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Montag, 23. Mai 2011

Internetrecht - Unzulässige Veröffentlichung von urheberechtlich geschützten Fotos

LG München: Über € 10.000 Schadensersatz bei sechs kopierten Bildern - Urteil vom 18.09.2008,

Die Nutzung von sechs urheberrechtlich geschützten Fotografien auf einer Homepage verletzen die ausschließlichen Nutzungsrechte des Urhebers. Die genaue Höhe des Schadensersatzanspruch richtet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

Werden Rechte eines Fotografen ohne dessen Namensnennung verletzt, so kann der Schadensersatz mit einem 100 %igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden (Urteil des LG München v. 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07).