon, Dersch aus Jena (Thüringen) hat in den letzten Jahren für rund 1.500 Anleger Klagen gegen Manager der Göttinger Gruppe eingereicht, obwohl der Insolvenzverwalter der Gruppe glaubt, dass bei diesen nichts mehr zu holen ist, und keine Ansprüche gegen sie geltend macht. Die ersten sechs Klagen wurden im August abgewiesen: Sie seien in mehreren Punkten unzureichend begründet, urteilte das Landgericht Göttingen (u.a. 2 O 407/07).
Anwalt Ralf Böhm teilte der WirtschaftsWoche in einer Stellungnahme mit, dass „die Vermögenslosigkeit einzelner Verantwortlicher bisher keinesfalls festgestellt“ sei. Dass der Insolvenzverwalter derzeit keine Ansprüche gegen sie geltend mache, könne auch andere Gründe haben. Seine Kanzlei habe Berufung gegen die sechs Urteile des Landgerichts eingelegt.
Anwalt Philipp Wolfgang Beyer aus Jena und der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) & Co
Ebenfalls von Jena aus geht Philipp Wolfgang Beyer, Inhaber der Kanzlei PWB Rechtsanwälte, auf Mandantenfang – bundesweit. Der 49-Jährige steckt hinter mehreren Vereinen: Er ist Vorstand des Deutschen Insolvenzschutzrings, des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung und des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS) aus Erfurt (Thüringen).
Vieles spricht dafür, dass sein Engagement vor allem der Akquise von Klienten dienen soll. Besonders aktiv ist Beyer mit dem DVS (Aufnahmegebühr 59,50 Euro), der im November eine Informationsveranstaltung für Anleger ausrichtete, die mit Zertifikaten von Lehman Brothers Verluste erlitten. Das Interesse war groß. Rund 300 Menschen strömten ins Berliner Maritim-Hotel, und Beyer hielt als DVS-Präsident die Eröffnungsrede – um dann Sascha Giller, Co-Anwalt seiner Jenaer Kanzlei, als Experten anzukündigen.
Anwalt Wolfgang Schirp aus Berlin und der Aktionsbund Aktiver Anleger (AAA)
Nicht viel Wert auf Transparenz legt bisweilen auch der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. (AAA) aus Berlin. Der Verein (Aufnahmegebühr 60 Euro, Jahresbeitrag 240 Euro, Generalversammlung 150 Euro) hat in den vergangenen Jahren zu etlichen Informationsveranstaltungen eingeladen. In Briefen an Anleger, die der WirtschaftsWoche vorliegen, kündigte der AAA als Referenten stets den Berliner Anwalt Wolfgang Schirp an. Dabei ist Schirp keineswegs ein unabhängiger Experte, der – wie es den Anschein erweckt – allein aufgrund seiner Fachkompetenz ausgewählt wurde: Er ist vielmehr Mitbegründer des Aktionsbundes.
Wenn in den Schreiben an die Investoren Angaben zu seiner Person fehlten, dann nur, weil „wir den verfügbaren Platz nutzen müssen, um möglichst viel Sinnvolles zum jeweils konkreten Sachanliegen zu sagen“, sagt Schirp. Zudem werde die Kooperation auf der Homepage des AAA „offen und aktiv“ publiziert. Eine unzulässige Anwaltswerbung liege nicht vor, weil der Aktionsbund Einladungen als „rechtlich und tatsächlich“ von seiner Kanzlei unabhängiger Verein verschicke.
Besonders aktiv ist Schirp derzeit bei Streitigkeiten um die Filmfonds VIP 3 und VIP 4, in die 12.000 betuchte Anleger rund 650 Millionen Euro gesteckt haben. Seit der Fiskus ihnen 2005 die Steuervorteile zusammenstrich, klagen Tausende Investoren auf Schadensersatz. Schirp, der rund 300 VIP-Anleger vertritt, drängt zudem darauf, die Geschäftsführung der Fonds abzulösen.
Als neue Kandidatin für den Geschäftsführerposten geht eine gute Bekannte ins Rennen: AAA-Schriftführerin Kerstin Kondert, im Hauptberuf Gesellschafterin der Beratungsfirma Kondert & Mainka. Die Arbeitsteilung der AAA-Partner Schirp/Kondert hat Charme – die beiden decken sozusagen die gesamte Dienstleistungskette bei trudelnden Fonds ab: Schirp vertritt klagewillige Anleger, Kondert soll das Fondsmanagement übernehmen. Von den eigenen Geschäftsinteressen erfahren Anleger jedoch nichts, wenn sie Einladungsschreiben vom AAA erhalten.
Richter warnen Anleger vor Revision
Eng zusammen arbeitet Schirp in Sachen VIP mit der Bremer und Hamburger Kanzlei KWAG (Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht). Deren Anwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen zeigten sich besonders klagefreudig. Während sich andere Kanzleien auf Falschberatungsklagen gegen die Commerzbank konzentrierten – die der Hauptvertriebskanal für Fondsanteile war –, fanden Gieschen & Co. neben der ebenfalls verklagten Commerzbank einen Beschuldigten, den kaum jemand auf der Rechnung hatte: die Biederstein GmbH, die „Mittelverwendungskontrolleurin“ der Fonds VIP 3 und VIP 4.
Doch die 343 Klagen, die die KWAG und ihre Vorgängerkanzlei KTAG im Namen von Anlegern gegen Biederstein eingereicht haben, wurden ohne Ausnahme abgewiesen. Und zwar nicht nur von einem einzigen Richter, sondern von verschiedenen Senaten des Landgerichts München I. Auf die Berufungen, die die Klägeranwälte wie am laufenden Band einlegten, reagierte das OLG München mit zahlreichen „Hinweisbeschlüssen“, in denen die Richter zur Rücknahme der Berufung rieten – bisher in mehr als 100 Fällen. „Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen“, heißt es etwa im Verfahren 23 U 3306/08, und empfehle deshalb dringend, sie zurückzunehmen – „auch aus Kostengründen“.
Obwohl bis zum 18. Februar 2008 bereits 150 Klagen in erster Instanz abgewiesen worden und 67 abschmetternde „Hinweisbeschlüsse“ in zweiter Instanz ergangen waren, haben KWAG-Anwälte danach noch weitere 22 Klagen gegen den Mittelverwendungskontrolleur eingereicht.
Berechtigte Hartnäckigkeit oder blinde Klagewut? Ahrens und Gieschen verweisen darauf, dass sie „juristisches Neuland“ betreten hätten. Gerade in solchen Fällen komme es immer wieder vor, dass der Bundesgerichtshof (BGH) anders entscheide als vorherige Instanzen. Die KWAG hat deshalb in einem Fall Beschwerde dagegen eingelegt, dass die Revision beim BGH nicht zugelassen wurde. Eine Entscheidung des BGH stehe aber noch aus.
Kein gutes Licht auf die KWAG-Anwälte wirft eine Verhandlung im Landgericht München am 3. Juli 2008. Richter Oliver Schön hatte den Kläger persönlich vorgeladen und ihn laut Gerichtsprotokoll gefragt, ob dieser überhaupt von der Klage gegen den Mittelverwendungskontrolleur wisse. Als der Anleger mit Nein antwortete, sagte Schön, damit bestehe der Verdacht ... Die KWAG-Anwälte – die sich bei dem Termin von einer Kollegin aus München vertreten ließen – bestätigen den Vorfall, betonen aber, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und dass der Kläger sehr wohl „eine Vollmacht zur Durchführung dieses Klageverfahrens“ unterschrieben habe.
Das Deutsche Anwaltszentrum und das Dekra-Siegel
Was bei Autos funktioniert, klappt auch bei Anwälten, dachten sich die Experten der Dekra aus Stuttgart in Baden-Württemberg – und boten Juristen in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltszentrum aus Berlin-Steglitz eine Dekra-Zertifizierung für 575 Euro plus Mehrwertsteuer für jede Fachrichtung an. Doch Anfang Februar 2009 kippte das Landgericht Köln das Geschäftsmodell: Es sei irreführend, wenn Anwälte mit dem Zertifikat werben, befanden die Richter (Aktenzeichen: 33 O 353/08). Denn damit würde bei Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass sie „auf Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der Anwaltschaft“ zertifiziert worden seien. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Anwälte mussten für die Zertifizierung lediglich ein 180-Seiten-Manuskript durcharbeiten und sich anschließend einem Multiple-Choice-Test unterziehen.
Der Streit um das Anwalts-Dekra zeigt: Im harten Wettbewerb auf dem Beratungsmarkt versuchen Juristen, mit fragwürdigen Methoden auf sich aufmerksam zu machen. Doch nicht nur umstrittene Zertifizierungen, sondern auch Fachanwaltstitel, Artikel in Fachzeitschriften und andere Errungenschaften, mit denen Anwälte gerne werben, sind nur halbwegs taugliche Indizien für juristische Kompetenz. Für Verbraucher bleibt es schwierig zu beurteilen, ob ein Anwalt seine Sache wirklich gut macht.
Anwalt Hartmut Engler aus Dortmund und die "Informa Interessengemeinschaft geschädigter Anleger"
Eine "Informa Interessengemeinschaft geschädigter Anleger“ aus Dortmund in Nordrhein-Westfalen warnte in Briefen Anleger vor "großen Gefahren“ bei einem Fonds, in dem diese 20.000 Euro und mehr investiert hatten. Kurz darauf rief ein Informa-Mitarbeiter an und legte nach: Der Fonds stecke in schweren Finanznöten, es bestehe akuter Handlungsbedarf. Ohne einen guten Anwalt sei das investierte Geld wahrscheinlich verloren. Was die Anleger zu diesem Zeitpunkt nicht ahnten: Die Informa, die inzwischen unter dem Namen "Institut für geschädigte Kapital- und Immobilienanleger“ (ifgki) auftritt, war keineswegs ein neutraler Anlegerschutzverein, sondern ein Kooperationspartner des Dortmunder Anwalts Hartmut Engler – mit der Aufgabe, Mandate an Land zu ziehen. So sieht es jedenfalls das Landgericht Ellwangen: Am 8. Dezember 2008 untersagten die Richter der Kanzlei Engler & Collegen, weiterhin "über Mitarbeiter der Informa unaufgefordert an Anleger [...] heranzutreten“ (2 O 91/07). Das sei unzulässige Anwaltswerbung.
Die Informa-Mitarbeiter bombardierten Anleger nach Erkenntnissen des Landgerichts Ellwangen nicht nur mit Briefen und Anrufen, sondern klingelten manchmal sogar an der Haustür. Eine Strategie, die sich die vermeintlichen Anlegerschützer bei Vermittlern abgeschaut haben, die Mitbürgern bei Hausbesuchen fragwürdige Steuersparmodelle verkaufen. Bisweilen sind Sparer somit doppelt gekniffen: Erst lassen sie sich ein Investment andrehen – und dann einen Anwalt, dem es vor allem um die Akquise von Mandanten geht. Der Kanzlei Engler kann sich über Mandantenmangel offenbar nicht beklagen. „Da werden Klagen wie am Fließband eingereicht“, berichtet ein Insider.
Laut einer Stellungnahme der Kanzlei Engler & Collegen ist die Zusammenarbeit mit der ehemaligen Informa inzwischen beendet: Seit Ende 2008 nehme man "keine Empfehlungen mehr“ von dieser Seite an. Grundsätzlich akzeptiere die Kanzlei aber Mandate, die ihr von Anlegerschutzvereinen und gewerblichen Initiativen "angedient“ würden, so Engler-Mitarbeiter Martin Beckmann. Das sei nichts Ungewöhnliches.
Die Richter in Ellwangen hielten das Zusammenspiel von Anwälten und Anlegerschützern keineswegs für üblich. Sie monierten in scharfer Form, dass die Aussagen der Informa-Mitarbeiter "auf Verunsicherung angelegt waren und ein anwaltlicher Informationsbedarf auf Seiten des Kunden hervorgerufen werden sollte“.
Engler hat Berufung gegen das Urteil eingelegt: Der Kanzlei werde darin die Verantwortung für Personen und Firmen zugeschrieben, "auf die wir keinerlei Einfluss haben“, schreibt Beckmann in einer zwölfseitigen Stellungnahme. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe seien "der ekelhafte Versuch, mit haltlosen Unterstellungen gegen unsere Tätigkeit zu agitieren“.
Anwalt Professor Dr. Volker Thieler aus München, die Schwiegertochter und die "Deutsche Anleger Stiftung"
Auch der Münchner Anwalt Volker Thieler schreibt massenhaft Anleger an. Er kooperiert dabei eng mit der "Deutschen Anleger Stiftung“. Dem Anschein nach eine neutrale Organisation – wer die Internet-Seite der Stiftung studiert, hat jedenfalls den Eindruck, es mit völlig neutralen Verbraucherschützern zu tun zu haben. "Wir sind eine treuhänderische Stiftung und damit absolut unabhängig“, heißt es. In der Realität spricht jedoch vieles dafür, dass die Stiftung vor allem ein Instrument ist, um Mandanten für die Kanzlei Thieler zu akquirieren. So berichtete die "Süddeutsche Zeitung“ 2004, dass der Vermieter des Gebäudes, in dem die Stiftung residiert, Kanzleichef Thieler sei.
Zudem liegt der WirtschaftsWoche ein Schreiben der Stiftungsvorsitzenden Christiana Franke aus dem Jahr 2006 vor, in dem sie einer Anlegerin die Kanzlei Thieler empfiehlt. Hinzu kommt: Franke ist nach Informationen der WirtschaftsWoche Thielers Schwiegertochter. Trotz wiederholter Anfrage haben weder Franke noch Thieler zu den Vorwürfen Stellung genommen.
Die profitable Kombination von Verbraucherschutz-Engagement und Anwaltstätigkeit exerziert Thieler schon lange. Ende der Neunzigerjahre engagierte sich der heute 64-Jährige bei der Senioren-Partei "Graue Panther“ und beim "Seniorenschutzbund“ – und positionierte sich zugleich als Experte für Seniorenrecht, unter anderem mit Auftritten in der Talkshow von TV-Pfarrer Jürgen Fliege.
Inzwischen konzentriert er sich auf Anleger. Der WirtschaftsWoche liegen einige Briefe der Kanzlei Thieler vor, in denen den Empfängern suggeriert wird, dass sie schnell handeln müssen, um ihr Geld zu retten. Dabei hat das Hanseatische Oberlandesgericht Thieler derlei Geschäftsgebaren bereits 2005 untersagt (5 U 126/04). Wer Anleger ungebeten kontaktiere und andeute, "dass bereits ein Schaden entstanden [...] und dass wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei“, verstoße gegen Berufsrecht, so die Richter. Damals hatte Thieler Gesellschafter eines Heizkraftwerke-Fonds angeschrieben und nach Angaben des Fondsinitiators BVT so 153 Mandate akquiriert. Die Qualität der eingereichten Klagen – überschaubar. „Keine einzige“ sei erfolgreich gewesen, teilt BVT mit. Das Landgericht München I wies eine Klage mit den Worten ab: Sie erwecke „den Eindruck gewisser Beliebigkeit, der seine Ursache darin haben dürfte, dass die Klage ohne Einholung hinreichender Informationen erhoben worden sein dürfte“ (28 O 7547/05).
Und das sind die Tricks von Anlegeranwälten, um mit Anlegern in Kontakt zu treten, die für Schadenersatzklagen in Frage kommen.
Datenhandel und Inserate
Besonders stark im Visier von Anwälten und vermeintlichen Verbraucherschützern sind Anleger, die in „atypisch stille“ Beteiligungen investiert haben. Denn bei dieser Anlageform werden die Sparer zu Mitunternehmern – und ihre Namen kommen ins öffentlich zugängliche Handelsregister. Das gilt auch bei geschlossenen Beteiligungen wie Film- oder Immobilienfonds, aber nur, wenn Anleger ihre Anteile nicht über den Treuhänder des Fonds halten.
Einige Kanzleien lassen deshalb gezielt die Handelsregister auswerten. Dort stehen Name und Wohnort des Anlegers; Adresse und Telefonnummer lassen sich anschließend meist problemlos im Internet recherchieren.
Finden sich im Handelsregister keine verwertbaren Informationen, greifen die Adressenjäger zu anderen Mitteln. Eine besonders einfache Methode: Sie kaufen die Adressen. Denn der schwunghafte, bundesweite Adressenhandel hat längst auch das Beteiligungsgeschäft erreicht – offenbar gibt es Personen, die einen Zusatzverdienst wittern, sobald ein Fonds ins Trudeln gerät. Das können etwa Mitarbeiter des Fondsanbieters oder eines Anlagevermittlers sein, die Zugriff auf die Datenbanken haben.
„Mir sind vor einiger Zeit Kontaktdaten von Gesellschaftern eines VIP-Medienfonds zum Kauf angeboten worden“, berichtet Anwältin Katja Fohrer von der Kanzlei Mattil. „Natürlich habe ich das abgelehnt.“ Eine Mandatsbeschaffung auf diesem Wege sei „unseriös und verboten“.
Investorenlisten durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
Ein weiterer Trick von Anlegeranwälten: Ermittelt die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Fonds, beantragen sie Akteneinsicht, sobald sie einen Anleger vertreten. In den Akten ist meist eine komplette Investorenliste zu finden.
Dabei arbeiten einige Kanzleien mit fragwürdigen Methoden. So liegt der WirtschaftsWoche ein Schreiben einer Kanzlei vor, mit dem diese im Auftrag eines Mandanten Akteneinsicht beantragte. Doch wenig später stellte sich heraus: Der angebliche Mandant hatte gar kein Mandat erteilt. Die Kanzlei ruderte daraufhin zurück: Es handle sich um ein bedauerliches Versehen, heißt es in einem Brief an den zuständigen Staatsanwalt. Die Vollmacht sei telefonisch diktiert worden, dabei habe sich ein falscher Name eingeschlichen.
Ähnlich undurchsichtig: Einige Anleger geschlossener Fonds berichten, dass sie von einer Kanzlei kontaktiert worden seien – kurz nachdem sie sich auf ein Inserat eines angeblich kaufinteressierten „Zweitmarkt-Investors“ gemeldet hatten, der daraufhin den Wert ihres Anteils geprüft hatte.
Deutschland will Beweislast umkehren.
Verbraucherschutz-
Ministerin Ilse Aigner
©Bundesregierung
Verbraucherschutz-
Ministerin Ilse Aigner
©Bundesregierung
Auch wenn Anwälte es gerne anders darstellen: Anleger, die Banken, Fondsanbieter oder Aktiengesellschaften auf Schadensersatz verklagen, haben vor Gericht einen schweren Stand. Aktuelle Beispiele gibt es genug. So wurden die ersten Klagen von Sparern abgewiesen, die Geld mit Zertifikaten der US-Pleitebank Lehman oder mit Aktien des vom Staat geretteten Mittelstandsinstituts IKB verloren hatten. Und der Telekom-Prozess, der sich bereits seit Jahren hinzieht, ist beim Oberlandesgericht Frankfurt gerade in die nächste Runde gegangen – mit immer weiter schwindenden Erfolgsaussichten, wie es scheint.
Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) will Anlegerklagen jetzt erleichtern. So soll die Beweislast zugunsten der Anleger umgekehrt werden. Bisher scheitern Falschberatungsopfer immer wieder daran, dass sie nicht beweisen können, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. „Oft sitzt man seinem Berater doch allein gegenüber und kann später gar nicht beweisen, was besprochen wurde“, sagt Aigner. Zudem will sie die strengen Verjährungsfristen auf den Prüfstand stellen.
EU will Sammelklagen erleichtern.
Eine weitere wichtige Initiative: Die EU-Kommission will Sammelklagen von Verbrauchern erleichtern. Für deutsche Anleger wäre das von besonderer Bedeutung. Denn trotz des 2005 in Kraft getretenen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen geschädigte Investoren hierzulande noch immer etliche Hürden überwinden, wenn sie sich kostensparend zu einer Sammelklage zusammenschließen wollen – ganz anders als etwa in den USA.
Angesichts dieser Probleme sollten Anleger kritisch nachhaken, wenn ihr Anwalt zur Klage rät. In vielen Fällen ist es sinnvoller, erst mal mit der Bank oder dem Fondsanbieter über einen Vergleich zu reden. In den Lehman-Fällen haben sich einige Banken zu Vergleichen bereit erklärt.
Anwälte gehen zunehmend mit Hilfe von Verbraucherschutzverbänden auf Mandantenfang, die sie selbst initiiert haben. Die Verbraucherschützer klingeln im Auftrag der Anwälte sogar an der Haustür von Sparern, um sie zu aussichtslosen Prozessen zu drängen. Die Adressen von Anlegern holen sich die Anwälte bei Amtsgerichten oder durch Akteneinsicht bei Staatsanwaltschaften.
"Leider gibt es etliche Anwälte, die Anlegern das Blaue vom Himmel versprechen und so in Schadensersatzklagen treiben – ohne nennenswerte Aussicht auf Erfolg“, kritisiert Ex-Innenminister und selbst Rechtsanwalt Gerhart Baum (FDP) aus Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen in der WirtschaftsWoche. "Da werden Notlagen von Menschen, die ihre Ersparnisse verloren haben und zum Teil vor dem Nichts stehen, auf zynische Weise ausgenutzt – nur um sich selbst zu bereichern."
Dürfen Anwälte mit einem Anlegerschutzverein zusammenarbeiten?
Baum: "Das ist meines Erachtens nicht per se unzulässig. Eindeutig unseriös ist es aber, wenn die Anwälte den Verein selbst initiiert haben, der Anleger davon aber nicht informiert wird. Dadurch wird Geschädigten eine Neutralität vorgegaukelt, die gar nicht existiert."
Warum haben Rechtsanwaltskammern den schwarzen Schafen unter den Anwälten noch kein Berufsverbot erteilt?
Baum: "Bisher haben die Anwaltskammern in dieser Sache versagt. Wenn Anwälte Anleger ungefragt angeschrieben und in Angst und Schrecken versetzt haben, gab es zwar bisweilen eine Rüge – aber ansonsten wurde das Thema in der Regel totgeschwiegen. Hier wünsche ich mir in Zukunft mehr Offenheit und mehr Handlungsbereitschaft. Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass hier eine Krähe der anderen kein Auge aushackt."
Der Bundestagssachverständige Rechtsanwalt Julius Reiter (45) aus Düsseldorf beschreibt die Masche der Nieten in schwarzen Roben so: "Einige Anwälte neigen leider dazu, die juristischen Scheuklappen aufzusetzen und nach Schema F vorzugehen: Rechtslage prüfen, Klageschrift einreichen, abrechnen. Diese Vorgehensweise bringt jedoch meist keinen Erfolg für den Mandanten, weil im Kapitalanlagerecht aufwendige Hintergrundrecherchen notwendig sind."
Klagewütige Anwälte sind aber nicht nur ein Risiko für deren Mandanten, sondern für alle Anleger. Denn während seriös arbeitende Anwälte noch recherchieren, die Rechtslage prüfen und womöglich über einen Vergleich verhandeln, überflutet die prozessfreudige Konkurrenz die Gerichte bereits mit schlecht vorbereiteten und schlampig formulierten Klagen – was nicht selten für eine negative Grundhaltung der Richter sorgt. Anwalt Julius Reiter ist überzeugt: „Die voreiligen Klagewellen machen die Rechtsprechung kaputt. Wenn ich die erste Klage einreiche, haben die Richter oft schon Dutzende abgewiesen. Das macht es natürlich nicht leichter.“
Dabei ist es in Deutschland ohnehin äußerst schwierig, Anlegerklagen erfolgreich durchzuboxen – entgegen vollmundiger Versprechungen zahlreicher Anwälte. Der Hauptgrund: Die Beweislast liegt in der Regel beim Kläger. Eine weitere zweifelhafte Errungenschaft der Klageindustrie: Die meisten Rechtsschutzversicherungen weigern sich inzwischen, Anlegerprozesse zu finanzieren. Die Musterpolice des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft schließt seit April 2008 den Rechtsschutz für Streitigkeiten in Zusammenhang mit „Wertpapieren und Beteiligungen“ aus.
In den vergangenen Jahren sind die Ausgaben der Versicherer angesichts von Anlegerskandalen mit Zehntausenden Betroffenen – Göttinger Gruppe, Deutsche Telekom, Schrottimmobilien – enorm in die Höhe geschnellt. „Was uns besonders ärgert: Statt Streitgenossenschaften zu bilden und dadurch kostendämpfend mehrere Klagen zu bündeln, wird für jeden Mandanten einzeln geklagt“, schimpft ein Mitarbeiter eines Versicherers. Eine andere beliebte Strategie zur Honorarmaximierung: Statt bei einer Klage gleich mehrere Beklagte aufzulisten, etwa den Fondsanbieter und dessen Geschäftsführer, gehen Anwälte einzeln gegen Beschuldigte vor – bisweilen sogar dann, wenn diese pleite sind.
Kanzlei Müller, Boon, Dersch aus Jena: Klagen trotz Insolvenz des Gegners
Die Kanzlei Müller, Boon, Dersch aus Jena (Thüringen) hat in den letzten Jahren für rund 1.500 Anleger Klagen gegen Manager der Göttinger Gruppe eingereicht, obwohl der Insolvenzverwalter der Gruppe glaubt, dass bei diesen nichts mehr zu holen ist, und keine Ansprüche gegen sie geltend macht. Die ersten sechs Klagen wurden im August abgewiesen: Sie seien in mehreren Punkten unzureichend begründet, urteilte das Landgericht Göttingen (u.a. 2 O 407/07).
Anwalt Ralf Böhm teilte der WirtschaftsWoche in einer Stellungnahme mit, dass „die Vermögenslosigkeit einzelner Verantwortlicher bisher keinesfalls festgestellt“ sei. Dass der Insolvenzverwalter derzeit keine Ansprüche gegen sie geltend mache, könne auch andere Gründe haben. Seine Kanzlei habe Berufung gegen die sechs Urteile des Landgerichts eingelegt.
Anwalt Philipp Wolfgang Beyer aus Jena und der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) & Co
Ebenfalls von Jena aus geht Philipp Wolfgang Beyer, Inhaber der Kanzlei PWB Rechtsanwälte, auf Mandantenfang – bundesweit. Der 49-Jährige steckt hinter mehreren Vereinen: Er ist Vorstand des Deutschen Insolvenzschutzrings, des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung und des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS) aus Erfurt (Thüringen).
Vieles spricht dafür, dass sein Engagement vor allem der Akquise von Klienten dienen soll. Besonders aktiv ist Beyer mit dem DVS (Aufnahmegebühr 59,50 Euro), der im November eine Informationsveranstaltung für Anleger ausrichtete, die mit Zertifikaten von Lehman Brothers Verluste erlitten. Das Interesse war groß. Rund 300 Menschen strömten ins Berliner Maritim-Hotel, und Beyer hielt als DVS-Präsident die Eröffnungsrede – um dann Sascha Giller, Co-Anwalt seiner Jenaer Kanzlei, als Experten anzukündigen.
Anwalt Wolfgang Schirp aus Berlin und der Aktionsbund Aktiver Anleger (AAA)
Nicht viel Wert auf Transparenz legt bisweilen auch der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. (AAA) aus Berlin. Der Verein (Aufnahmegebühr 60 Euro, Jahresbeitrag 240 Euro, Generalversammlung 150 Euro) hat in den vergangenen Jahren zu etlichen Informationsveranstaltungen eingeladen. In Briefen an Anleger, die der WirtschaftsWoche vorliegen, kündigte der AAA als Referenten stets den Berliner Anwalt Wolfgang Schirp an. Dabei ist Schirp keineswegs ein unabhängiger Experte, der – wie es den Anschein erweckt – allein aufgrund seiner Fachkompetenz ausgewählt wurde: Er ist vielmehr Mitbegründer des Aktionsbundes.
Wenn in den Schreiben an die Investoren Angaben zu seiner Person fehlten, dann nur, weil „wir den verfügbaren Platz nutzen müssen, um möglichst viel Sinnvolles zum jeweils konkreten Sachanliegen zu sagen“, sagt Schirp. Zudem werde die Kooperation auf der Homepage des AAA „offen und aktiv“ publiziert. Eine unzulässige Anwaltswerbung liege nicht vor, weil der Aktionsbund Einladungen als „rechtlich und tatsächlich“ von seiner Kanzlei unabhängiger Verein verschicke.
Besonders aktiv ist Schirp derzeit bei Streitigkeiten um die Filmfonds VIP 3 und VIP 4, in die 12.000 betuchte Anleger rund 650 Millionen Euro gesteckt haben. Seit der Fiskus ihnen 2005 die Steuervorteile zusammenstrich, klagen Tausende Investoren auf Schadensersatz. Schirp, der rund 300 VIP-Anleger vertritt, drängt zudem darauf, die Geschäftsführung der Fonds abzulösen.
Als neue Kandidatin für den Geschäftsführerposten geht eine gute Bekannte ins Rennen: AAA-Schriftführerin Kerstin Kondert, im Hauptberuf Gesellschafterin der Beratungsfirma Kondert & Mainka. Die Arbeitsteilung der AAA-Partner Schirp/Kondert hat Charme – die beiden decken sozusagen die gesamte Dienstleistungskette bei trudelnden Fonds ab: Schirp vertritt klagewillige Anleger, Kondert soll das Fondsmanagement übernehmen. Von den eigenen Geschäftsinteressen erfahren Anleger jedoch nichts, wenn sie Einladungsschreiben vom AAA erhalten.
Richter warnen Anleger vor Revision
Eng zusammen arbeitet Schirp in Sachen VIP mit der Bremer und Hamburger Kanzlei KWAG (Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht). Deren Anwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen zeigten sich besonders klagefreudig. Während sich andere Kanzleien auf Falschberatungsklagen gegen die Commerzbank konzentrierten – die der Hauptvertriebskanal für Fondsanteile war –, fanden Gieschen & Co. neben der ebenfalls verklagten Commerzbank einen Beschuldigten, den kaum jemand auf der Rechnung hatte: die Biederstein GmbH, die „Mittelverwendungskontrolleurin“ der Fonds VIP 3 und VIP 4.
Doch die 343 Klagen, die die KWAG und ihre Vorgängerkanzlei KTAG im Namen von Anlegern gegen Biederstein eingereicht haben, wurden ohne Ausnahme abgewiesen. Und zwar nicht nur von einem einzigen Richter, sondern von verschiedenen Senaten des Landgerichts München I. Auf die Berufungen, die die Klägeranwälte wie am laufenden Band einlegten, reagierte das OLG München mit zahlreichen „Hinweisbeschlüssen“, in denen die Richter zur Rücknahme der Berufung rieten – bisher in mehr als 100 Fällen. „Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen“, heißt es etwa im Verfahren 23 U 3306/08, und empfehle deshalb dringend, sie zurückzunehmen – „auch aus Kostengründen“.
Obwohl bis zum 18. Februar 2008 bereits 150 Klagen in erster Instanz abgewiesen worden und 67 abschmetternde „Hinweisbeschlüsse“ in zweiter Instanz ergangen waren, haben KWAG-Anwälte danach noch weitere 22 Klagen gegen den Mittelverwendungskontrolleur eingereicht.
Berechtigte Hartnäckigkeit oder blinde Klagewut? Ahrens und Gieschen verweisen darauf, dass sie „juristisches Neuland“ betreten hätten. Gerade in solchen Fällen komme es immer wieder vor, dass der Bundesgerichtshof (BGH) anders entscheide als vorherige Instanzen. Die KWAG hat deshalb in einem Fall Beschwerde dagegen eingelegt, dass die Revision beim BGH nicht zugelassen wurde. Eine Entscheidung des BGH stehe aber noch aus.
Kein gutes Licht auf die KWAG-Anwälte wirft eine Verhandlung im Landgericht München am 3. Juli 2008. Richter Oliver Schön hatte den Kläger persönlich vorgeladen und ihn laut Gerichtsprotokoll gefragt, ob dieser überhaupt von der Klage gegen den Mittelverwendungskontrolleur wisse. Als der Anleger mit Nein antwortete, sagte Schön, damit bestehe der Verdacht ... Die KWAG-Anwälte – die sich bei dem Termin von einer Kollegin aus München vertreten ließen – bestätigen den Vorfall, betonen aber, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und dass der Kläger sehr wohl „eine Vollmacht zur Durchführung dieses Klageverfahrens“ unterschrieben habe.
Das Deutsche Anwaltszentrum und das Dekra-Siegel
Was bei Autos funktioniert, klappt auch bei Anwälten, dachten sich die Experten der Dekra aus Stuttgart in Baden-Württemberg – und boten Juristen in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltszentrum aus Berlin-Steglitz eine Dekra-Zertifizierung für 575 Euro plus Mehrwertsteuer für jede Fachrichtung an. Doch Anfang Februar 2009 kippte das Landgericht Köln das Geschäftsmodell: Es sei irreführend, wenn Anwälte mit dem Zertifikat werben, befanden die Richter (Aktenzeichen: 33 O 353/08). Denn damit würde bei Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass sie „auf Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der Anwaltschaft“ zertifiziert worden seien. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Anwälte mussten für die Zertifizierung lediglich ein 180-Seiten-Manuskript durcharbeiten und sich anschließend einem Multiple-Choice-Test unterziehen.
Der Streit um das Anwalts-Dekra zeigt: Im harten Wettbewerb auf dem Beratungsmarkt versuchen Juristen, mit fragwürdigen Methoden auf sich aufmerksam zu machen. Doch nicht nur umstrittene Zertifizierungen, sondern auch Fachanwaltstitel, Artikel in Fachzeitschriften und andere Errungenschaften, mit denen Anwälte gerne werben, sind nur halbwegs taugliche Indizien für juristische Kompetenz. Für Verbraucher bleibt es schwierig zu beurteilen, ob ein Anwalt seine Sache wirklich gut macht.
Anwalt Hartmut Engler aus Dortmund und die "Informa Interessengemeinschaft geschädigter Anleger"
Eine "Informa Interessengemeinschaft geschädigter Anleger“ aus Dortmund in Nordrhein-Westfalen warnte in Briefen Anleger vor "großen Gefahren“ bei einem Fonds, in dem diese 20.000 Euro und mehr investiert hatten. Kurz darauf rief ein Informa-Mitarbeiter an und legte nach: Der Fonds stecke in schweren Finanznöten, es bestehe akuter Handlungsbedarf. Ohne einen guten Anwalt sei das investierte Geld wahrscheinlich verloren. Was die Anleger zu diesem Zeitpunkt nicht ahnten: Die Informa, die inzwischen unter dem Namen "Institut für geschädigte Kapital- und Immobilienanleger“ (ifgki) auftritt, war keineswegs ein neutraler Anlegerschutzverein, sondern ein Kooperationspartner des Dortmunder Anwalts Hartmut Engler – mit der Aufgabe, Mandate an Land zu ziehen. So sieht es jedenfalls das Landgericht Ellwangen: Am 8. Dezember 2008 untersagten die Richter der Kanzlei Engler & Collegen, weiterhin "über Mitarbeiter der Informa unaufgefordert an Anleger [...] heranzutreten“ (2 O 91/07). Das sei unzulässige Anwaltswerbung.
Die Informa-Mitarbeiter bombardierten Anleger nach Erkenntnissen des Landgerichts Ellwangen nicht nur mit Briefen und Anrufen, sondern klingelten manchmal sogar an der Haustür. Eine Strategie, die sich die vermeintlichen Anlegerschützer bei Vermittlern abgeschaut haben, die Mitbürgern bei Hausbesuchen fragwürdige Steuersparmodelle verkaufen. Bisweilen sind Sparer somit doppelt gekniffen: Erst lassen sie sich ein Investment andrehen – und dann einen Anwalt, dem es vor allem um die Akquise von Mandanten geht. Der Kanzlei Engler kann sich über Mandantenmangel offenbar nicht beklagen. „Da werden Klagen wie am Fließband eingereicht“, berichtet ein Insider.
Laut einer Stellungnahme der Kanzlei Engler & Collegen ist die Zusammenarbeit mit der ehemaligen Informa inzwischen beendet: Seit Ende 2008 nehme man "keine Empfehlungen mehr“ von dieser Seite an. Grundsätzlich akzeptiere die Kanzlei aber Mandate, die ihr von Anlegerschutzvereinen und gewerblichen Initiativen "angedient“ würden, so Engler-Mitarbeiter Martin Beckmann. Das sei nichts Ungewöhnliches.
Die Richter in Ellwangen hielten das Zusammenspiel von Anwälten und Anlegerschützern keineswegs für üblich. Sie monierten in scharfer Form, dass die Aussagen der Informa-Mitarbeiter "auf Verunsicherung angelegt waren und ein anwaltlicher Informationsbedarf auf Seiten des Kunden hervorgerufen werden sollte“.
Engler hat Berufung gegen das Urteil eingelegt: Der Kanzlei werde darin die Verantwortung für Personen und Firmen zugeschrieben, "auf die wir keinerlei Einfluss haben“, schreibt Beckmann in einer zwölfseitigen Stellungnahme. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe seien "der ekelhafte Versuch, mit haltlosen Unterstellungen gegen unsere Tätigkeit zu agitieren“.
Anwalt Professor Dr. Volker Thieler aus München, die Schwiegertochter und die "Deutsche Anleger Stiftung"
Auch der Münchner Anwalt Volker Thieler schreibt massenhaft Anleger an. Er kooperiert dabei eng mit der "Deutschen Anleger Stiftung“. Dem Anschein nach eine neutrale Organisation – wer die Internet-Seite der Stiftung studiert, hat jedenfalls den Eindruck, es mit völlig neutralen Verbraucherschützern zu tun zu haben. "Wir sind eine treuhänderische Stiftung und damit absolut unabhängig“, heißt es. In der Realität spricht jedoch vieles dafür, dass die Stiftung vor allem ein Instrument ist, um Mandanten für die Kanzlei Thieler zu akquirieren. So berichtete die "Süddeutsche Zeitung“ 2004, dass der Vermieter des Gebäudes, in dem die Stiftung residiert, Kanzleichef Thieler sei.
Zudem liegt der WirtschaftsWoche ein Schreiben der Stiftungsvorsitzenden Christiana Franke aus dem Jahr 2006 vor, in dem sie einer Anlegerin die Kanzlei Thieler empfiehlt. Hinzu kommt: Franke ist nach Informationen der WirtschaftsWoche Thielers Schwiegertochter. Trotz wiederholter Anfrage haben weder Franke noch Thieler zu den Vorwürfen Stellung genommen.
Die profitable Kombination von Verbraucherschutz-Engagement und Anwaltstätigkeit exerziert Thieler schon lange. Ende der Neunzigerjahre engagierte sich der heute 64-Jährige bei der Senioren-Partei "Graue Panther“ und beim "Seniorenschutzbund“ – und positionierte sich zugleich als Experte für Seniorenrecht, unter anderem mit Auftritten in der Talkshow von TV-Pfarrer Jürgen Fliege.
Inzwischen konzentriert er sich auf Anleger. Der WirtschaftsWoche liegen einige Briefe der Kanzlei Thieler vor, in denen den Empfängern suggeriert wird, dass sie schnell handeln müssen, um ihr Geld zu retten. Dabei hat das Hanseatische Oberlandesgericht Thieler derlei Geschäftsgebaren bereits 2005 untersagt (5 U 126/04). Wer Anleger ungebeten kontaktiere und andeute, "dass bereits ein Schaden entstanden [...] und dass wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei“, verstoße gegen Berufsrecht, so die Richter. Damals hatte Thieler Gesellschafter eines Heizkraftwerke-Fonds angeschrieben und nach Angaben des Fondsinitiators BVT so 153 Mandate akquiriert. Die Qualität der eingereichten Klagen – überschaubar. „Keine einzige“ sei erfolgreich gewesen, teilt BVT mit. Das Landgericht München I wies eine Klage mit den Worten ab: Sie erwecke „den Eindruck gewisser Beliebigkeit, der seine Ursache darin haben dürfte, dass die Klage ohne Einholung hinreichender Informationen erhoben worden sein dürfte“ (28 O 7547/05).
Und das sind die Tricks von Anlegeranwälten, um mit Anlegern in Kontakt zu treten, die für Schadenersatzklagen in Frage kommen.
Datenhandel und Inserate
Besonders stark im Visier von Anwälten und vermeintlichen Verbraucherschützern sind Anleger, die in „atypisch stille“ Beteiligungen investiert haben. Denn bei dieser Anlageform werden die Sparer zu Mitunternehmern – und ihre Namen kommen ins öffentlich zugängliche Handelsregister. Das gilt auch bei geschlossenen Beteiligungen wie Film- oder Immobilienfonds, aber nur, wenn Anleger ihre Anteile nicht über den Treuhänder des Fonds halten.
Einige Kanzleien lassen deshalb gezielt die Handelsregister auswerten. Dort stehen Name und Wohnort des Anlegers; Adresse und Telefonnummer lassen sich anschließend meist problemlos im Internet recherchieren.
Finden sich im Handelsregister keine verwertbaren Informationen, greifen die Adressenjäger zu anderen Mitteln. Eine besonders einfache Methode: Sie kaufen die Adressen. Denn der schwunghafte, bundesweite Adressenhandel hat längst auch das Beteiligungsgeschäft erreicht – offenbar gibt es Personen, die einen Zusatzverdienst wittern, sobald ein Fonds ins Trudeln gerät. Das können etwa Mitarbeiter des Fondsanbieters oder eines Anlagevermittlers sein, die Zugriff auf die Datenbanken haben.
„Mir sind vor einiger Zeit Kontaktdaten von Gesellschaftern eines VIP-Medienfonds zum Kauf angeboten worden“, berichtet Anwältin Katja Fohrer von der Kanzlei Mattil. „Natürlich habe ich das abgelehnt.“ Eine Mandatsbeschaffung auf diesem Wege sei „unseriös und verboten“.
Investorenlisten durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
Ein weiterer Trick von Anlegeranwälten: Ermittelt die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Fonds, beantragen sie Akteneinsicht, sobald sie einen Anleger vertreten. In den Akten ist meist eine komplette Investorenliste zu finden.
Dabei arbeiten einige Kanzleien mit fragwürdigen Methoden. So liegt der WirtschaftsWoche ein Schreiben einer Kanzlei vor, mit dem diese im Auftrag eines Mandanten Akteneinsicht beantragte. Doch wenig später stellte sich heraus: Der angebliche Mandant hatte gar kein Mandat erteilt. Die Kanzlei ruderte daraufhin zurück: Es handle sich um ein bedauerliches Versehen, heißt es in einem Brief an den zuständigen Staatsanwalt. Die Vollmacht sei telefonisch diktiert worden, dabei habe sich ein falscher Name eingeschlichen.
Ähnlich undurchsichtig: Einige Anleger geschlossener Fonds berichten, dass sie von einer Kanzlei kontaktiert worden seien – kurz nachdem sie sich auf ein Inserat eines angeblich kaufinteressierten „Zweitmarkt-Investors“ gemeldet hatten, der daraufhin den Wert ihres Anteils geprüft hatte.
Deutschland will Beweislast umkehren.
Verbraucherschutz-
Ministerin Ilse Aigner
©Bundesregierung
Verbraucherschutz-
Ministerin Ilse Aigner
©Bundesregierung
Auch wenn Anwälte es gerne anders darstellen: Anleger, die Banken, Fondsanbieter oder Aktiengesellschaften auf Schadensersatz verklagen, haben vor Gericht einen schweren Stand. Aktuelle Beispiele gibt es genug. So wurden die ersten Klagen von Sparern abgewiesen, die Geld mit Zertifikaten der US-Pleitebank Lehman oder mit Aktien des vom Staat geretteten Mittelstandsinstituts IKB verloren hatten. Und der Telekom-Prozess, der sich bereits seit Jahren hinzieht, ist beim Oberlandesgericht Frankfurt gerade in die nächste Runde gegangen – mit immer weiter schwindenden Erfolgsaussichten, wie es scheint.
Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) will Anlegerklagen jetzt erleichtern. So soll die Beweislast zugunsten der Anleger umgekehrt werden. Bisher scheitern Falschberatungsopfer immer wieder daran, dass sie nicht beweisen können, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. „Oft sitzt man seinem Berater doch allein gegenüber und kann später gar nicht beweisen, was besprochen wurde“, sagt Aigner. Zudem will sie die strengen Verjährungsfristen auf den Prüfstand stellen.
EU will Sammelklagen erleichtern.
Eine weitere wichtige Initiative: Die EU-Kommission will Sammelklagen von Verbrauchern erleichtern. Für deutsche Anleger wäre das von besonderer Bedeutung. Denn trotz des 2005 in Kraft getretenen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen geschädigte Investoren hierzulande noch immer etliche Hürden überwinden, wenn sie sich kostensparend zu einer Sammelklage zusammenschließen wollen – ganz anders als etwa in den USA.
Angesichts dieser Probleme sollten Anleger kritisch nachhaken, wenn ihr Anwalt zur Klage rät. In vielen Fällen ist es sinnvoller, erst mal mit der Bank oder dem Fondsanbieter über einen Vergleich zu reden. In den Lehman-Fällen haben sich einige Banken zu Vergleichen bereit erklärt.
Vorläufiges Berufsverbot für Anwalt
Vorläufiges Berufsverbot für Anwalt
Torgau (TZ). Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Urteil vom 26. Oktober 2010 den Ausschluss von Rechtsanwalt Reiner K. aus der Rechtsanwaltschaft angeordnet.
Der ursprünglich aus Hannover stammende Rechtsanwalt Reiner K. war bislang in Torgau tätig. Auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Sachsen (www.rak-sachsen.de) findet man unter dem Online-Suchservice bei Eingabe des Namens den Eintrag: Berufsverbot seit 23. August 2010. Laut Dresdener Morgenpost hat K. zwar beim sächsischen Anwaltsgerichtshof am Oberlandesgericht Dresden Berufung eingelegt, doch „wegen der Schwere seiner Verfehlungen“ bleibe das vorläufige Berufsverbot bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber bestehen.
Seit sechs Jahren beschäftigt sich die Justiz mit dem betrügerischen Anwalt aus Torgau. Die Dresdener Morgenpost berichtet insbesondere vom Fall des zweijährigen pflegebedürftigen und mit fünf Jahren verstorbenen Jungen Alexander, dessen Interessen Rechtsanwalt K. seit 2000 vertreten sollte. Eine Versicherung habe ein Jahr später 337 500 Deutsche Mark (172 343 Euro) für Alexanders Pflege gezahlt. „Den Großteil des Geldes zweigte Reiner K. nach inzwischen rechtskräftiger Feststellung des Leipziger Landgerichtes ab“, so die Morgenpost.
Am 5. Februar 2009 sei „der Abzocker in schwarzer Robe“ wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in fünf Fällen, der Untreue in Tateinheit mit Gebührenüberhebung, der Untreue in drei Fällen und der versuchten Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von anderthalb Jahren verurteilt worden (Az.: 7 KLs 604 Js 42108/02). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hatte K. 5000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Das Urteil ist seit 5. August 2009 rechtskräftig. Das Kind und seine arglose Mutter seien „regelrecht zum Spielball des arglistigen Angeklagten geworden“, wird das Urteil in der Morgenpost zitiert.
Dennoch war zunächst versäumt worden, K. mit Berufsverbot zu belegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte schließlich im Sommer 2010 ein Berufsverbot, mit Erfolg. Zwischenzeitlich soll sich K. auf die „Vermögensbetreuung“ alter Menschen spezialisiert haben, und auch da gab es „Unregelmäßigkeiten“. Erst am 9. November 2010 stand K. erneut wegen Betrugsverdacht vor dem Kadi, weil er laut Anklage eine 94-jährige Demenzkranke abgezockt haben soll. Die Frau starb vor dem Prozess. Reiner K. wurde wegen Mangels an Beweisen freigesprochen ...
Die TZ konfontierte Reiner K. gestern telefonisch mit Inhalten aus dem Morgenpost-Beitrag vom 10. November. Dessen Kommentar: „Ich lese keine Morgenpost.“ Auf den Hinweis des Redakteurs zur Gelegenheit, ein Statement abzugeben: „Ich kenne Sie doch gar nicht.“
Quelle: http://www.torgauerzeitung.com/default.aspx?t=newsdetailmodus(53603)
Torgau (TZ). Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Urteil vom 26. Oktober 2010 den Ausschluss von Rechtsanwalt Reiner K. aus der Rechtsanwaltschaft angeordnet.
Der ursprünglich aus Hannover stammende Rechtsanwalt Reiner K. war bislang in Torgau tätig. Auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Sachsen (www.rak-sachsen.de) findet man unter dem Online-Suchservice bei Eingabe des Namens den Eintrag: Berufsverbot seit 23. August 2010. Laut Dresdener Morgenpost hat K. zwar beim sächsischen Anwaltsgerichtshof am Oberlandesgericht Dresden Berufung eingelegt, doch „wegen der Schwere seiner Verfehlungen“ bleibe das vorläufige Berufsverbot bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber bestehen.
Seit sechs Jahren beschäftigt sich die Justiz mit dem betrügerischen Anwalt aus Torgau. Die Dresdener Morgenpost berichtet insbesondere vom Fall des zweijährigen pflegebedürftigen und mit fünf Jahren verstorbenen Jungen Alexander, dessen Interessen Rechtsanwalt K. seit 2000 vertreten sollte. Eine Versicherung habe ein Jahr später 337 500 Deutsche Mark (172 343 Euro) für Alexanders Pflege gezahlt. „Den Großteil des Geldes zweigte Reiner K. nach inzwischen rechtskräftiger Feststellung des Leipziger Landgerichtes ab“, so die Morgenpost.
Am 5. Februar 2009 sei „der Abzocker in schwarzer Robe“ wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in fünf Fällen, der Untreue in Tateinheit mit Gebührenüberhebung, der Untreue in drei Fällen und der versuchten Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von anderthalb Jahren verurteilt worden (Az.: 7 KLs 604 Js 42108/02). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hatte K. 5000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Das Urteil ist seit 5. August 2009 rechtskräftig. Das Kind und seine arglose Mutter seien „regelrecht zum Spielball des arglistigen Angeklagten geworden“, wird das Urteil in der Morgenpost zitiert.
Dennoch war zunächst versäumt worden, K. mit Berufsverbot zu belegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte schließlich im Sommer 2010 ein Berufsverbot, mit Erfolg. Zwischenzeitlich soll sich K. auf die „Vermögensbetreuung“ alter Menschen spezialisiert haben, und auch da gab es „Unregelmäßigkeiten“. Erst am 9. November 2010 stand K. erneut wegen Betrugsverdacht vor dem Kadi, weil er laut Anklage eine 94-jährige Demenzkranke abgezockt haben soll. Die Frau starb vor dem Prozess. Reiner K. wurde wegen Mangels an Beweisen freigesprochen ...
Die TZ konfontierte Reiner K. gestern telefonisch mit Inhalten aus dem Morgenpost-Beitrag vom 10. November. Dessen Kommentar: „Ich lese keine Morgenpost.“ Auf den Hinweis des Redakteurs zur Gelegenheit, ein Statement abzugeben: „Ich kenne Sie doch gar nicht.“
Quelle: http://www.torgauerzeitung.com/default.aspx?t=newsdetailmodus(53603)
Wer ist in DE klagebefugt nach UWG ?
Alle deutschen Verbraucherschutzvereine, (Zur Zeit 74) die in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen sind.
(gemäss § 8 Abs. 3 Nr. 3)
Für die Klagebefugnis von ausländischen qualifizierten Einrichtungen gelten im wesentlichen dieselben Regelungen, sofern diese in das Verzeichnis der Khttp://www.blogger.com/img/blank.gif
ommission der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 4 der Unterlassungsklagenrichtlinie
Links:
(gemäss § 8 Abs. 3 Nr. 3)
Für die Klagebefugnis von ausländischen qualifizierten Einrichtungen gelten im wesentlichen dieselben Regelungen, sofern diese in das Verzeichnis der Khttp://www.blogger.com/img/blank.gif
ommission der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 4 der Unterlassungsklagenrichtlinie
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Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung
Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:
„Geschäftsführer
im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“
Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - hatte teilweise Erfolg.
Mit dem am 13.09.2011 verkündeten Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts; bediene sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.
Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die Vermutung nicht widerlegen. Damit sei nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.
Eine Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin sei vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.
Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können. Andererseits seien außer der Überschrift „Geschäftsführer“ keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -
§ 1 AGG (Ziel des Gesetzes): Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AGG (Anwendungsbereich): Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position…
§ 7 AGG (Benachteiligungsverbot)
Abs. 1: Beschäftige dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden…
§ 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz):
Abs. 1: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen....
Abs. 2: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, …
§ 22 AGG (Beweislast):
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:
„Geschäftsführer
im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“
Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - hatte teilweise Erfolg.
Mit dem am 13.09.2011 verkündeten Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts; bediene sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.
Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die Vermutung nicht widerlegen. Damit sei nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.
Eine Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin sei vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.
Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können. Andererseits seien außer der Überschrift „Geschäftsführer“ keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -
§ 1 AGG (Ziel des Gesetzes): Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AGG (Anwendungsbereich): Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position…
§ 7 AGG (Benachteiligungsverbot)
Abs. 1: Beschäftige dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden…
§ 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz):
Abs. 1: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen....
Abs. 2: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, …
§ 22 AGG (Beweislast):
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung
Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:
„Geschäftsführer
im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“
Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - hatte teilweise Erfolg.
Mit dem am 13.09.2011 verkündeten Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts; bediene sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.
Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die Vermutung nicht widerlegen. Damit sei nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.
Eine Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin sei vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.
Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können. Andererseits seien außer der Überschrift „Geschäftsführer“ keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -
§ 1 AGG (Ziel des Gesetzes): Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AGG (Anwendungsbereich): Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position…
§ 7 AGG (Benachteiligungsverbot)
Abs. 1: Beschäftige dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden…
§ 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz):
Abs. 1: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen....
Abs. 2: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, …
§ 22 AGG (Beweislast):
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:
„Geschäftsführer
im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“
Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - hatte teilweise Erfolg.
Mit dem am 13.09.2011 verkündeten Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz „/in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert werde. Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts; bediene sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.
Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die Vermutung nicht widerlegen. Damit sei nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.
Eine Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt. Die Klägerin sei vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.
Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können. Andererseits seien außer der Überschrift „Geschäftsführer“ keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -
§ 1 AGG (Ziel des Gesetzes): Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AGG (Anwendungsbereich): Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position…
§ 7 AGG (Benachteiligungsverbot)
Abs. 1: Beschäftige dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden…
§ 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz):
Abs. 1: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen....
Abs. 2: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, …
§ 22 AGG (Beweislast):
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
OLG Karlsruhe: Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht»
OLG Karlsruhe: Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht»
zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011 - 17 U 99/10.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zugesprochen, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht» beworben hatte. Da die Anzeige nicht geschlechtsneutral formuliert sei, hält das OLG - auch aus Gründen der Abschreckung - eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts, hier 13.000 Euro, für angemessen (Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10).
zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011 - 17 U 99/10.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zugesprochen, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht» beworben hatte. Da die Anzeige nicht geschlechtsneutral formuliert sei, hält das OLG - auch aus Gründen der Abschreckung - eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts, hier 13.000 Euro, für angemessen (Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10).
OLG Karlsruhe: Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht»
OLG Karlsruhe: Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht»
zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011 - 17 U 99/10.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zugesprochen, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht» beworben hatte. Da die Anzeige nicht geschlechtsneutral formuliert sei, hält das OLG - auch aus Gründen der Abschreckung - eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts, hier 13.000 Euro, für angemessen (Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10).
zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011 - 17 U 99/10.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zugesprochen, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige «Geschäftsführer gesucht» beworben hatte. Da die Anzeige nicht geschlechtsneutral formuliert sei, hält das OLG - auch aus Gründen der Abschreckung - eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts, hier 13.000 Euro, für angemessen (Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10).
Freitag, 28. Oktober 2011
Schuldnerberatung
Schuldenberatung - Schuldnerschutzarchiv ist online
Der bundesweit tätige Verein "Durchblick-Schuldnerhilfe e.V." hat das erste deutsche Schuldnerschutzarchiv neu gestartet.
Ziel des gemeinnützigen Vereins Durchblick - Schuldnerhilfe ist die Wiederherstellung normaler Lebensumstände und die Entschuldung seiner Mitglieder und deren Familienangehöriger.
Wir bieten in Kooperation mit deutschen Rechtsanwälten : Informationen, Beratung und Hilfe für verschuldete Personen, die einen Neuanfang suchen.
Insolvenzberatung - Aussergerichtliche Vergleichsverfahren Begriffe wie Hartz4 und Rating II kennen die Betroffenen selbst am besten.
Letztlich ist es egal, ob man als Verbraucher durch Konsumentenkredite oder als Unternehmer durch Kreditkündigungen der eigenen Hausbank in die finanzielle Schieflage gerät.
Unterschiedlich ist immer nur die Höhe der Schulden. Bei Privatpersonen sind unter Umständen schon einige Tausend Euro Konsumentenkredit das Ende; bei Hausbesitzern kommt die Zwangsversteigerung des Hauses dazu; bei Firmen stehen mitunter auch viele Arbeitsplätze auf dem Spiel.
Am Ende gilt für alle betroffenen Personen das Insolvenzrecht.
Die öffentlichen Verbraucherberatungsstellen, die teilweise auch Schuldnerberatungen anbieten, sind überlastet.
Gerade ehemalige Unternehmer, die häufig zig Gläubiger haben, werden dort abgelehnt. Ein derartiger Boom lockt auch schnell schwarze Schafe an.
Aus diesem Grund hat der Verein ein neues Online Schutzarchiv eröffnet.Dort sind bereits über 1000 Eintragungen zu Anbietern erfasst !
In fast jeder Kleinanzeigenzeitung bieten gewerbliche Berater und Sanierer Ihre Dienste an.
Suchen und finden Sie hier Daten, Fakten und Hintergrundinformationen zur deutschen Schuldenberaterszene !
Zum Schuldnerschutzarchiv
http.//Durchblick-Schuldnerhilfe.blogspot.com
Kontakt:
Durchblick-Schulderhilfe e.V.
c/o
Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de
Kontakt:
Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de
Insolvenzverfahren online mit www.insopoint.de beantragen
Der bundesweit tätige Verein "Durchblick-Schuldnerhilfe e.V." hat das erste deutsche Schuldnerschutzarchiv neu gestartet.
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Wir bieten in Kooperation mit deutschen Rechtsanwälten : Informationen, Beratung und Hilfe für verschuldete Personen, die einen Neuanfang suchen.
Insolvenzberatung - Aussergerichtliche Vergleichsverfahren Begriffe wie Hartz4 und Rating II kennen die Betroffenen selbst am besten.
Letztlich ist es egal, ob man als Verbraucher durch Konsumentenkredite oder als Unternehmer durch Kreditkündigungen der eigenen Hausbank in die finanzielle Schieflage gerät.
Unterschiedlich ist immer nur die Höhe der Schulden. Bei Privatpersonen sind unter Umständen schon einige Tausend Euro Konsumentenkredit das Ende; bei Hausbesitzern kommt die Zwangsversteigerung des Hauses dazu; bei Firmen stehen mitunter auch viele Arbeitsplätze auf dem Spiel.
Am Ende gilt für alle betroffenen Personen das Insolvenzrecht.
Die öffentlichen Verbraucherberatungsstellen, die teilweise auch Schuldnerberatungen anbieten, sind überlastet.
Gerade ehemalige Unternehmer, die häufig zig Gläubiger haben, werden dort abgelehnt. Ein derartiger Boom lockt auch schnell schwarze Schafe an.
Aus diesem Grund hat der Verein ein neues Online Schutzarchiv eröffnet.Dort sind bereits über 1000 Eintragungen zu Anbietern erfasst !
In fast jeder Kleinanzeigenzeitung bieten gewerbliche Berater und Sanierer Ihre Dienste an.
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c/o
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Dienstag, 25. Oktober 2011
Insolvenzrecht
Durchblick-Schuldnerhilfe e.V. Dortmund - MyVideo
Eine Online-Berabeitung der Insolvenz ist mit dem Programm Insopoint möglich.
www.insopoint.de
Samstag, 22. Oktober 2011
Samstag, 10. September 2011
Euroweb und der BGH
Am 13.10.2011 fand mal wieder ein Verfahren am deutschen BGH in Sachen Euroweb statt.
Rechtsanwalt Wachs aus Gelsenkirchen war als Verfahrensbeteiligter / Klägervertreter vor Ort.
Leider war an diesem Wochenende noch keinerlei Information über den Ausgang des Verfahrens im Netz zu finden.
Zur Ausgangsgeschichte
Weitere Info demnächst hier:
www.referenzkunden.info
Wettbewerbsrechtlich hat Euroweb am 24.6.2011 am LG Düsseldorf und am 23.09.2011 am OLG Düsseldorf eine weitere Schlappe hinnehmen müssen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte im Beschluss vom 23.09.2011 Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags zu den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, weil der Widerspruch zu ihrem abweichenden früheren Vortrag und die damit verbundenen Zweifel an der Richtigkeit ihres neuen Vortrags nicht ausgeräumt sind fest.
Auch die gerichtsbekannten Vorträge zu vergleichbaren Internet-System-Verträgen der Euroweb Internet GmbH, die erhebliche Vertriebskosten zu Beginn des Vertragsverhältnisses auswiesen tragen wohl nicht dazu bei die Zweifel des Gerichts zu zerstreuen.
______________________________________________________________
In einem weniger in der Öffentlichkeit bekannten Verfahren hat Euroweb ebenfalls am 13.10.2011 am Landgericht in Essen (Az.:43 O 136 / 10) in einem weiteren Wettbewerbsverfahren, das ein Mitbewerber aus der Verlagsbranche über einen Anwalt aus dem Ruhrgebiet bereits 2009 eingeleitet hatte, einem interessanten Vergleich ausgehandelt, aber letztlich noch nicht rechtsgültig zugestimmt.
Euroroweb hat jetzt eine Woche Zeit dem vom Langerichtsrichter Herrn Servas formulierten Vergleich zuzustimmen.
Der anwesende Prozessvertreter hatte offenbar keine von der Höhe her ausreichende Vollmacht dabei, sodass diese Möglichkeit gewählt wurde.
Es kam deshalb gar nicht erst zur Beweisaufnahme bzw. zur Anhörung der vor der Tür wrtenden präsenten sechs Zeugen.
Der Vergleich war für Euroweb nicht gerade preiswert, denn er sah auch die Übernahme aller bis dahin angelaufenen Verfahrenskosten, also auch die Kosten der vorangegangenen Verfügungsverfahren am LG Essen und am OLG Hamm durch Euroweb vor.
Wir werden über die Sache weiter berichten.
Recht TV
Ziesch
Redaktion
Rechtsanwalt Wachs aus Gelsenkirchen war als Verfahrensbeteiligter / Klägervertreter vor Ort.
Leider war an diesem Wochenende noch keinerlei Information über den Ausgang des Verfahrens im Netz zu finden.
Zur Ausgangsgeschichte
Weitere Info demnächst hier:
www.referenzkunden.info
Wettbewerbsrechtlich hat Euroweb am 24.6.2011 am LG Düsseldorf und am 23.09.2011 am OLG Düsseldorf eine weitere Schlappe hinnehmen müssen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte im Beschluss vom 23.09.2011 Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags zu den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, weil der Widerspruch zu ihrem abweichenden früheren Vortrag und die damit verbundenen Zweifel an der Richtigkeit ihres neuen Vortrags nicht ausgeräumt sind fest.
Auch die gerichtsbekannten Vorträge zu vergleichbaren Internet-System-Verträgen der Euroweb Internet GmbH, die erhebliche Vertriebskosten zu Beginn des Vertragsverhältnisses auswiesen tragen wohl nicht dazu bei die Zweifel des Gerichts zu zerstreuen.
______________________________________________________________
In einem weniger in der Öffentlichkeit bekannten Verfahren hat Euroweb ebenfalls am 13.10.2011 am Landgericht in Essen (Az.:43 O 136 / 10) in einem weiteren Wettbewerbsverfahren, das ein Mitbewerber aus der Verlagsbranche über einen Anwalt aus dem Ruhrgebiet bereits 2009 eingeleitet hatte, einem interessanten Vergleich ausgehandelt, aber letztlich noch nicht rechtsgültig zugestimmt.
Euroroweb hat jetzt eine Woche Zeit dem vom Langerichtsrichter Herrn Servas formulierten Vergleich zuzustimmen.
Der anwesende Prozessvertreter hatte offenbar keine von der Höhe her ausreichende Vollmacht dabei, sodass diese Möglichkeit gewählt wurde.
Es kam deshalb gar nicht erst zur Beweisaufnahme bzw. zur Anhörung der vor der Tür wrtenden präsenten sechs Zeugen.
Der Vergleich war für Euroweb nicht gerade preiswert, denn er sah auch die Übernahme aller bis dahin angelaufenen Verfahrenskosten, also auch die Kosten der vorangegangenen Verfügungsverfahren am LG Essen und am OLG Hamm durch Euroweb vor.
Wir werden über die Sache weiter berichten.
Recht TV
Ziesch
Redaktion
Donnerstag, 8. September 2011
Werbung mit durchgestrichenen Preisen
Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.
Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08
Karlsruhe, den 18. März 2011
Quelle: PM des BGH
Irreführung wegen mangelnder Erklärung
Bevor sich der BGH mit der Frage des Zeitraumes eines Rabattes auseinandersetzt, stellte er noch fest, dass die Werbung bereits deswegen wettbewerbswidrig sei, weil sie den Verbraucher i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführe. Denn der Verbraucher wisse gar nicht, was der durchgestrichene Preis bedeuten solle. Der Unternehmer müsse diese erklären.
Der BGH konstruiert dafür drei mögliche Interpretationen, wie der Verbraucher den höheren, durchgestrichenen Preis verstehen könne:
"Die Adressaten der Werbung können allenfalls vermuten, dass es sich bei jenen Preisen um die Preise handelt, die der Beklagte nach dem Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangen wird.
Es erscheint aber auch nicht als fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass es sich etwa um die Preise handeln könnte, die für die beworbenen Teppiche auf anderen Märkten erzielt werden, auf denen die Markteinführung der vom Beklagten beworbenen Teppichkollektion bereits gelungen ist.
Weiterhin erscheint es als denkbar, dass es sich etwa um Preise handeln könnte, die für Ware vergleichbarer Qualität bereits auf dem deutschen Markt erzielt werde."
Zeitliche Begrenzung der Rabattierung
Der BGH folgte aber auch den Vorinstanzen mit der Einschätzung, dass die Dauer der Verkaufsaktion angegeben werden müsse.
"Bei einem Sonderverkauf aus Anlass der Eröffnung eines Geschäfts oder einer Filiale oder auch aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts gibt es zudem keinen Zeitpunkt, der die Dauer der Verkaufsaktion wie bei einem Räumungsverkauf bereits nach der Natur der Sache begrenzt."
Der Verbraucher müsse aus der Werbung bereits erkennen, welches von 3 möglichen Zielen der Händler mit den Eröffnungspreisen erreichen will:
"Eine [...] ernstgemeinte Werbung mit Eröffnungspreisen oder Einführungspreisen kann darauf gerichtet sein,
entweder einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware oder
diese für einen bestimmten Zeitraum oder
auch bis zum Erreichen eines bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Zieles abzusetzen.
Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen von Belang ist zu wissen, mit welcher dieser drei möglichen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen im Blick auf § 4 Nr. 4 UWG mitzuteilen, zu welcher dieser drei denkbaren Arten sein Eröffnungs- bzw. Einführungsangebot gehört. [...]
Der Unternehmer ist in einem solchen Fall zumindest gehalten, in seiner Werbung für die Verkaufsaktion mitzuteilen, dass diese weder auf einen bereits festgelegten Zeitraum beschränkt noch auf einen bestimmten Warenvorrat bezogen ist, sondern dann beendet werden wird, wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen ist."
Abschließend stellte der BGH noch fest, dass ein solcher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht spürbar ist.
Fazit
Wer mit durchgestrichenen Preisen wirbt, muss nach der Auffassung des BGH den durchgestrichenen Preis genau erklären. Es wäre begrüßenswert gewesen, wenn der BGH hier der Auffassung der Oberlandesgerichte in Stuttgart und Düsseldorf gefolgt wäre. Diese Gerichte hatten noch entschieden, dass durchgestrichene Statt-Preise für den Verbraucher verständlich sind, als - in den dort entschiedenen Fällen - ehemalige Preise des Unternehmers.
Ich kann die verschiedenen Interpretationen des BGH von durchgestrichenen Preisen nicht nachvollziehen. Wenn ich als Verbraucher einkaufe und durchgestrichene Preise sehe, dann wird mir klar, dass - im Falle der Markteinführung - dies der Preis ist, der später verlangt werden wird. Ich würde nie auf die Idee kommen zu denken, dass dies ein Preis ist, den der Händler "auf einem Markt verlangt, auf dem der Markteintritt schon gelungen ist". Warum sollte der Händler mit solchen Preisen werben?
Hier gilt mal wieder der Satz: Man muss das Urteil akzeptieren und umsetzen.
Darüber hinaus muss ein Hinweis erfolgen, bis wann Einführungspreise gelten sollen, wenn man dieses Werbemittel nutzen möchte.
Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08
Karlsruhe, den 18. März 2011
Quelle: PM des BGH
Irreführung wegen mangelnder Erklärung
Bevor sich der BGH mit der Frage des Zeitraumes eines Rabattes auseinandersetzt, stellte er noch fest, dass die Werbung bereits deswegen wettbewerbswidrig sei, weil sie den Verbraucher i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführe. Denn der Verbraucher wisse gar nicht, was der durchgestrichene Preis bedeuten solle. Der Unternehmer müsse diese erklären.
Der BGH konstruiert dafür drei mögliche Interpretationen, wie der Verbraucher den höheren, durchgestrichenen Preis verstehen könne:
"Die Adressaten der Werbung können allenfalls vermuten, dass es sich bei jenen Preisen um die Preise handelt, die der Beklagte nach dem Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangen wird.
Es erscheint aber auch nicht als fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass es sich etwa um die Preise handeln könnte, die für die beworbenen Teppiche auf anderen Märkten erzielt werden, auf denen die Markteinführung der vom Beklagten beworbenen Teppichkollektion bereits gelungen ist.
Weiterhin erscheint es als denkbar, dass es sich etwa um Preise handeln könnte, die für Ware vergleichbarer Qualität bereits auf dem deutschen Markt erzielt werde."
Zeitliche Begrenzung der Rabattierung
Der BGH folgte aber auch den Vorinstanzen mit der Einschätzung, dass die Dauer der Verkaufsaktion angegeben werden müsse.
"Bei einem Sonderverkauf aus Anlass der Eröffnung eines Geschäfts oder einer Filiale oder auch aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts gibt es zudem keinen Zeitpunkt, der die Dauer der Verkaufsaktion wie bei einem Räumungsverkauf bereits nach der Natur der Sache begrenzt."
Der Verbraucher müsse aus der Werbung bereits erkennen, welches von 3 möglichen Zielen der Händler mit den Eröffnungspreisen erreichen will:
"Eine [...] ernstgemeinte Werbung mit Eröffnungspreisen oder Einführungspreisen kann darauf gerichtet sein,
entweder einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware oder
diese für einen bestimmten Zeitraum oder
auch bis zum Erreichen eines bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Zieles abzusetzen.
Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen von Belang ist zu wissen, mit welcher dieser drei möglichen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen im Blick auf § 4 Nr. 4 UWG mitzuteilen, zu welcher dieser drei denkbaren Arten sein Eröffnungs- bzw. Einführungsangebot gehört. [...]
Der Unternehmer ist in einem solchen Fall zumindest gehalten, in seiner Werbung für die Verkaufsaktion mitzuteilen, dass diese weder auf einen bereits festgelegten Zeitraum beschränkt noch auf einen bestimmten Warenvorrat bezogen ist, sondern dann beendet werden wird, wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen ist."
Abschließend stellte der BGH noch fest, dass ein solcher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht spürbar ist.
Fazit
Wer mit durchgestrichenen Preisen wirbt, muss nach der Auffassung des BGH den durchgestrichenen Preis genau erklären. Es wäre begrüßenswert gewesen, wenn der BGH hier der Auffassung der Oberlandesgerichte in Stuttgart und Düsseldorf gefolgt wäre. Diese Gerichte hatten noch entschieden, dass durchgestrichene Statt-Preise für den Verbraucher verständlich sind, als - in den dort entschiedenen Fällen - ehemalige Preise des Unternehmers.
Ich kann die verschiedenen Interpretationen des BGH von durchgestrichenen Preisen nicht nachvollziehen. Wenn ich als Verbraucher einkaufe und durchgestrichene Preise sehe, dann wird mir klar, dass - im Falle der Markteinführung - dies der Preis ist, der später verlangt werden wird. Ich würde nie auf die Idee kommen zu denken, dass dies ein Preis ist, den der Händler "auf einem Markt verlangt, auf dem der Markteintritt schon gelungen ist". Warum sollte der Händler mit solchen Preisen werben?
Hier gilt mal wieder der Satz: Man muss das Urteil akzeptieren und umsetzen.
Darüber hinaus muss ein Hinweis erfolgen, bis wann Einführungspreise gelten sollen, wenn man dieses Werbemittel nutzen möchte.
Donnerstag, 25. August 2011
Dienstag, 26. Juli 2011
Rechtsanwalt Benedikt Hopmann zur Kündigung bei Bagatellverstössen
Rechtsanwalt Hopmann vertrat im aktuellen Verfahren auch Brigitte Heinisch, die vom EUGH jetzt Recht bekam.
Mehr dazu:
Sonntag, 17. Juli 2011
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Dieser Service vermittelt Ihnen einen Rechtsanwalt. Sie erhalten von uns keine Rechtsberatung. Dafür ist der vermittelte Rechtsanwalt zuständig.
Nutzen Sie diesen Service nur, wenn Sie tatsächlich und verbindlich einen Rechtsanwalt für eine Beratung und/oder Mandatsübernahme suchen. Wenn Sie es noch nicht genau wissen oder nur eine Rechtsfrage haben, dann nutzen Sie diesen Service nicht!
Leiharbeiter können Nachforderungen geltend machen
In Einzellfall einen Anwalt fragen
Nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts sind die von der "Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) in den vergangen Jahren abgeschlossenen Dumping-Tarifverträge allesamt nichtig, weswegen die Beschäftigten nun Anspruch auf Gleichstellung mit der Stammbelegschaft und damit auf Lohnnachzahlungen hätten. Hierauf weist die ARAG hin.
Das Urteil geht auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zurück (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10). Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Das bedeutet, dass die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und Leiharbeiter rückwirkend den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs nachfordern können.
Lohn im Nachhinein einfordern
Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen "Tarifverträge" abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren fest angestellten Arbeitnehmern verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
Jetzt kann außerdem in mehreren ausgesetzten Verfahren über Nachzahlungsansprüche entschieden werden. Auf die neuen Tarifverträge der CGZP lässt sich diese Argumentation allerdings nicht übertragen. Diese Tarifverträge sind nämlich als mehrgliedrige Tarifverträge nicht nur von der CGZP, sondern auch von den christlichen Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011 Az.: 29 BV 13947/10).
Nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts sind die von der "Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) in den vergangen Jahren abgeschlossenen Dumping-Tarifverträge allesamt nichtig, weswegen die Beschäftigten nun Anspruch auf Gleichstellung mit der Stammbelegschaft und damit auf Lohnnachzahlungen hätten. Hierauf weist die ARAG hin.
Das Urteil geht auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zurück (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10). Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Das bedeutet, dass die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und Leiharbeiter rückwirkend den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs nachfordern können.
Lohn im Nachhinein einfordern
Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen "Tarifverträge" abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren fest angestellten Arbeitnehmern verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
Jetzt kann außerdem in mehreren ausgesetzten Verfahren über Nachzahlungsansprüche entschieden werden. Auf die neuen Tarifverträge der CGZP lässt sich diese Argumentation allerdings nicht übertragen. Diese Tarifverträge sind nämlich als mehrgliedrige Tarifverträge nicht nur von der CGZP, sondern auch von den christlichen Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011 Az.: 29 BV 13947/10).
Samstag, 16. Juli 2011
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Samstag, 25. Juni 2011
Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger
Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger
Die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer verstorbenen Schenkerin, die später Sozialhilfe erhalten hatte, war erfolgreich. Der Sozialhilfeträger konnte nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.
Sachverhalt:
Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahr 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte von ihm bezahlte Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückfordern.
Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, die Zahlungen ihrer Mutter seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder bestimmt gewesen. Sie sollten als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus gedacht sein. Darüber hinaus bestritt sie, dass der Sozialversicherungsträger überhaupt so hohe Kosten für ihre Mutter aufgebracht habe. Letztlich berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Die Mutter hatte gegen ihre Tochter einen Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers.
Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spricht dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Auch sah das Gericht die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen zu Gunsten der verstorbenen Mutter als bewiesen an. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Dabei hatte der Sozialhilfeträger sogar 1.000 Euro sogenannte Anstandsschenkungen der Mutter an die Tochter bei dieser belassen.
Soweit die Tochter erklärt hatte, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs führe dazu, dass sie selber in wirtschaftliche Not gerate, hielt das Gericht diese Behauptung für nicht überzeugend. Es stellte fest, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses wurde später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft. Den Erlös hieraus gab die Tochter vor Gericht nicht an. Das Gericht hatte jedoch Anhaltspunkte dafür, dass hierfür ein Betrag von mehreren 100.000 Euro erzielt worden war. Daher hielt das Gericht eine wirtschaftliche Notlage der Tochter (sogenannter Notbedarf) für nicht einmal schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen.
Daher gab das Landgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem Umfang statt.
Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2010 - 13 O 784/09 rechtskräftig
Pressemitteilung 472/11 des LG Coburg
Die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer verstorbenen Schenkerin, die später Sozialhilfe erhalten hatte, war erfolgreich. Der Sozialhilfeträger konnte nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.
Sachverhalt:
Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahr 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte von ihm bezahlte Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückfordern.
Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, die Zahlungen ihrer Mutter seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder bestimmt gewesen. Sie sollten als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus gedacht sein. Darüber hinaus bestritt sie, dass der Sozialversicherungsträger überhaupt so hohe Kosten für ihre Mutter aufgebracht habe. Letztlich berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Die Mutter hatte gegen ihre Tochter einen Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers.
Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spricht dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Auch sah das Gericht die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen zu Gunsten der verstorbenen Mutter als bewiesen an. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Dabei hatte der Sozialhilfeträger sogar 1.000 Euro sogenannte Anstandsschenkungen der Mutter an die Tochter bei dieser belassen.
Soweit die Tochter erklärt hatte, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs führe dazu, dass sie selber in wirtschaftliche Not gerate, hielt das Gericht diese Behauptung für nicht überzeugend. Es stellte fest, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses wurde später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft. Den Erlös hieraus gab die Tochter vor Gericht nicht an. Das Gericht hatte jedoch Anhaltspunkte dafür, dass hierfür ein Betrag von mehreren 100.000 Euro erzielt worden war. Daher hielt das Gericht eine wirtschaftliche Notlage der Tochter (sogenannter Notbedarf) für nicht einmal schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen.
Daher gab das Landgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem Umfang statt.
Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2010 - 13 O 784/09 rechtskräftig
Pressemitteilung 472/11 des LG Coburg
