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Donnerstag, 26. April 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: EuGH bestätigt hohe Hürden für Führerscheintourism...
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: EuGH bestätigt hohe Hürden für Führerscheintourism...: Presseschau: Verkehrsrecht ___________________________________________________________________________________ EuGH bestätigt hohe Hür...
Mittwoch, 25. April 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Die Engel und der Teufel
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Die Engel und der Teufel: Presseschau: Aus dem Gericht Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 25/2012 vom 25. April 2012 Beschluss vom 14. Mä...
Dienstag, 24. April 2012
Kohlen im VW Beetle ???
Kohlen im E-Beetle ???
Die Zeiten der Edelbastler sind doch nicht ganz vorbei. Daß man über Kohlen im Auto durchaus verschiedener Ansicht sein kann verdeutlichen die Mommentare der Umbauer zu diesem Thema.
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Den Umbau eines VW Beetle des Baujahres 1999 zum E-Beetle, die damit verbundenen Probleme, aber auch die Erfolgserlebnisse können Sie auf der URL NEW Beetle Elektroauto verfolgen.
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Weitere private Umbauprojekte diverser Automarken können Sie hier bewundern:
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Umbau eines Audi 100 zum E-Audi-100
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Umbau eines Porsche 911 zum E-Porsche 911
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Umbau eines BMW Z 3 Roadster zum E- Z 3 Roadster
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href="http://mein-e-mobil.blogspot.de/">Umbau eines VW Passat 35i zum E-Passat 35i
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Umbau eines VW Polo zum E- VW Polo
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Umbau eines Golf Cabrios zum E-Golf Cabrio, auf der Homepage ist auch ein sehenswerter Video eingebunden.
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Umbau eines ZR zum E-Z3
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Berichte und wöchentliche Videos über E-Cars aus USA
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Viel Spass wünscht die Redaktion
Reinhard Göddemeyer-Melanie Winkelmann
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Göddemeyer - tec / Elektrofahrrad - online: Reiseangebot: Wandern wie vor 100 Jahren Frankreich-Trekkings zu "Verschwundenen Dörfern" - Pyrenäen neu 13. April 2012. Verschwundene Dörfer wiederf...
Montag, 23. April 2012
Drogen - online: Drogen -online
Drogen - online: Drogen -online: Drogen - online Presseschau: In den Medien wurde mitgeteilt, daß die niederländische Regierung die bei den deutschen Kunden beliebten Co...
Sonntag, 22. April 2012
Göddemeyer - tec / Elektrofahrrad - online: Von wegen Rentnerfahrrad
Göddemeyer - tec / Elektrofahrrad - online: Von wegen Rentnerfahrrad: Presseschau: Die Berliner Zeitung berichtet in einem aktuellen Artikel über den Trend zu Elektrofahrrädern: ALTLANDSBERG – Das Elektro...
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Recht
Ausgegoogelt !!!!
Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !
Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.
Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.
Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.
Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.
Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.
Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.
Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014
Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer
Mehr unter www.stalking-rat-und-tat.blogspot.de
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Recht: Anwalt und Recht Eine gute Rechtsberatung ist für Unternehmer wichtiger denn je. Als Unternehmer stehen Sie sinngemäss immer mit einem B...
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Internet - TV
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Internet - TV: www.streamcompany.de ___________________________________________________________________________ VIDILANZ - Ihr intelligentes Video-Sic...
Freitag, 13. April 2012
LArbG Hamm: Netzwerk-Admin lädt Elektroroller im Büro – Kündigung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 02.09.2010 das Verfahren 16 Sa 260/10 – Vorinstanz Arbeitsgericht Siegen 1 Ca 1070/09 entschieden. In dem Verfahren, über das bereits in der Presse berichtet wurde, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der jetzt 41-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 beschäftigt, zuletzt als Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Std. aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kläger erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.
Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.
Auch der am 02.09.2010 von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte ihn im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt, die es Ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer Email an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.
Pressestelle LArbG Hamm v. 02.09.2010
Redaktionsbüro E-Media
Reinhard Göddemeyer
PF 1135
45739 Oer - Erkenschwick
Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kläger erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.
Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.
Auch der am 02.09.2010 von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte ihn im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt, die es Ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer Email an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.
Pressestelle LArbG Hamm v. 02.09.2010
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Reinhard Göddemeyer
PF 1135
45739 Oer - Erkenschwick