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Sonntag, 26. August 2012

Photovoltaikanlage defekt - Rechtsschutz will nicht zahlen !


Da denkt man man ist versichert und dann passiert das:
Die eigene Rechtsschutzversicherung will nicht zahlen ! 
Diese Erfahrung musste ein Hauseigentümer machen, der gegen die von ihm beauftragte Baufirma seiner eigenen Photovoltaikanlage klagen wollte. Die dabei entstehenden Kosten wurden allerdings von seiner Rechtsschutzversicherung nicht übernommen.

Worum ging es? Ein Hauseigentümer hatte auf dem Dach seines Hauses eine grosse und entsprechend teure Photovoltaikanlage installieren lassen. 

Nach Fertigstellung stellte er jedoch etliche  Mängel fest und wollte den Fachbetrieb hierzu in Anspruch nehmen. Die Kosten der Anlage : Über eine halbe Million Euro. Für den bevorstehenden Rechtsstreit mit der Fachfirma wollte der Hauseigentümer seine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen, die sich jedoch weigerte sich jedoch, ihrem Versicherten entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren. Daraufhin klagte der Hauseigentümer gegen seine eigene Rechtsschutzversicherung
Das Landgericht wies die Klage jedoch bereits ab. Denn das Kleingedruckte war überlesen worden. Nach den Allgemeinen Rechtschutzversicherungs-bedingungen bestand kein Schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen. Das Gericht stufte die Photovoltaikanlage als „sonstige bauliche Anlage“ ein und bestätigte, dass die Versicherung im vorliegenden Fall nicht eintreten müsse. 

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Einschätzung und wies die Berufung des Versicherten zurück.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.03.2012 (Aktenzeichen I-20 U 5/12)

Landgericht Berlin: Entscheidungsgründe in der Facebook-Sache liegen vor


Landgericht Berlin: Entscheidungsgründe in der Facebook-Sache liegen vor (PM 12/2012)

Pressemitteilung
Berlin, den 08.03.2012
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin

Der Urteilstext in der Facebook-Sache vor dem Landgericht Berlin ist nunmehr im Volltext verfügbar unter http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/ .


Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012
- 16 O 551/10 -

Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer
(Tel: 030 – 9015 2504, - 2290)

Landgericht Berlin: Facebook unterliegt der Verbraucherzentrale in Wettbewerbsprozess


Landgericht Berlin: Facebook unterliegt der Verbraucherzentrale in Wettbewerbsprozess (PM 11/2012)

Pressemitteilung
Berlin, den 06.03.2012
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin

Keine Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, kein unzureichender Hinweis bei der Registrierung eines neuen Facebook-Nutzers auf den Import von E-Mail-Adressen sowie Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den „Facebook-Datenschutzrichtlinien“ unwirksam: Auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat das Landgericht Berlin heute der Facebook Ireland Limited die Versendung entsprechender Anfragen an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung sowie die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln untersagt.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar.


Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012
- 16 O 551/10 -

(Hinweis: Es ist beabsichtigt, die Entscheidungsgründe per Pressemitteilung zu veröffentlichen, sobald sie den Prozessparteien zugestellt worden sind).

Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer
(Tel: 030 – 9015 2504, - 2290)

Kammergericht: Warnung vor Filesharing-Abmahnungen ohne Inkassoregistrierung durch die Präsidentin des Kammergerichts


Kammergericht: Warnung vor Filesharing-Abmahnungen ohne Inkassoregistrierung durch die Präsidentin des Kammergerichts (PM 17/2012)

Pressemitteilung
Berlin, den 20.03.2012
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin

In dem für die Registrierung von Inkassodienstleistern zuständigen Dezernat im Kammergericht sind zahlreiche Anfragen von Bürgern eingegangen, die ein Abmahnschreiben eines Rechtsanwaltsbüros Dr. Kroner und Kollegen aus München wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten haben.

Im Schreiben findet sich die Formulierung:

„Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kroner & Kollegen ist ein von der Präsidentin des Kammergerichts Berlin registrierter Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG (Az. 8413 G 2 KG)“.

Das ist unzutreffend. Eine derartige Kanzlei ist hier nicht als Inkassodienstleister registriert. Das angegebene Aktenzeichen existiert nicht.

Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer
(Tel: 030 – 9015 2504, - 2290)

Haftstrafen im Verfahren wegen Immobilienbetruges („Schrottimmobilien“)


Haftstrafen im Verfahren wegen Immobilienbetruges („Schrottimmobilien“) (PM 36/2012)

Pressemitteilung Nr. 36/2012 vom 13.06.2012
Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -



Die 36. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer - hat heute neun Angeklagte zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verurteilt, weil sie Immobilien unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu überhöhten Preisen an Privatpersonen verkauft hätten.

Die Angeklagten sollen in einer Vielzahl von Fällen geschäftlich unerfahrenen Personen Kaufverträge für überteuerte fremdgenutzte Immobilien vermittelt haben. Dabei sei den Geschädigten stets zunächst nur eine Geldanlage bzw. ein Steuersparmodell angepriesen worden. Erst im weiteren Verlauf der geschäftlichen Beziehungen seien die Geschädigten dann damit konfrontiert worden, dass die Geldanlage im Kauf einer Immobilie bestehen solle. Teilweise sei dies sogar erst bei kurzfristig zu später Stunde anberaumten Notarterminen offenbar geworden. Stets hätten die Angeklagten dabei völlig unrealistische Angaben über Erträge, monatliche Belastungen und Steuersparmöglichkeiten gemacht. Aufkommende Bedenken der Geschädigten seien unter dem wahrheitswidrigen Hinweis darauf beschwichtigt worden, dass ein Aussteigen aus dem Geschäft möglich sei bzw. dass der Kaufvertrag nur der Form halber erfolgen müsse, um sich bestimmte Vorteile, etwa steuerlicher Art, zu sichern. Dabei sei es den Angeklagten darum gegangen, hohe Vermittlungsprovisionen zu erhalten, die ihnen von den Verkäufern der Immobilien für den Fall der erfolgreichen Vermittlung eines Kaufvertrages zugesichert gewesen seien. Die von vornherein in den jeweiligen Kaufpreis eingerechneten, den Geschädigten aber verschwiegenen, Provisionen seien deutlich überhöht gewesen und hätten z.T. mehr als 30% des Kaufpreises betragen.
Das Gericht wies im Rahmen der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Vorgehen der Angeklagten ohne das fragwürdige Verhalten der beteiligten Notare nicht möglich gewesen wäre.
Der Initiator des Geschäftsmodelles der Angeklagten, der 30jährige Kai-Uwe K., dem - wie einigen anderen Angeklagten auch - noch weitere Straftaten nachgewiesen werden konnten, wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen die übrigen Angeklagten wurden Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Im Rahmen der Strafzumessung wies das Gericht darauf hin, dass der Verurteilung der Angeklagten insofern eine Signalwirkung zukommen könne, als deutlich gemacht worden sei, dass die Beteiligung an Geschäften der genannten Art aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie nicht hingenommen werde und eine Haftstrafe zur Folge haben könne. Strafmildernd wurde auf der anderen Seite bei einigen Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich geständig gezeigt und an der Aufklärung des Geschehens mitgewirkt hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb einer Woche ab der Urteilsverkündung mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2012, Az. (536) 4 Wi Js 2/08 (8/11)


Dr. Tobias Kaehne
Pressesprecher

Kammergericht: Mobilfunkanbieter muss Kunden auf das Risiko außerordentlich hoher Kosten bei Prepaidvertrag mit „automatischer Aufladung“ deutlich hinweisen (PM 45/2012)


Kammergericht: Mobilfunkanbieter muss Kunden auf das Risiko außerordentlich hoher Kosten bei Prepaidvertrag mit „automatischer Aufladung“ deutlich hinweisen (PM 45/2012)

Pressemitteilung
Berlin, den 10.07.2012
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin

Ein Mobilfunkanbieter, der seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer „automatischen Aufladung“ nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Das Kammergericht bestätigte jüngst unter Hinweis auf diesen Grundsatz in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem dieses die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698,00 EUR mit Ausnahme von 10,00 EUR abgewiesen hatte.

Der Kunde hatte bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option „Webshop-Wiederaufladung 10“ gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10,00 EUR „gutgeschrieben“ wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte. Unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien, sei die Klage unbegründet, so der 22. Zivilsenat des Kammergerichts: In diesem Falle müsse sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe. Darüber hinaus sei der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle habe.

Kammergericht, Urteil vom 28. Juni 2012
- 22 U 207/11 -
Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011
- 38 O 350/10 -

Hinweis: Vergleiche zur erstinstanzlichen Entscheidung PM 77/2011.

Bei Rückfragen: Dr. Ulrich Wimmer
(Tel: 030 – 9015 2504, - 2290)