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Samstag, 25. Juni 2011

Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger

Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger

Die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer verstorbenen Schenkerin, die später Sozialhilfe erhalten hatte, war erfolgreich. Der Sozialhilfeträger konnte nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.

Sachverhalt:

Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahr 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte von ihm bezahlte Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückfordern.

Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, die Zahlungen ihrer Mutter seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder bestimmt gewesen. Sie sollten als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus gedacht sein. Darüber hinaus bestritt sie, dass der Sozialversicherungsträger überhaupt so hohe Kosten für ihre Mutter aufgebracht habe. Letztlich berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.

Die Entscheidung

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Die Mutter hatte gegen ihre Tochter einen Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers.

Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spricht dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Auch sah das Gericht die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen zu Gunsten der verstorbenen Mutter als bewiesen an. Da nach sozialrechtlichen Vorschriften der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter auf den Sozialhilfeträger übergegangen war, konnte dieser seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Dabei hatte der Sozialhilfeträger sogar 1.000 Euro sogenannte Anstandsschenkungen der Mutter an die Tochter bei dieser belassen.

Soweit die Tochter erklärt hatte, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs führe dazu, dass sie selber in wirtschaftliche Not gerate, hielt das Gericht diese Behauptung für nicht überzeugend. Es stellte fest, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses wurde später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft. Den Erlös hieraus gab die Tochter vor Gericht nicht an. Das Gericht hatte jedoch Anhaltspunkte dafür, dass hierfür ein Betrag von mehreren 100.000 Euro erzielt worden war. Daher hielt das Gericht eine wirtschaftliche Notlage der Tochter (sogenannter Notbedarf) für nicht einmal schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen.

Daher gab das Landgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem Umfang statt.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2010 - 13 O 784/09 rechtskräftig

Pressemitteilung 472/11 des LG Coburg

Recht am eigenen Bildim Internet

LG Memmingen

Urteil

Aktenzeichen: 12 S 796/10

Verkündet am: 04.05.2011

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 13.04.2010, Az. 1 C 1132/09, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 400,- € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2009 sowie weitere 489, 45 € außergerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Der beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

1. Die umfassend zur Weiterverfolgung des Antrags aus erster Instanz erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig und im ausgesprochenen Umfang begründet.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren wegen zwischenzeitlicher Erfüllung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit der Beklagte im ersten Rechtszug zur Auskunftserteilung verurteilt worden war, ist die diesbezügliche Verurteilung aufzuheben.

Hinsichtlich des Tatbestands wird Bezug genommen auf das Ersturteil. Ergänzend wird auf die weiter gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 22.09.2010 und vom 30.03.2011 verwiesen.

2. Entgegen dem Ersturteil hat die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung ihres Bildnisses durch den Beklagten sowie auf Erstattung der Anwaltskosten für die erfolgte Abmahnung.

Unstreitig hat der Zeuge […] ein Bildnis der Klägerin angefertigt, womit diese einverstanden war. Dieses Bildnis hat er in das Internet-Bildportal […] hochgeladen. Von dort wurde es durch einen vom Beklagten namentlich nicht mehr feststellbaren studentischen Mitarbeiter seines Abgeordnetenbüros heruntergeladen und auf die Website […] für welche sein Büromitarbeiter […] verantwortlich ist, hochgeladen. Hierin liegt ein dem Beklagten zuzurechnender schuldhafter Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), weil ihm dieses Hochladen seitens der Klägerin nicht erlaubt worden war. Die Befugnis der Klägerin, über die werbemäßige Verwertung ihres Bildes selbst zu entscheiden, ist nach ständiger Rechtsprechung ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB, weshalb der Beklagte gemäß § 831 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

3. Unerheblich ist dabei, ob der Beklagte oder aber der […] Inhaber der o. g. Domain war. Allein entscheidend ist, dass die Gestaltung dieser Website vom Beklagten über seine eigenen Mitarbeiter veranlasst worden ist.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts im angegriffenen Urteil entlastet es den Beklagten nicht, dass das Bildnis möglicherweise ohne sein Wissen und Wollen verwendet wurde und nicht er selbst, sondern ein unbekannter Mitarbeiter es hochgeladen hat. Der Beklagte hat nach ursprünglich anderer Darstellung vortragen lassen, seinen Mitarbeiter […] als verantwortlichen Gestalter der Homepage bestellt zu haben, der wiederum unbekannte andere Mitarbeiter hierauf Einfluss nehmen ließ. Er hat deshalb gemäß § 831 Abs. 1 BGB der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, den […] bzw. andere Mitarbeiter dieser in Ausführung der ihnen übertragenen Verrichtung zugefügt haben. Eine Entlastung des Beklagten nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Er hat weder dargelegt noch bewiesen, dass er bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Ein konkreter und substantieller Vortrag ist insoweit nicht erfolgt, obwohl die Klägerin bereits in erster Instanz vorgebracht hat, dass sich der Beklagte das Verhalten seiner Büromitarbeiter zurechnen lassen muss.

4. a) Derjenige Mitarbeiter des Beklagten, der das Bildnis der Klägerin auf die streitgegenständliche Website hochgeladen hat, um es für Werbezwecke zu verwenden, hat auch widerrechtlich i. S. d. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt.

Welche Arten der Verbreitung eines Bildnisses durch eine nicht ausdrücklich eingeschränkte Veröffentlichungserlaubnis des Abgebildeten gedeckt sind, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls durch eine Auslegung der Erlaubniserklärung zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1956, 1554). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der glaubhaften Angaben des Zeugen […] steht fest, dass die Klägerin mit diesem lediglich verabredet hatte, dass er die von ihr gefertigte Fotografie dergestalt als Werbung für sieh verwenden durfte, als er interessierten Personen seine Arbeiten – darunter das Bildnis der Klägerin – zeigen könne und zwar auch im Internet über seine Homepage. Jedenfalls war nicht weiter darüber gesprochen und damit von ihr auch nicht erlaubt worden, dass er ihr Bildnis anderen Personen zu deren freier und eigennütziger Verwendung und. Verbreitung freigebe. Aus der Tatsache, dass die Klägerin das Verwendungsrecht des Zeugen J. nicht explizit eingeschränkt hat, kann deshalb vernünftigerweise nicht gefolgert werden, dass sie ihm das Recht an ihrem Bildnis völlig unbeschränkt und für jedweden Zweck übertragen hat.

Die Klägerin hat auch keine Entlohnung erhalten, so dass auch nicht nach dem Zweifelsgrundsatz des § 22 S. 2 KunstUrhG von einer Erlaubnis zur Verbreitung des Bildnisses ausgegangen werden kann.

Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen […], Inhaber des Internetportals […], auf welche verwiesen wird (Bl. 203 der Gerichtsakte), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Zeuge […] hat jedenfalls nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er sich beim damaligen Hochladen des Fotos auf […] nicht der Gefahr bewusst war, dass es von dort heruntergeladen und zu Zwecken verwendet werden könnte, die von der Klägerin nicht gebilligt werden, zumal er im Falle einer Verwendung ausdrücklich Rücksprache erbeten hätte.

Eine persönliche Vernehmung des Zeugen[…] war nicht erforderlich. Dieser hatte lediglich Kontakt zum Zeugen […] und konnte deshalb aus eigenem Wissen nichts Näheres über die Abmachungen zwischen diesem Zeugen und der Klägerin bekunden. Die Aussage des Zeugen […] weicht ohnehin lediglich insoweit von derjenigen des Zeugen […] ab, als Ersterer behauptet, […] habe den Zusatz „mr“ (für model release = das Vorliegen eines schriftlichen Modelvertrags) im Dateinamen beim Hochladen des Bildes auf M bewusst und in Kenntnis der Nutzungsbedingungen gesetzt. Dies ist aber unerheblich für den vom Beklagten zu führenden Beweis, dass die Klägerin auch tatsächlich ihre Einwilligung zur freien Verwendung des Bildnisses durch Dritte erteilt hat Selbst wenn man daher insoweit von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen […] ausgehen würde, wäre damit nicht nachgewiesen, dass die Klägerin tatsächlich eine entsprechende Einwilligung erklärt hätte.

Der Zeuge […] konnte deshalb nicht über das Recht der Klägerin am eigenen Bild verfügen, das allein ihr zustand. Dementsprechend kann sich derjenige Mitarbeiter des Beklagten, der das Bild bei […] heruntergeladen hatte, auch nicht darauf berufen, dass ihm vom Zeugen […] ein Recht zur eigenständigen weiteren Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung eingeräumt worden wäre. Dem Zeugen […] stand ein solches Recht nicht zu, weshalb er dieses auch nicht dem Mitarbeiter des Beklagten einräumen konnte. Einen gutgläubigen Rechtserwerb gibt es insoweit nicht. Die Bildagentur […] konnte dem Beklagten ebenfalls kein Recht am Bild der Klägerin verschaffen, nachdem ihr ein solches auch nicht zustand und sie zudem nur eine Vermittlerrolle zwischen dem Beklagten und dem Fotografen […] einnahm.

b) Ohne Belang ist, dass dem Zeugen […] das Urheberrecht i. S. d. § 72 UrhG am Lichtbild der Klägerin zustand und er über dieses Urheberrecht verfügen konnte. Vorliegend geht es nicht um das Urheberrecht, sondern um das durch § 22 KunstUrhG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der Ausprägung ihres Rechts am eigenen Bild. Dieses steht nicht dem Urheber, sondern der abgebildeten Klägerin zu (vgl. Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, Rn. 1 zu § 22 KunstUrhG). Trotz des dem Fotografen zustehenden Urheberrechts ist dieser deshalb nicht befugt, allein über die Veröffentlichung eines Bildnisses zu entscheiden. Zur Verbreitung eines Bildnisses bedarf es deshalb stets auch der Einwilligung der abgebildeten Person (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1533).

c) Soweit der Beklagte geltend macht, die seitens der Klägerin gegenüber dem Fotografen erteilte Erlaubnis, das Foto ins Internet zu stellen, sei als eine die Rechtswidrigkeit beseitigende schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlungen des Beklagten aufzufassen, so ist dem nicht zu folgen. Die diesbezüglichen Entscheidungen (BGH NJW 2010, 2731 und LG Hamburg CR 2010, 750) beziehen sich auf die Nutzung durch Suchmaschinen und sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zwar entfällt die Widerrechtlichkeit der Nutzung nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht nur im Falle einer rechtsgeschäftlichen Einwilligung, sondern bereits bei einer schlichten Einwilligung. Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne Einschränkung frei zugänglich macht, muss danach mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Eine solche „übliche Nutzungshandlung“, mit der der Abgebildete rechnen muss, ist jedoch keinesfalls die eigenständige werbemäßige und üblicherweise Vergütungspflichtige Verwendung seines Bildnisses durch einen Dritten für eigene Zwecke. Es muss allenfalls damit gerechnet werden, dass Bilder für den privaten Gebrauch heruntergeladen werden.

5. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist für den Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, Rn 8 zu § 831 BGB m.w.N.). Dem Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 BGB dann nicht anzunehmen wäre, wenn er bei eigenem Handeln wegen fehlenden Verschuldens nicht gehaftet hätte. Hat nicht ein eigenes, sondern ein sorgfältiges Verhalten des Verrichtungsgehilfen den Schaden herbeigeführt, so muss auch der Geschäftsherr nicht haften. Die Haftung des Geschäftsherrn ist nur gerechtfertigt, wenn er die Gefahr eines Schadens durch den Einsatz einer Hilfsperson erhöht hat (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2008, Rn. 76 zu § 831 BGB; BGH NJW 1996, 3205).

Vorliegend ist jedoch ein sorgfaltswidriges, schuldhaftes Verhalten des unbekannten Verrichtungsgehilfen, der das Bildnis der Klägerin auf der Homepage des Beklagten öffentlich zur Schau gestellt hat, durchaus gegeben. Er hat dies getan, ohne zuvor mit dem Fotografen und der Abgebildeten Rücksprache gehalten und sich vergewissert zu haben, dass ihm dieses Verhalten trotz des grundsätzlichen Verbots durch § 22 KunstUrhG ausnahmsweise erlaubt ist. Allein aufgrund der Nutzungsbedingungen eines Internetbildportals, wie es […] darstellt, durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Abgebildete ihr Einverständnis zu dieser Nutzung erteilt hatte. Er musste beispielsweise damit rechnen, dass das Bild weder von der Klägerin selbst noch mit deren Einverständnis hochgeladen und zur freien Nutzung freigegeben worden war. Aufgrund der Nutzungsbedingungen von […] konnte er insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Bildagentur ihrerseits das tatsächliche Vorhandensein der Erlaubnis der Abgebildeten zur Weiterverbreitung im Rahmen eines Model-release-Vertrags geprüft hatte.

Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung muss derjenige, der das Bildnis einer anderen Person zu Werbezwecken veröffentlicht, besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er hierzu befugt ist. Dieser Prüfungspflicht genügt er im Regelfall nicht schon dadurch, dass er das Foto von einem Berufsfotografen oder einer Presse- bzw. Werbeagentur erwirbt (vgl. BGH GRUR 1992, 557). Bloßes Vertrauen darauf, dass sich ein nicht näher bekannter Fotograf beim Upload seiner Bilder tatsächlich an die Geschäftsbedingungen eines Bildportals hält, genügt dieser Prüfungspflicht nicht (so auch AG Hamburg ZUM 2006, 586 ff. [38]; AG Düsseldorf, 57 C 4889/10 [20]). Allein die Tatsache, dass den bestehenden Prüfpflichten oftmals nicht nachgekommen wird, setzt diese nicht außer Kraft. Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen keine Aushebelung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausformung als Recht am eigenen Bild. Einem professionellen Webmaster oder Mediengestalter wäre es jedenfalls bekannt gewesen, dass er sich vor der Verwendung eines fremden Bildnisses vergewissern muss, ob der Abgebildete ihm die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses erlaubt.

Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Beklagte nicht auf das Urteil des BGH vom 07.12.2010 (VI ZR 30/09, NJW 2011, 755) berufen, denn maßgeblich für diese Entscheidung war die Tatsache, dass es sich beim Beklagten dieses Verfahrens, anders als hier, um den Betreiber eines Bildportals handelte. Dessen Bildweitergabe an einen Presseverlag als solche blieb ohne Außenwirkung, so dass der durch die §§ 22,23 KunstUrhG angestrebte Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht tangiert wurde. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht „Dritter“ im Sinn der vorgenannten Entscheidung, denn er selbst hat den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die eigenständige öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses auf seiner Homepage zu verantworten.

Auch der dem Urteil des OLG München vom 30.3.2006 (InstGE 6, 284) zugrunde liegende Fall ist nicht vergleichbar. In der Konstellation, die diesem Verfahren zugrunde lag, bedurfte es keiner gesonderten Lizenzvereinbarung, weil die rechtmäßig gekennzeichnete Ware bereits mit Zustimmung der Berechtigten in den Verkehr gebracht worden war. Vorliegend hingegen hatte die Klägerin ihre Zustimmung lediglich dazu erteilt, dass ihr Foto vom Zeugen […] auf dessen Homepage bzw. für dessen Portfolio verwendet wird.

6. Unerheblich ist, ob eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild vorliegt. Das Recht am eigenen Bild dient nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch dem Schutz kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts insoweit unabhängig von der Schwere des Eingriffs zu (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1999 in BeckRS 1999, 30084974: „Marlene“). Nur eine Geldentschädigung zum Ersatz des immateriellen Schadens erfordert einen schwerwiegenden Eingriff (vgl. BGH NJW 1979, 2205).

7. Der Schadensersatzanspruch, der zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verpflichtet (ständige Rspr., vgl. BGH NJW 1956, 1554; NJW 2007, 689) besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er dem Bild einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten, denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen; er stellt vielmehr den Ausgleich für den rechtswidrigen Eingriff in eine Dispositionsbefugnis dar, die dem Betroffenen ausschließlich zugewiesen ist (vgl. BGH NJW 2007, 689 ff.).

Keine Rolle spielt hierbei, dass der Klägerin das Urheberrecht an der Fotografie nicht zustand. Entscheidend ist lediglich, dass aus dem Bildnis tatsächlich geldwerte Vorteile gezogen worden sind und dass nach der Verkehrsübung dies nicht hätte geschehen können, ohne die Klägerin hieran in Form eines Entgelts zu beteiligen (vgl. BGH a.a.O.).

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er hätte, wenn die Klägerin von ihm Honorar verlangt haben würde, für seine Homepage ein Bild verwendet, für das er kein Honorar hätte bezahlen müssen. Insoweit muss er sich an dem von ihm geschaffenen Zustand festhalten lassen (BGH a.a.O.). Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Lizenzüberlassung genügt es regelmäßig, dass ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 30.3.2006, 29 U 4454/05). Dies ist nicht nur bei Bildnissen bekannter Persönlichkeiten der Fall.

8. Den Beklagten entlastet es nicht, dass auch andere Nutzer des Internet-Bildportals […] die vom Zeugen […] dort hochgeladene Bilddatei mit dem Bildnis der Klägerin heruntergeladen haben und die Klägerin diesen gegenüber Ansprüche geltend macht, insoweit steht schon nicht fest, ob diese Nutzer durch eine weitere Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses überhaupt gegen das Recht der Klägerin am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG verstoßen haben. Sofern dies aber der Fall gewesen sein sollte, so werden sie zu Recht von der Klägerin in Anspruch genommen, soweit ihr dadurch ein Schaden entstanden ist.

Die Klägerin ist nicht darauf zu verweisen, sich nur an den Zeugen […] zu haften, weil dieser den mit ihr bestehenden Vertrag verletzt hat. Sie kann daneben selbstverständlich auch deliktische Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus dessen eigenständigem Eingriff in ihr absolutes Recht geltend machen.

9. Ob der Klägerin daneben auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren aufgrund Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zusteht oder eine solche nicht anzunehmen ist, weil die Bereicherung des Beklagten vorrangig auf eine Leistung des Zeugen […] zurückzuführen ist, der ihm das Bildnis durch Vermittlung des Internet-Bildportals […] zur Verfügung gestellt hat, kann dahinstehen.

10. Die Höhe der zuzubilligenden fiktiven Lizenzgebühr schätzt die Kammer unter Zuhilfenahme der Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen im Klageschriftsatz vom 13.11.2009, auf welche verwiesen wird, auf 400,-€. Dabei geht die Kammer davon aus, dass im Hinblick auf die Verwendung des Bildes auf einer Homepage, welche normalerweise nicht allzu häufig geändert wird, eine Jahreslizenz erworben worden wäre.

Stark anspruchsmindernd wurde berücksichtigt, dass es sich nur um einen sehr kleinen Bildausschnitt handelt, der verwendet wurde, und dass die Bildqualität nach den Ausführungen des Zeugen […] sehr schlecht gewesen ist.

Der Zinsanspruch für die Zeit ab Eintritt der Rechtsverletzung rechtfertigt sich als Schadensersatzanspruch, weil der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser zu steilen ist als ein vertraglicher Benutzer des Rechts. Der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (vgl. BGH NJW 1982, 1154).

11. Aufgrund der unerlaubten Handlung wie auch infolge Geschäftsführung ohne Auftrag schuldet der Beklagte Ersatz der Anwaltskosten, die für seine Abmahnung entstanden sind. Unerheblich ist, dass die Klägerin ihren Anwalt bislang nicht entlohnt hat, weshalb an sich grundsätzlich nur ein Befreiungsanspruch bestünde. Der Befreiungsanspruch hat sich gem. § 250 BGB auch ohne Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er die Erfüllung ablehnt (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2008, 19348; BGH NJW 2004, 1868; Palandt/Grüneberg, BGB, Rn. 2 zu § 250 BGB).

Der Höhe nach beläuft sich dieser Anspruch auf 489,45 € entsprechend der Berechnung des Klägervertreters in der Klageschrift und unter Berücksichtigung einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 5.000,- €. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur die Geltendmachung der fiktiven Lizenzgebühr war, sondern auch der Auskunftsanspruch und daneben insbesondere der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Verwendung ihres Bildnisses für Parteienwerbung.

12. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91a ZPO. Der Beklagte hat die Kosten alleine zu tragen, nachdem die Klägerin vollständig obsiegt hat. Auch soweit das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht öle Kostenauferlegung auf den Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Der Auskunftsanspruch war nämlich zunächst begründet und ist erst dadurch erloschen, dass der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Auskunft erteilt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Abweichung von den Entscheidungen anderer Gerichte ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind geklärt (vgl. die zitierten obergerichtlichen Urteile).

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht etwa deshalb gegeben, weil ein Mitarbeiter des Beklagten das Bildnis der Klägerin im nicht gerechtfertigten Vertrauen auf eine bestehende Erlaubnis widerrechtlich verwendet hat. Hierin ist keine besondere Fallkonstellation zu erkennen, die es rechtfertigen würde, den Vorgang anders zu beurteilen als etwa beim Erwerb durch eine Fotoagentur oder dergleichen. Auch die Tatsache, dass eine Vielzahl von Nutzem des Internet-Bildportals möglicherweise genauso widerrechtlich gehandelt habe, macht die Angelegenheit nicht zu einer solchen von grundsätzlicher Bedeutung.