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Sonntag, 26. August 2012

Haftstrafen im Verfahren wegen Immobilienbetruges („Schrottimmobilien“)


Haftstrafen im Verfahren wegen Immobilienbetruges („Schrottimmobilien“) (PM 36/2012)

Pressemitteilung Nr. 36/2012 vom 13.06.2012
Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -



Die 36. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer - hat heute neun Angeklagte zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verurteilt, weil sie Immobilien unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu überhöhten Preisen an Privatpersonen verkauft hätten.

Die Angeklagten sollen in einer Vielzahl von Fällen geschäftlich unerfahrenen Personen Kaufverträge für überteuerte fremdgenutzte Immobilien vermittelt haben. Dabei sei den Geschädigten stets zunächst nur eine Geldanlage bzw. ein Steuersparmodell angepriesen worden. Erst im weiteren Verlauf der geschäftlichen Beziehungen seien die Geschädigten dann damit konfrontiert worden, dass die Geldanlage im Kauf einer Immobilie bestehen solle. Teilweise sei dies sogar erst bei kurzfristig zu später Stunde anberaumten Notarterminen offenbar geworden. Stets hätten die Angeklagten dabei völlig unrealistische Angaben über Erträge, monatliche Belastungen und Steuersparmöglichkeiten gemacht. Aufkommende Bedenken der Geschädigten seien unter dem wahrheitswidrigen Hinweis darauf beschwichtigt worden, dass ein Aussteigen aus dem Geschäft möglich sei bzw. dass der Kaufvertrag nur der Form halber erfolgen müsse, um sich bestimmte Vorteile, etwa steuerlicher Art, zu sichern. Dabei sei es den Angeklagten darum gegangen, hohe Vermittlungsprovisionen zu erhalten, die ihnen von den Verkäufern der Immobilien für den Fall der erfolgreichen Vermittlung eines Kaufvertrages zugesichert gewesen seien. Die von vornherein in den jeweiligen Kaufpreis eingerechneten, den Geschädigten aber verschwiegenen, Provisionen seien deutlich überhöht gewesen und hätten z.T. mehr als 30% des Kaufpreises betragen.
Das Gericht wies im Rahmen der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Vorgehen der Angeklagten ohne das fragwürdige Verhalten der beteiligten Notare nicht möglich gewesen wäre.
Der Initiator des Geschäftsmodelles der Angeklagten, der 30jährige Kai-Uwe K., dem - wie einigen anderen Angeklagten auch - noch weitere Straftaten nachgewiesen werden konnten, wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen die übrigen Angeklagten wurden Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Im Rahmen der Strafzumessung wies das Gericht darauf hin, dass der Verurteilung der Angeklagten insofern eine Signalwirkung zukommen könne, als deutlich gemacht worden sei, dass die Beteiligung an Geschäften der genannten Art aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie nicht hingenommen werde und eine Haftstrafe zur Folge haben könne. Strafmildernd wurde auf der anderen Seite bei einigen Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich geständig gezeigt und an der Aufklärung des Geschehens mitgewirkt hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb einer Woche ab der Urteilsverkündung mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2012, Az. (536) 4 Wi Js 2/08 (8/11)


Dr. Tobias Kaehne
Pressesprecher