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Samstag, 18. Juli 2015

Schadenersatzpflicht des Anwalts aufgrund Beteiligung an Erpressung

Presseschau - Für Sie gelesen: 

Anwalt des Mieters haftet für Forderung von Geldzahlungen durch Vermieter als Voraussetzung für unstreitig geschuldete Räumung der Mietsache

Vorliegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB


 Macht eine Mieterin die unstreitig geschuldete Räumung der Mietsache von Geldzahlungen des Vermieters abhängig, so kann darin eine Erpressung liegen. Hilft ihr dabei ein Anwalt, so kann sich dieser wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB schaden­ersatz­pflichtig machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mieterin erhielt von ihrem Vermieter eine fristlose Kündigung. Da die Kündigung unstreitig berechtigt war, war die Mieterin zur Räumung und Herausgabe der Mieträume verpflichtet. Mit Schreiben ihres Anwalts vom September 2012 machte sie gegenüber ihremVermieter die Räumung jedoch davon abhängig, dass der Vermieter auf sämtliche offenen Mietforderungen verzichtet und sich zudem verpflichtet, die geleistete Kaution und die damals gezahlte Maklerprovision zu erstatten. Ein Anspruch auf die Zahlungen bestand hingegen nicht. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, unterschrieb der Vermieter eine entsprechende Vereinbarung und zahlte an die Mieterin einen Betrag von insgesamt 8.050 EUR. Nachdem die Mieterin daraufhin die Mietsache geräumt hatte, ging der Vermieter zum Angriff über. Nachdem er zunächst die Mieterin erfolgreich auf Zahlung von Schadenersatz verklagte hatte, klagte er nunmehr auch gegen den Anwalt der Mieterin auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Anwalts.

Schadenersatzpflicht des Anwalts aufgrund Beteiligung an Erpressung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters und wies daher die Berufung des Anwalts zurück. Der Anwalt sei aufgrund der Beteiligung an der Erpressung und damit vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zusammen mit der Mieterin als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 8.050 EUR verpflichtet gewesen (§ 823 Abs. 2 BGB, 253 StGB und § 826 BGB).

Mithaftung des Anwalts aufgrund Hilfe bei der Erpressung

Der Anwalt der Mieterin habe nach § 830 BGB für den entstandenen Schaden mitgehaftet, so das Oberlandesgericht. Denn er sei aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter der Mieterin über sämtliche relevanten Umstände informiert gewesen und habe die Mieterin bei den Verhandlungen mit dem Vermieter aktiv umfassend anwaltlich vertreten. Es habe ihm frei gestanden, die Hilfe bei der Erpressung zu unterlassen und sich auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beschränken. Dem sei der Anwalt nicht nachgekommen.

Trotz möglicher Räumungsklage bestand Gefahr finanzieller Einbußen

Die Mieterin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit einem empfindlichen Übel gedroht. Denn durch die Nichträumung der Mietsache seien finanzielle Einbußen des Vermieters zu befürchten gewesen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass sich der Vermieter ein Räumungstitel habe beschaffen und diesen mit Vollstreckungsmaßnahmen habe durchsetzen können. Denn die Durchführung eines Räumungsrechtstreits erfordere eine Mindestdauer von mehreren Monaten. Sollte es darüber hinaus zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der ersten Instanz kommen, würde sich der Rechtstreit nochmals erheblich verlängern.