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Donnerstag, 8. September 2011

Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur

LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08

Karlsruhe, den 18. März 2011

Quelle: PM des BGH


Irreführung wegen mangelnder Erklärung

Bevor sich der BGH mit der Frage des Zeitraumes eines Rabattes auseinandersetzt, stellte er noch fest, dass die Werbung bereits deswegen wettbewerbswidrig sei, weil sie den Verbraucher i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführe. Denn der Verbraucher wisse gar nicht, was der durchgestrichene Preis bedeuten solle. Der Unternehmer müsse diese erklären.

Der BGH konstruiert dafür drei mögliche Interpretationen, wie der Verbraucher den höheren, durchgestrichenen Preis verstehen könne:

"Die Adressaten der Werbung können allenfalls vermuten, dass es sich bei jenen Preisen um die Preise handelt, die der Beklagte nach dem Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangen wird.

Es erscheint aber auch nicht als fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass es sich etwa um die Preise handeln könnte, die für die beworbenen Teppiche auf anderen Märkten erzielt werden, auf denen die Markteinführung der vom Beklagten beworbenen Teppichkollektion bereits gelungen ist.

Weiterhin erscheint es als denkbar, dass es sich etwa um Preise handeln könnte, die für Ware vergleichbarer Qualität bereits auf dem deutschen Markt erzielt werde."

Zeitliche Begrenzung der Rabattierung

Der BGH folgte aber auch den Vorinstanzen mit der Einschätzung, dass die Dauer der Verkaufsaktion angegeben werden müsse.

"Bei einem Sonderverkauf aus Anlass der Eröffnung eines Geschäfts oder einer Filiale oder auch aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts gibt es zudem keinen Zeitpunkt, der die Dauer der Verkaufsaktion wie bei einem Räumungsverkauf bereits nach der Natur der Sache begrenzt."

Der Verbraucher müsse aus der Werbung bereits erkennen, welches von 3 möglichen Zielen der Händler mit den Eröffnungspreisen erreichen will:

"Eine [...] ernstgemeinte Werbung mit Eröffnungspreisen oder Einführungspreisen kann darauf gerichtet sein,

entweder einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware oder

diese für einen bestimmten Zeitraum oder

auch bis zum Erreichen eines bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Zieles abzusetzen.

Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen von Belang ist zu wissen, mit welcher dieser drei möglichen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen im Blick auf § 4 Nr. 4 UWG mitzuteilen, zu welcher dieser drei denkbaren Arten sein Eröffnungs- bzw. Einführungsangebot gehört. [...]

Der Unternehmer ist in einem solchen Fall zumindest gehalten, in seiner Werbung für die Verkaufsaktion mitzuteilen, dass diese weder auf einen bereits festgelegten Zeitraum beschränkt noch auf einen bestimmten Warenvorrat bezogen ist, sondern dann beendet werden wird, wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen ist."

Abschließend stellte der BGH noch fest, dass ein solcher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht spürbar ist.
Fazit

Wer mit durchgestrichenen Preisen wirbt, muss nach der Auffassung des BGH den durchgestrichenen Preis genau erklären. Es wäre begrüßenswert gewesen, wenn der BGH hier der Auffassung der Oberlandesgerichte in Stuttgart und Düsseldorf gefolgt wäre. Diese Gerichte hatten noch entschieden, dass durchgestrichene Statt-Preise für den Verbraucher verständlich sind, als - in den dort entschiedenen Fällen - ehemalige Preise des Unternehmers.

Ich kann die verschiedenen Interpretationen des BGH von durchgestrichenen Preisen nicht nachvollziehen. Wenn ich als Verbraucher einkaufe und durchgestrichene Preise sehe, dann wird mir klar, dass - im Falle der Markteinführung - dies der Preis ist, der später verlangt werden wird. Ich würde nie auf die Idee kommen zu denken, dass dies ein Preis ist, den der Händler "auf einem Markt verlangt, auf dem der Markteintritt schon gelungen ist". Warum sollte der Händler mit solchen Preisen werben?

Hier gilt mal wieder der Satz: Man muss das Urteil akzeptieren und umsetzen.

Darüber hinaus muss ein Hinweis erfolgen, bis wann Einführungspreise gelten sollen, wenn man dieses Werbemittel nutzen möchte.