Ein Bild sagt mehr als Tausend Worte, ein Film sagt mehr als Tausend Bilder / Recht TV ist ein im Aufbau befindliches Videoportal zum Thema Recht von A - Z, sie finden hier schnelle, kostenlose Hilfe bei Rechtsfragen, können juristischen Videocontent sehen und der Anwalt kann eigene Videos einstellen
Seiten
Die Redaktion von Recht TV hilft Ihnen bei Ihrer Anwaltssuche. Schildern Sie uns einfach stichwortartig Ihr Problem oder Ihre Frage - wir nennen Ihnen im günstigsten Fall die Kontaktdaten von zwei Anwälten, die Ihren Kriterien entsprechen und die Sie telefonisch oder online ansprechen können. Einfach die Anfrage per mail zu uns senden.
Unsere Mailanschrift: Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de
Dieses Blog durchsuchen
Sonntag, 17. Juli 2011
Anwalt gesucht ?
Recht TV vermittelt ihnen kostenlos den richtigen Anwalt für das bestehende Problem
Die Redaktion von Recht TV hilft Ihnen bei Ihrer Anwaltssuche. Schildern Sie uns einfach stichwortartig Ihr Problem oder Ihre Frage - wir nennen Ihnen im günstigsten Fall die Kontaktdaten von zwei Anwälten, die Ihren Kriterien entsprechen und die Sie telefonisch oder online ansprechen können. Einfach die Anfrage per mail zu uns senden.
Unsere Mailanschrift: Recht-TV-Redaktion@gmx-topmail.de
Wenn Sie dies wünschen, spricht Recht TV auch in Frage kommende Rechtsanwälte an und prüft, ob diese Ihren Fall übernehmen würden. Der Anwalt, der sich bereit erklärt, wird sich dann bei Ihnen telefonisch melden. Wenn Sie dies wünschen geben Sie uns bitte auch Ihre Telefonnummer an.
Dieser Service ist kostenlos! Beachten Sie aber: Die konkrete Rechtsberatung eines von Ihnen kontaktierten Rechtsanwaltes ist kostenpflichtig. Über die anfallenden Kosten klärt der Anwalt Sie gerne im Vorfeld seiner Beratung auf.
Dieser Service vermittelt Ihnen einen Rechtsanwalt. Sie erhalten von uns keine Rechtsberatung. Dafür ist der vermittelte Rechtsanwalt zuständig.
Nutzen Sie diesen Service nur, wenn Sie tatsächlich und verbindlich einen Rechtsanwalt für eine Beratung und/oder Mandatsübernahme suchen. Wenn Sie es noch nicht genau wissen oder nur eine Rechtsfrage haben, dann nutzen Sie diesen Service nicht!
Leiharbeiter können Nachforderungen geltend machen
In Einzellfall einen Anwalt fragen
Nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts sind die von der "Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) in den vergangen Jahren abgeschlossenen Dumping-Tarifverträge allesamt nichtig, weswegen die Beschäftigten nun Anspruch auf Gleichstellung mit der Stammbelegschaft und damit auf Lohnnachzahlungen hätten. Hierauf weist die ARAG hin.
Das Urteil geht auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zurück (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10). Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Das bedeutet, dass die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und Leiharbeiter rückwirkend den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs nachfordern können.
Lohn im Nachhinein einfordern
Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen "Tarifverträge" abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren fest angestellten Arbeitnehmern verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
Jetzt kann außerdem in mehreren ausgesetzten Verfahren über Nachzahlungsansprüche entschieden werden. Auf die neuen Tarifverträge der CGZP lässt sich diese Argumentation allerdings nicht übertragen. Diese Tarifverträge sind nämlich als mehrgliedrige Tarifverträge nicht nur von der CGZP, sondern auch von den christlichen Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011 Az.: 29 BV 13947/10).
Nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts sind die von der "Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) in den vergangen Jahren abgeschlossenen Dumping-Tarifverträge allesamt nichtig, weswegen die Beschäftigten nun Anspruch auf Gleichstellung mit der Stammbelegschaft und damit auf Lohnnachzahlungen hätten. Hierauf weist die ARAG hin.
Das Urteil geht auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zurück (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10). Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Das bedeutet, dass die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und Leiharbeiter rückwirkend den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs nachfordern können.
Lohn im Nachhinein einfordern
Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen "Tarifverträge" abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren fest angestellten Arbeitnehmern verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
Jetzt kann außerdem in mehreren ausgesetzten Verfahren über Nachzahlungsansprüche entschieden werden. Auf die neuen Tarifverträge der CGZP lässt sich diese Argumentation allerdings nicht übertragen. Diese Tarifverträge sind nämlich als mehrgliedrige Tarifverträge nicht nur von der CGZP, sondern auch von den christlichen Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011 Az.: 29 BV 13947/10).